Kleiner Junge liegt auf der Couch neben seinem Vater, der sein Smartphone benutzt
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Ständige Erreichbarkeit – DefinitionWo liegen die Gefahren?Wie sieht die aktuelle gesetzliche Lage in Deutschland aus?

Was bedeutet ständige Erreichbarkeit? Was kann der Arbeitgeber von dir fordern? Und worin liegen die Gefahren? Wir informieren dich über dein Recht.

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Ständige Erreichbarkeit – DefinitionWo liegen die Gefahren?Wie sieht die aktuelle gesetzliche Lage in Deutschland aus?

Ständige Erreichbarkeit – Definition

Unter ständiger Erreichbarkeit versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch, dass Arbeitnehmer*innen auch nach offiziellem Ende ihrer Dienstzeit für den Arbeitgeber erreichbar sind. Dabei ist es egal, ob das telefonisch oder per E-Mail der Fall ist. In den letzten Jahren kommt es immer häufiger vor, dass die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit verschwimmen und Arbeitnehmer*innen auch in ihrer Freizeit weiterarbeiten. Mobile Informations- und Kommunikationsmedien wie Notebooks und Smartphones sowie BlackBerrys haben es möglich gemacht.

Ständige Erreichbarkeit: Wo liegen die Gefahren?

Die ständige Erreichbarkeit ist ein viel diskutiertes Thema. Zurecht, denn Studien belegen: Sie macht krank. Langfristig kann es auch zu Leistungseinbußen kommen, weil die Fehleranfälligkeit steigt und die Konzentration sinkt. Aber nicht nur das: Die ständige Konfrontation mit der Arbeit führt zu Überbelastung, einem Unruhezustand und Stress. Im schlimmsten Fall sogar zum Burnout. Downshifting ist das Zauberwort, das dir mehr Zeit für dein Privatleben gibt. Damit du durch ständige Erreichbarkeit nicht in die innere Kündigung fallen, zeigen wir dir geeignete Gegenmaßnahmen und führen an, was du für deine Gesundheitsvorsorge tun kannst.

Auch der Partner, die Familie und der Freundeskreis leiden darunter, denn häufig müssen Freizeitaktivitäten verschoben werden, wenn die Arbeit ruft. Immer mehr Arbeitnehmer*innen können nicht mehr abschalten. Der Gesetzgeber versucht daher, Arbeitnehmer*innen zu schützen. Wir informieren dich über die aktuelle, rechtliche Lage:

Ständige Erreichbarkeit: Wie sieht die aktuelle gesetzliche Lage in Deutschland aus?

Viele Arbeitnehmer*innen glauben, in der Freizeit für ihren Arbeitgeber, aber auch für ihre Kolleg*innen verfügbar sein zu müssen. Dem ist allerdings nicht so. Vor allem nicht, wenn es sich um Urlaub oder Krankenstand handelt. Wir informieren dich über die aktuelle gesetzliche Lage in Deutschland: Was muss man? Oder besser gesagt: Was muss man nicht?

Erreichbarkeit in der Freizeit (Nach Dienstschluss, an den Wochenenden)

Die gesetzliche Regelung zur Erreichbarkeit in der Freizeit, insbesondere nach Dienstschluss und an Wochenenden, ist in Deutschland nicht explizit im Arbeitszeitgesetz festgelegt. Es gibt jedoch den Grundsatz der "unerheblichen Tätigkeit", wonach geringfügige berufliche Handlungen außerhalb der regulären Arbeitszeit nicht als Arbeitszeit gelten. Dies bedeutet, dass kurze Anrufe oder E-Mails außerhalb der Arbeitszeit normalerweise nicht als Arbeitszeit angerechnet werden, solange sie nicht dazu führen, dass der*die Arbeitnehmer*in seine Freizeit nicht mehr frei gestalten kann.

Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit zu einer Verletzung der Arbeitszeitregelungen und zu Belastungen führen kann, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer*in beeinträchtigen. Daher ist es ratsam, klare Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu treffen, um die Erwartungen bezüglich der Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit festzulegen.

