Bist du auch manchmal unmotiviert und hast keine Lust zu arbeiten? Einen solchen Durchhänger kennen wir alle! Das ist aber kein Grund, die Arbeit zu verweigern. Bei uns erfährst du, wann du eine Arbeitsanweisung verweigern darfst, ohne mit einer Kündigung rechnen zu müssen.*
Kaum ist die Katze aus dem Haus, tanzen die Mäuse auf dem Tisch. In der Arbeitswelt sieht das jedoch anders aus – denn als Arbeitnehmer*in musst du dich an die im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten halten. Auch sogenannte Weisungen, die dir dein Arbeitgeber erteilen kann, musst du grundsätzlich befolgen.
Neben dem Arbeitsvertrag können sich die zu beachtenden Verpflichtungen auch aus dem Weisungsrecht (Direktionsrecht) des*der Arbeitgeber*in ergeben. Mit diesem Weisungsrecht kann der*die Arbeitgeber*in nach billigem Ermessen näher über konkrete Tätigkeiten sowie Arbeitszeit und Arbeitsort bestimmen. Das Besondere: Die Weisung ist durch ihre Einseitigkeit gekennzeichnet und bedarf daher nicht dem Einverständnis der Arbeitnehmer*innen.
Das Direktionsrecht des*der Arbeitgeber*in ist in seinem Ausgangspunkt (§ 106 GewO) sehr weit gefasst. Dies kann nicht zuletzt damit begründet werden, dass es in einem Dauerschuldverhältnis (dein Arbeitsverhältnis) im Laufe der Zeit zu Veränderungen kommen kann, die neue Arbeitsbedingungen erforderlich machen können. Dabei können einmal erteilte Weisungen auch wieder zurückgenommen oder mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Dies gibt dem*der Arbeitgeber*in allerdings nicht das Recht, einseitig den Vertragsinhalt zu ändern. D.h. je konkreter die arbeitsvertragliche Regelung ausgestaltet ist, desto eingeschränkter ist der*die Arbeitgeber*in bei der Erteilung von Anweisungen.
Verweigerst du als Arbeitnehmer*in Pflichten, die aus deinem Arbeitsvertrag oder den direkten Weisungen des Arbeitgebers hervorgehen, liegt eine willentliche Arbeitsverweigerung vor. Du entscheidest dich also ganz bewusst dazu, die Arbeit zu verweigern, obwohl du deine Pflichten kennst.
Da der Arbeitsvertrag in den meisten Fällen nur grundlegende Rechte und Pflichten festlegt, unterliegen Einzelheiten, etwa gewünschte Verhaltensweisen, dem Direktionsrecht des*der Arbeitgeber*in. Lässt du beispielsweise Kolleg*innen regelmäßig mit Mehrarbeit allein, obwohl Überstunden aus bestimmten Gründen angeordnet wurden, kann dieses Verhalten nicht nur das Arbeitsklima und die Teamdynamik stören, sondern den*die Arbeitgeber*in auch zu einer Abmahnung berechtigen. Solltest du dich solchen Weisungen trotz Abmahnung weiterhin widersetzen, kann dies eine schwere Pflichtverletzung darstellen, die eine fristlose Kündigung durch den*die Arbeitgeber*in rechtfertigen kann. In der Regel ermahnt dich dein Arbeitgeber zunächst und weist dich schriftlich auf dein Fehlverhalten hin. Für dich bedeutet das dann: Füße stillhalten – sollten sich Verstöße gegen unterschiedliche Arbeitsanweisungen häufen, kann dies ebenfalls eine Kündigung zur Folge haben.
Als Arbeitnehmer*in musst du dir aber auch nicht alles gefallen lassen: Es gibt berechtigte Gründe für das Nein sagen im Job. Bei uns erfährst du, unter welchen Umständen du deine Arbeit rechtmäßig verweigern kannst – Bitte beachte, dass es hierfür stets eine konkrete Einzelfallprüfung bedarf.
Das Leistungsverweigerungsrecht:
Das Weisungsrecht darf grundsätzlich nicht über tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinausgehen. Eine weitere Beschränkung des Weisungsrechts ergibt sich auch durch die Rechte des Betriebsrats sowie durch arbeitsschutzrechtliche Normen. Eine Überschreitung des Weisungsrechts liegt z. B. vor, wenn du als Arbeitnehmer*in Aufgaben übertragen bekommst, die nicht zu deinem Aufgabenfeld gehören und diesem auch nicht entsprechen. Als Mitarbeiter*in in der Buchhaltung bist du also nicht dazu verpflichtet, Reinigungsaufgaben in der Firma zu übernehmen.
Eine Pflichtenkollision ist in Situationen gegeben, in denen der*die Arbeitnehmer*in gleichzeitig mit mehreren Handlungspflichten konfrontiert wird, wobei er*sie nur eine der beiden erfüllen kann. Es muss sich dabei um eine unmittelbare Zwangslage handeln. Zur Verdeutlichung soll folgendes Beispiel dienen: Eine berufstätige Mutter wird gebeten ihr krankes Kind von aus dem Kindergarten abzuholen. – Hier steht die Pflicht zur Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis (§ 611a I BGB) der Pflicht der Elterlichen Sorge entgegen, wonach die Eltern die Pflicht haben, für minderjährige Kinder zu sorgen (§ 1626 I BGB). Um eine Zwangslage handelt es sich dann, wenn die betroffene Mutter nachweisen kann, erfolglos alles ihr Zumutbare unternommen zu haben, um eine anderweitige Versorgung ihres Kindes sicherzustellen. Nur in Fällen, in denen eine anderweitige Betreuung nicht gewährleistet werden kann, ist diese Mutter in diesem Fall berechtigt, der elterlichen Fürsorgepflicht nachzukommen während sie für diese Zeit von der Pflicht zur Arbeitsleitung befreit ist.
