Urlaub trotz Probezeit? Was nach einem Widerspruch klingt, ist in der Praxis durchaus möglich. Doch wann darfst du in der Probezeit Urlaub nehmen, wie hoch ist dein Urlaubsanspruch und was sagt das Gesetz dazu? Hier findest du alle wichtigen Infos und Tipps auf einen Blick.
Die Probezeit ist eine vereinbarte Anfangsphase im Arbeitsverhältnis, in der sowohl du als Arbeitnehmer*in als auch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit verkürzter Kündigungsfrist beenden können. Sie dauert üblicherweise sechs Monate, kann aber auch kürzer sein.
Da Urlaub während dieser Zeit häufig nicht üblich ist, gibt es die verbreitete Meinung, dass die Auszeit gar nicht erlaubt ist. Doch das ist ein Irrtum: Auch während der Probezeit hast du grundsätzlich Anspruch auf Urlaub – allerdings mit Einschränkungen. Entscheidend ist deswegen der Blick auf das Gesetz.
Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht dir bei einer Fünf-Tage-Woche ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr zu – und das auch in der Probezeit. Wichtig: Der Urlaubsanspruch baut sich anteilig auf, nämlich mit jedem vollen Monat, den du arbeitest (§ 4 BUrlG).
Das bedeutet:
Du erwirbst also 1,67 Urlaubstage pro Monat, wenn du einen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen hast. Übrigens: Die tatsächliche Anzahl der Urlaubstage bei deutschen Arbeitgebern liegt deutlich höher – aber das ist eine freiwillige Entscheidung der Unternehmen.
Es gilt also: Du darfst in der Probezeit theoretisch Urlaub nehmen, sobald du ihn dir erarbeitet hast, also anteilig nach dem ersten vollen Monat im Unternehmen. Einen vollen Urlaubsanspruch hast du aber erst nach sechs Monaten, wenn dein Arbeitsverhältnis mindestens so lange besteht (§ 4 BUrlG). (Quelle)
Denn eine gesetzliche "Urlaubssperre" in der Probezeit gibt es nicht. Aber: Viele Arbeitgeber lehnen Urlaubsanträge in der Probezeit aus betrieblichen Gründen ab. Das ist zulässig, solange es sachlich begründet ist, etwa:
Dennoch gilt: Eine pauschale Klausel wie „In der Probezeit ist kein Urlaub möglich“ im Arbeitsvertrag ist nicht rechtswirksam. In Streitfällen sollte – falls vorhanden – der Betriebsrat dein erster Ansprechpartner sein.
Für die Praxis bedeutet das: Es muss von Fall zu Fall entschieden werden, und dabei kommt es auf Details an.
Zur Veranschaulichung einige beispielhafte Szenarien aus der Praxis:
Sollte dein Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet werden, steht dir nur der anteilige Urlaub zu, den du bis dahin erarbeitet hast.
Ein Beispiel:
Gemäß § 5 Abs. 4 BUrlG gilt: Resturlaub ist abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Wenn du diesen Urlaub nicht mehr nehmen kannst, muss der Arbeitgeber ihn dir auszahlen.
Wenn du während der Probezeit Urlaub nehmen möchtest, kommt es vor allem auf das richtige Timing, eine transparente Kommunikation und realistische Erwartungen an.
Wenn du deinen Anspruch kennst, vermeidest du Rückfragen und zeigst deinem Arbeitgeber, dass du dich gut vorbereitet hast.
Du darfst auch in der Probezeit Urlaub nehmen, sofern du bereits anteiligen Urlaubsanspruch aufgebaut hast. Allerdings liegt die Genehmigung im Ermessen deines Arbeitgebers und hängt stark von betrieblichen und organisatorischen Faktoren ab. Zudem solltest du auch berücksichtigen, dass die ersten Monate im Betrieb besonders wichtig sind, allen voran wegen der Einarbeitung. Die Frage ist also nicht ausschließlich, ob dir Urlaub zusteht, sondern auch, ob es taktisch klug ist, darauf zu pochen.
Falls du dennoch Urlaub nehmen möchtest: Plane vorausschauend, bringe das Thema frühzeitig auf den Tisch und hab Verständnis für Gegenargumente.
Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.
In der Probezeit hast du anteilig Anspruch auf Urlaub. Laut § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entsteht der volle Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Bis dahin gilt: Pro vollem Monat im Unternehmen hast du Anspruch auf 1/12 deines Jahresurlaubs. Bei einem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen sind das etwa 1,67 Urlaubstage pro Monat.
Ja, aber nicht grundlos bzw. willkürlich. Der Arbeitgeber darf Urlaub in der Probezeit nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe vorliegen. Dazu zählen zum Beispiel eine noch laufende Einarbeitung, akuter Personalmangel oder ein nicht ausreichend aufgebauter Urlaubsanspruch.
Ja, du darfst auch in der Probezeit ganz normal Urlaub beantragen. Voraussetzung ist, dass du bereits anteiligen Urlaub aufgebaut hast – also mindestens einen vollen Monat beschäftigt bist. Wichtig ist, dass du den Urlaub frühzeitig beantragst und am besten offen kommunizierst, zum Beispiel wenn es sich um eine bereits vor Antritt gebuchte Reise handelt. Die Entscheidung über die Genehmigung liegt letztlich beim Arbeitgeber, aber bei transparenter Absprache bestehen meist gute Chancen.
In den ersten sechs Monaten steigt dein Urlaubsanspruch monatlich an. Pro Monat erwirbst du 1/12 deines Jahresurlaubs. Bei einem Mindestjahresurlaub von 20 Tagen sind das rund 1,67 Tage pro Monat. Nach drei Monaten stehen dir etwa fünf Urlaubstage zu. Nach sechs Monaten hast du vollen Anspruch – also 20 Urlaubstage (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern dein Arbeitsverhältnis ununterbrochen besteht. Bei einem vertraglich höheren Jahresurlaub erhöht sich der anteilige Anspruch entsprechend.
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