Einige Unternehmen haben Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die die Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit regeln, zum Beispiel durch die Festlegung von Ruhezeiten oder die Möglichkeit, Zeiten der Erreichbarkeit als Überstunden auszugleichen. Es ist wichtig, sich über die entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag oder den geltenden Tarifverträgen zu informieren und gegebenenfalls das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um klare Absprachen zu treffen.

Erreichbarkeit im Urlaub

Urlaubszeiten gelten der Erholung. Konkret bedeutet das: Während des Urlaubs besteht keine Arbeitspflicht. Daher müssen Arbeitnehmer auch nicht ständig erreichbar sein. Es sei denn, es gibt eine spezielle, ausdrücklich vereinbarte Rufbereitschaft, die sachlich gerechtfertigt ist (Führungskräfte haben häufig solche Vereinbarungen). Für alle anderen gilt: Eine Unterbrechung des Urlaubs ist nur in betrieblichen Notfällen gerechtfertigt – und dann ist diese auch entsprechend zu entlohnen. Der Arbeitgeber hat jedenfalls für eine geeignete Vertretung zu sorgen, der wichtige Aufgaben für den Zeitraum des Urlaubs übergeben werden können. Durch eine entsprechende Übergabe vor Urlaubsantritt sollte alles Wichtige abgefangen werden. Das Firmenhandy kann von Arbeitnehmern im Urlaub also getrost ausgeschalten werden. Ganz wichtig: Unerreichbarkeit während des Urlaubs ist kein Kündigungsgrund.

Sollte es zu Konflikten oder Missverständnissen kommen, können Arbeitnehmer sich an ihren Betriebsrat oder gegebenenfalls an eine Rechtsberatung wenden, um ihre Rechte zu klären und Unterstützung zu erhalten.

Erreichbarkeit im Krankenstand

Auch während des Krankenstandes gibt es grundsätzlich keine Verpflichtung zur ständigen Erreichbarkeit. Die Genesung steht an erster Stelle und das bedeutet, dass der Arbeitnehmer im Krankenstand nicht zur Verfügung stehen muss (egal ob telefonisch, persönlich oder via E-Mail). Es ist jedoch so, dass eine Übergabe der Aufgaben vorab wie beim Urlaub nicht möglich ist, da der Krankenstand meist unerwartet eintritt. Um einen daraus folgenden schweren wirtschaftlichen Schaden für den Arbeitgeber abzuwenden, sollen Angestellte, abhängig vom konkreten Krankheitsbild, auch während des Krankenstandes für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß ‑ etwa telefonisch ‑ zur Verfügung stehen müssen, solange das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt. Dies erfordert jedoch, dass vom Arbeitgeber konkretisiert wird, um welche Informationen es sich handelt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können und warum aus dem Fehlen der Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Kurz zusammengefasst: Erreichbar sein musst du NUR im speziellen Sonderfall, wenn der Arbeitgeber durch das Fehlen einer unbedingt erforderlichen Information wirtschaftlichen Schaden erleiden würde und das auch nur, wenn der Arbeitgeber den oben genannten Anforderungen gerecht wird und dein Genesungsprozess dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Erreichbarkeit im Home-Office

Auch wer das Benefit hat im Home-Office zu arbeiten, hat ein Anrecht auf klar definierte Arbeitszeiten. Zu diesen musst du für den Arbeitgeber erreichbar sein. Die Lage der Arbeitszeit und die Dauer müssen dafür vorab vereinbart werden und dabei sind die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen über die maximal zulässige Arbeitszeit sowie die Wochenendruhe ebenso einzuhalten wie bei jedem anderen Dienstverhältnis aus. Um das zu überprüfen, werden Arbeitnehmer auch angehalten, ihre Arbeitsstunden zu protokollieren. Über die vereinbarten Arbeitszeiten hinaus besteht aber keine Pflicht zur Erreichbarkeit.

Die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Arbeitnehmer*innen gegen ständige Erreichbarkeit sind in Deutschland vorhanden. Vieles ist ein Kopfproblem, weil wir nicht mehr in der Lage sind, nach Dienstschluss einfach abzuschalten. Unser Tipp: Arbeite daher an einer ausgeglichenen Work-Life-Balance.

Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.

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