Du ziehst in eine andere Stadt, hast ein neues Jobangebot bekommen oder bist einfach total unzufrieden mit deinen derzeitigen Arbeitsbedingungen? All das kann ein berechtigter Anlass sein, um vorzeitig aus deinem Arbeitsvertrag zu kommen. Bei uns erfährst du, wie du die Kündigungsfrist möglicherweise umgehen kannst.
Du hast dich für einen Arbeitgeberwechsel entschieden und möchtest nun deinen Arbeitsvertrag kündigen? Dann bist du in der Regel an die Kündigungsfrist nach BGB § 622 Abs. 1 gebunden.
Diese besagt:
Du kannst das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende beenden. Manchmal gelten aber auch längere Kündigungsfristen von beispielsweise drei Monaten, abhängig von der Dauer deiner Unternehmenszugehörigkeit. Mehr Infos dazu findest du auf dieser Seite.
Wenn du dir nicht sicher bist, schau am besten in den Inhalten deines Arbeitsvertrags nach. Generell solltest du bei einer ordentlichen Kündigung folgende Schritte beachten:
Bevor du versuchst, vorzeitig aus deinem Arbeitsvertrag auszusteigen, solltest du unbedingt einen genauen Blick in den Vertrag werfen. Denn dort finden sich oft individuelle Regelungen, die über die gesetzliche Kündigungsfrist hinausgehen – oder dir sogar zusätzliche Möglichkeiten eröffnen. Achte besonders auf folgende Punkte:
Ein tiefer Blick in deinen Arbeitsvertrag (und falls vorhanden, auch die Beratung durch den Betriebsrat) verschafft dir die nötige Klarheit, bevor du mit dem Arbeitgeber über eine vorzeitige Trennung sprichst.
Neben der ordentlichen Kündigung gibt es jedoch auch alternative Wege, um das Arbeitsverhältnis frühzeitig zu beenden. Wir stellen dir vier Möglichkeiten zur außerordentlichen Kündigung vor:
Ein Aufhebungsvertrag ist keine einseitige Kündigung, sondern Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber vereinbaren gemeinsam die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Wenn du also um einen solchen Auflösungsvertrag bittest, kann dein Arbeitgeber deinem Anliegen zustimmen oder es ablehnen. Dein Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, diesem Wunsch nachzukommen.
Gut zu wissen: Vorsicht ist geboten, wenn der Grund für den Aufhebungsvertrag ein neuer Job ist, der noch nicht in trockenen Tüchern ist. Da du freiwillig deine Unterschrift unter den Auflösungsvertrag setzt und damit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beiträgst, darf die Bundesagentur für Arbeit bis zu zwölf Wochen das Arbeitslosengeld sperren. Wenn also das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde und der neue Arbeitsvertrag nicht zustande kommt, stehst du im schlimmsten Fall bis zu drei Monate ohne Geld da. Und das möchte natürlich niemand!
Zugegeben: Die fristlose Kündigung sollte immer das letzte Mittel sein, aber manchmal lässt sie sich einfach nicht vermeiden. Fristlos kündigen und damit die Kündigungsfrist umgehen kannst du z. B. in folgenden Situationen:
Unser Lesetipp: Du denkst über einen Jobwechsel nach? Bei uns erfährst du, wie du richtig kündigen kannst und ob du eine Kündigung beim neuen Arbeitgeber verschweigen darfst.
Wusstest du, dass du auch einen Urlaubsanspruch bei Kündigung hast? Dabei ist es ganz egal, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat. Dein Anspruch auf Resturlaub bleibt in jedem Fall bestehen. Um die Kündigungsfrist zu umgehen, kannst du mit deinem Arbeitgeber verhandeln und deinen Resturlaub so nehmen, dass du bis zum letzten Arbeitstag freigestellt bist.
Übrigens: Wenn du deinen Resturlaub nicht nehmen möchtest, kannst du ihn dir mit Einverständnis deines Arbeitgebers auch auszahlen lassen. Beachte aber, dass dieses Geld sozialversicherungspflichtig ist und versteuert werden muss.
