Bei einer Kündigung stellt sich oft die Frage nach dem verbleibenden Urlaubsanspruch. Auch wenn du das Unternehmen verlässt, hast du grundsätzlich weiterhin Anspruch auf deinen wohlverdienten Urlaub. Es ist wichtig zu wissen, wie viele Urlaubstage dir noch zustehen und wie diese entweder genommen oder ausgezahlt werden können. Hier erfährst du, was du beachten musst, um deinen Anspruch bestmöglich durchzusetzen. Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Kündigung?
Grundsätzlich: Resturlaub bei Kündigung verfällt nicht, sondern muss dir laut Gesetz gewährt werden. Bei einer Kündigung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, und du hast das Recht auf die noch offenen Urlaubstage.
Wenn es dir nicht möglich ist, den Urlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen, muss dieser in der Regel ausgezahlt werden. Die genaue Handhabung hängt vom Zeitpunkt der Kündigung, dem Arbeitsvertrag und den gesetzlichen Regelungen ab. Achte darauf, ob in deinem Arbeitsvertrag spezielle Regelungen zur Auszahlung oder Verrechnung der Urlaubstage festgehalten sind.
Der Urlaubsanspruch bei einer Kündigung hängt davon ab, wie lange du im laufenden Kalenderjahr im Unternehmen gearbeitet hast. In der Regel hast du Anspruch auf ein Zwölftel deines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den du gearbeitet hast. Das gilt jedoch nicht, wenn die Kündigung in der 2. Jahreshälfte liegt – in diesem Fall hat man Anspruch auf den vollständigen Jahresurlaub.
Hinweis: Es gibt einen Unterschied zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglich vereinbarten Mehrurlaub. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub beträgt in Deutschland 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche, viele Arbeitsverträge bieten jedoch mehr Urlaub als den gesetzlichen Mindesturlaub. Bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte kann es sein, dass nur der gesetzliche Mindesturlaub gewährt wird und der darüber hinausgehende Mehrurlaub anteilig gekürzt wird – je nach vertraglicher Regelung.
Als Beispiel: Hast du einen Arbeitsvertrag mit 30 Tagen Jahresurlaub, wovon 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub sind und 10 Tage vertraglicher Mehrurlaub, und du kündigst zum 30. September, hast du auf jeden Fall Anspruch auf die 20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub. Ob du auch Anspruch auf den vollständigen vertraglichen Mehrurlaub von weiteren 10 Tagen hast, hängt von den Regelungen in deinem Arbeitsvertrag ab.
Beispiel 1: Dein Arbeitsvertrag sieht 24 Tage Jahresurlaub vor, und du kündigst zum 31. Mai. Da du bis Ende Mai, also fünf volle Monate im Jahr, im Unternehmen tätig warst, hast du Anspruch auf 5/12 deines Jahresurlaubs. Das entspricht 10 Urlaubstagen (24 Tage / 12 Monate * 5 Monate = 10 Tage).
Beispiel 2: Du hast laut Arbeitsvertrag 30 Tage Jahresurlaub und kündigst zum 30. September. Da die Kündigung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt, steht dir mindestes der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen zu – unter Umständen je nach Vertrag auch der gesamte Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen.
In beiden Fällen ist es wichtig, mit dem Arbeitgeber zu klären, ob der Resturlaub während der Kündigungsfrist genommen werden kann oder ob eine Auszahlung der verbleibenden Urlaubstage erfolgt.
Übrigens: Es gibt einen gesetzlich festgelegten Ausschluss von Doppelansprüchen. Der ist im § 6 Abs. 1 des BUrlG nachzulesen und besagt, dass du keinen Anspruch auf Urlaub hast, wenn du für das laufende Kalenderjahr bereits Urlaub von deinem alten Arbeitgeber erhalten hast. Fängst du also nach deinem alten Job direkt einen neuen an, stehen dir dort für dieses Jahr keine Ferientage mehr zu.
In der Regel dauert eine Probezeit sechs Monate. In dieser Zeit können Arbeitnehmer*innen, aber auch Arbeitgeber ohne die Angabe von Gründen mit einer zweiwöchigen Frist kündigen. Und auch wenn viele Arbeitnehmer*innen denken, dass sie während der Probezeit keinen Urlaub nehmen dürfen, ist das nicht richtig. Auch in der Probezeit existiert ein Urlaubsanspruch. Der gilt zwar erst nach einem halben Jahr vollständig (§ 4 BurlG), aber davor haben Arbeitnehmer*innen einen anteiligen Anspruch.
Deinen Urlaub, wenn du in der Probezeit kündigst, berechnest du genauso wie bei einer Kündigung im ersten Halbjahr. Weil die Kündigungsfrist in der Probezeit mit zwei Wochen aber ziemlich kurz ist (ähnlich wie bei der fristlosen Kündigung), wird der Resturlaub oft ausgezahlt.
Falls du deine übrigen Urlaubstage nicht mehr oder zumindest nicht mehr komplett nehmen kannst, kannst du dir deinen Urlaub auszahlen lassen ¬ vorausgesetzt dein Arbeitgeber ist damit einverstanden. Einen Anspruch auf so eine Auszahlung hast du nämlich nicht. Einigt ihr euch auf eine Auszahlung, bekommst du für jeden verbleibenden Urlaubstag ein sogenanntes Urlaubsentgelt oder auch Urlaubsabgeltung.
Übrigens: Auch bei der Auszahlung deines Urlaubs spielt es keine Rolle, wer gekündigt hat. Auch der Grund für die Kündigung ist egal. Du musst also keine Angst haben, dass du auf Urlaub verzichten musst, selbst wenn du aktiv gekündigt hast.