Bei der Ausübung des Weisungsrechts hat der*die Arbeitgeber*in die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierunter fällt auch ein möglicher Glaubens- und Gewissenskonflikt des*der Arbeitnehmer*in. Wichtig: Berücksichtigt werden kann grundsätzlich nur das, worüber der*die Arbeitgeber*in bei der Ausübung des Weisungsrechts Kenntnis hat. Dementsprechend bist du verpflichtet, deine Bedenken offen zu legen, bevor du von deinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen darfst. Bis zur Offenlegung deiner Bedenken ist die Weisung für dich verbindlich. Zur Beurteilung des Vorliegens eines Gewissens- oder Glaubenskonflikt ist auf die subjektive Einstellung des*der Arbeitnehmer*in abzustellen.
Im Urlaub gilt: Ist er einmal genehmigt, kann er in der Regel nur im gegenseitigen Einvernehmen widerrufen werden.
Gut zu wissen: Vereinbarungen, mit denen du dich dazu verpflichtest, deinen Urlaub auf Abruf abzubrechen, sind nicht rechtens. Ebenso wenig kann dein Arbeitgeber deine Vollzeitstelle plötzlich auf eine 20-Stunden-Woche reduzieren. Auch die vorgeschriebenen Pausenzeiten müssen eingehalten werden und dürfen daher nicht auf Anweisung deines Arbeitgebers gekürzt werden.
Deine Gehaltszahlung lässt auf sich warten? Und das, obwohl du all deinen Pflichten am Arbeitsplatz nachgekommen bist? Wenn es sich dabei um einen geringfügigen Zahlungsverzug handelt und dein Gehalt erst ein oder zwei Tage überfällig ist, wendest du dich am besten an deine Personalabteilung. Liegt ein erheblicher Zahlungsverzug von mindestens zwei vollen Monatsgehältern vor, kannst du deinem Arbeitgeber eine Zahlungsfrist setzen und nach deren Ablauf sogar die Arbeit verweigern.
Gut zu wissen: Du fragst dich: Wann dürfen Arbeitgeber Gehalt einbehalten? Wenn du bei längerer Krankheit keine Krankmeldung einreichst, fahrlässig Arbeitsmaterial beschädigst oder andauernd zu spät kommst, kann dein Arbeitgeber den Lohn einbehalten.
Geht mit der Anweisung deines Arbeitgebers oder Gestaltung des Arbeitsplatzes eine Gesundheitsgefahr für dich einher, kannst die Arbeitsanweisung ebenfalls verweigern. Für Schwangere gilt: Sie dürfen im Regelfall bis zu 6 Wochen vor der Geburt arbeiten und gehen dann in den Mutterschutz. Hier kann dein Arbeitgeber also nicht verlangen, dass du noch länger im Unternehmen arbeitest und dadurch möglicherweise deine Gesundheit und die deines Kindes gefährdest.
Kannst du die Arbeit verweigern, wenn dein Arbeitgeber von dir verlangt, Altöl in ein Erdloch hinter der Werkstatt zu kippen? Die Antwort ist ein klares „Ja“! Da du mit diesem Handeln gegen den Umweltschutz verstoßen würdest, kannst du dich gegen die Anweisung wehren und bist nicht verpflichtet, ihr nachzukommen.
Du möchtest von deinem Streikrecht Gebrauch machen? Dann kannst du auch ohne Zustimmung deines Arbeitgebers die Arbeit niederlegen. Wichtig dabei: Der Streik muss einige Kriterien erfüllen, damit er rechtmäßig ist. Beispielsweise muss der Streik von der Arbeitnehmervereinigung ausgerufen werden, verhältnismäßig sein und fair ablaufen.
Unser Lesetipp: Du möchtest wissen: Wer zahlt das Gehalt bei Streik? Bei uns erfährst du alles, was du über die finanzielle Absicherung während eines Streiks wissen musst.
Unrechtmäßige Arbeitsanweisungen zu verweigern, ist manchmal leichter gesagt als getan. Es kann Überwindung kosten, für sich selbst und seine Rechte einzustehen. Such das Gespräch mit deinem Arbeitgeber und sprich dein Anliegen offen an. Möglicherweise ist ihm*ihr gar nicht bewusst, dass gegen geltendes Recht verstoßen wurde und ihr könnt das Problem schnell aus der Welt schaffen. Auch der Betriebsrat hat immer ein offenes Ohr für dich. Erst wenn du das Gefühl hast, in einer Sackgasse gelandet zu sein, solltest du als letztes Mittel rechtliche Schritte einleiten.
*Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.
Wenn du die Arbeitsanweisungen deines Arbeitgebers willentlich verweigerst, erhältst du in der Regel zunächst eine Abmahnung. Diese weist dich auf dein konkretes Fehlverhalten am Arbeitsplatz hin. Bei einer erneuten Abmahnung droht dir im schlimmsten Fall die Kündigung. Fristlos kann der Arbeitgeber dir nur bei schweren Pflichtverletzungen kündigen.
Ist dein Arbeitgeber in einem erheblichen Lohnrückstand, solltest du ihm zunächst eine Zahlungsfrist setzen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kannst du deine Arbeit so lange verweigern, bis die Lohnzahlung veranlasst wurde.
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