Du hast in der Vergangenheit hart gearbeitet und einige Überstunden angesammelt?
Unser Lesetipp: Du leidest unter ständiger Erreichbarkeit und bist immer für deine Vorgesetzten verfügbar? Bei uns erfährst du, was erlaubt ist und was nicht.
Abgesehen von deinen rechtlichen Möglichkeiten solltest du stets die Kommunikation mit deinem Arbeitgeber im Kopf behalten – schließlich willst du die Tür nicht zuschlagen, sondern offenlassen.
Denn auch hier gilt: Dein Gegenüber kann sich durchaus in dich hineinversetzen, aber dafür sind Ehrlichkeit und Offenheit die Voraussetzung.
Hier ein Beispiel für eine passende Formulierung:
„Ich bin aktuell in einer Situation, in der ich mich beruflich neu orientieren möchte. Mir ist bewusst, dass eine ordentliche Kündigung mit längeren Fristen verbunden ist. Falls es für Sie ebenfalls sinnvoll ist, könnten wir gemeinsam über eine einvernehmliche Lösung nachdenken – etwa in Form eines Aufhebungsvertrags.“
Damit signalisierst du Verlässlichkeit, Respekt und Professionalität. Außerdem zeigst du damit, dass dir bewusst ist, dass du nicht alleine über die Situation entscheiden kannst.
Doch trotz allem ist es durchaus möglich, dass dein Arbeitgeber dich nicht früher ziehen lassen möchte. Dann brauchst du einen kühlen Kopf – und einen Plan, sowohl diplomatisch als auch juristisch:
Und denk immer dran: Auch wenn es zäh wird – bleib professionell. Ein sauberer Abgang wirkt sich langfristig positiv auf deine Karriere aus. Dazu gehört im Idealfall auch ein Offboarding, wie im folgenden Video erklärt:
Nicht immer ist eine ordentliche Kündigung die beste Lösung. Vielleicht hast du bereits ein neues, sehr attraktives Jobangebot in der Tasche und möchtest einfach keine Zeit verlieren. Die gute Nachricht: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag zu kommen. Mit einem Aufhebungsvertrag oder dem Abbau von Resturlaub und Überstunden kannst du die Kündigungsfrist umgehen. Als letztes Mittel kannst du bei berechtigten Gründen auch von einer fristlosen Kündigung Gebrauch machen, falls die Rechtsgrundlage dafür besteht.
Bedenke jedoch stets, dass es für deine berufliche Zukunft besser sein könnte, im Guten auseinander zu gehen. Auch im Beruf gilt schließlich: Vielleicht begegnet man sich eines Tages wieder, oder die Personen bleiben Teil deiner Networking-Kontakte - und dann ist es von Vorteil, wenn du positiv in Erinnerung geblieben bist.
* Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.
Das Arbeitsverhältnis kannst du in der Regel mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Meist ist im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart.
Wenn du die Kündigungsfrist umgehen möchtest, stellen ein Aufhebungsvertrag, die fristlose Kündigung, Verzicht auf Resturlaub oder das Auszahlen von Überstunden mögliche Auswege dar.
Ein Aufhebungsvertrag ist die gemeinsame Vereinbarung von Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen. In der Regel droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, weil der Job freiwillig aufgegeben wurde. Diese kann entfallen, wenn du zum Beispiel gesundheitliche Gründe oder eine neue Stelle nachweist. Lass dich dazu unbedingt vorab von der Agentur für Arbeit beraten.
Ja, während der Probezeit gilt in der Regel eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen – sowohl für Arbeitnehmer*innen als auch für Arbeitgeber. Diese kann aber im Arbeitsvertrag individuell geregelt sein.
Wer einfach fernbleibt, riskiert eine Abmahnung oder sogar fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Zudem kann es zu Schadensersatzforderungen kommen – etwa dann, wenn durch dein Fernbleiben ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
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