Geht es jetzt an die Berechnung dieses Urlaubsentgeltes, sind die letzten 13 Wochen deines Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend. Weil ein Monat meist etwas mehr als vier Wochen hat, geht es für die Berechnung um ungefähr drei Monate. Für diese 13 Wochen musst du dein Gehalt und deine Arbeitstage ausrechnen und wissen, wieviel Resturlaub du noch hast.
Das ist die Formel, mit der du dein Urlaubsentgelt errechnest:
Damit das wieder ein bisschen verständlicher wird, einmal die Rechnung für Urlaub auszahlen bei Kündigung mit echten Zahlen:
In diesem Beispiel kündigst du vor Ende Juni und hast ein Gehalt von 2.500 Euro brutto bekommen. Das macht einen Bruttoverdienst in den letzten 13 Wochen von 7.500 Euro (3 x 2.500 Euro). Du hast eine 5-Tage-Woche, so dass sich bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten insgesamt 65 Arbeitstage für die letzten 13 Wochen angesammelt haben (1. April bis 30. Juni). Feiertage oder Tage, an denen du krank warst, musst du von den Arbeitstagen noch abziehen. Und als du gekündigt hast, hast du noch 12 Urlaubstage übrig. Die Urlaubsabgeltung, in dem Beispiel die 1.384,62 Euro, bekommst du in der Regel mit deinem letzten Gehalt. Denn du hast dann Anspruch darauf, wenn dein Arbeitsverhältnis offiziell endet.
Wie du deinen Urlaubsanspruch berechnest, wenn du krank bist, einen Minijob hast oder in der Probe- oder Elternzeit steckst erfährst du in unserem Artikel Urlaubsanspruch: Deine Rechte bei Kündigung, Krankheit & Co.
Und noch etwas solltest du beachten: Wird dir dein Resturlaub bei Kündigung ausgezahlt, muss dieses Geld versteuert werden und ist auch sozialversicherungspflichtig. Außerdem beeinflusst das Urlaubsentgelt auch den Anspruch auf dein Arbeitslosengeld. Das bekommst du so lange nicht, bis der Urlaub abgegolten ist (§ 157 Absatz 2 des Dritten Sozialgesetzbuches).
Was passiert, wenn du vor deiner Kündigung zu viel Urlaub genommen hast und dann das Unternehmen auch noch im 1. Halbjahr verlässt? Hier ein Beispiel: Du hast im Februar für eine große Reise schon 21 von deinen insgesamt 30 Tagen Jahresurlaub genutzt. Weil dir im März ein toller Job angeboten wird, verlässt du Ende Juni das Unternehmen. Damit hast du quasi Miese auf deinem Urlaubskonto. Aber keine Sorge, denn dein Urlaub wird dir nach deiner Kündigung nicht vom Gehalt abgezogen. Die zu viel genommenen Tage werden dir allerdings von den Urlaubstagen deines nächsten Arbeitgebers abgezogen.
Manchmal kommt es vor, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer*innen Urlaub nicht zugestehen oder sogar bereits genehmigten Urlaub bei Kündigung zurückziehen wollen. Beides ist gesetzeswidrig. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn gekündigte Mitarbeiter*innen Nachfolger*innen einarbeiten müssen. Dann darf der Arbeitgeber Urlaub streichen, muss ihn aber dann zumindest auszahlen, weil der grundsätzliche Urlaubsanspruch unantastbar ist.
Normalerweise sollst du deinen Resturlaub und angestaute Überstunden bis zum Ende deiner Beschäftigung abgebaut haben, damit sie nicht ausgezahlt werden müssen. Es kann aber passieren, dass dich dein Arbeitgeber freistellt und dabei Resturlaub und Überstunden berücksichtigt. Das heißt, dass du bis zum Ablauf deiner Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten musst, aber trotzdem weiter dein Gehalt bekommst.
Wirst du freigestellt, ist es für deinen Resturlaub und deine Überstunden aber wichtig, wie genau diese Freistellung formuliert ist. Denn da gibt es Unterschiede:
Wirst du krank und hast dich mit deinem Arbeitgeber auf eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Urlaubs- und Überstunden geeinigt, zählen diese Tage nicht. Die verbleibenden Tage müssen dann mit deinem letzten Gehalt ausbezahlt werden.
Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.
Nach sechs Monaten Arbeitsverhältnis hast du vollen Urlaubsanspruch. Wenn du in der zweiten Jahreshälfte, also nach dem 30.6., kündigst, stehen dir alle Tage deines Jahresurlaubs zu – sofern der Arbeitsvertrag keine Klausel beinhaltet, die den Urlaubsanspruch in diesem Fall auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränkt.
Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, dir Urlaub auszuzahlen. Wenn du deinen Resturlaub während der Kündigungsfrist jedoch nicht nehmen kannst, ist dein Arbeitgeber verpflichtet, die verbleibenden Urlaubstage finanziell abzugelten.
Bei einer Kündigung solltest du möglichst deinen Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses aufgebraucht haben. Klappt das nicht, wird dir dein Resturlaub ausgezahlt. Was mit Überstunden passiert, wird meist in deinem Arbeitsvertag geregelt. Auch hier gibt es die Möglichkeit, dass Überstunden entweder ausgezahlt werden oder du entsprechend freie Tage dafür bekommst.
Normalerweise darf dein Arbeitgeber deinen Resturlaub nicht verweigern. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn du deine*n Nachfolger*in einarbeiten musst. Steckst du in dieser Situation, darf dein Arbeitgeber deinen Urlaub ablehnen, muss ihn dir aber auszahlen.
Du möchtest aktuelle Tipps rund um Gehälter, Bewerbung und Karriere erhalten? Dann registriere dich kostenlos auf unserer Seite und bleib immer auf dem Laufenden.
Kostenlos registrieren