Im Frühjahr auf die Skipiste, im Sommer ans Meer und im Herbst noch einmal in die Sonne im Süden: Unseren Jahresurlaub verteilen wir gerne gleichmäßig über das ganze Jahr. Manchmal werden unsere Pläne allerdings durchkreuzt oder zumindest erschwert: Arbeitgeber können uns unter bestimmten Voraussetzungen in einen Zwangsurlaub schicken. Allerdings gibt es Grenzen, wann und wie viel Betriebsferien angeordnet werden dürfen. Welche das sind und was das für deine Urlaubspläne bedeutet, erfährst du hier.
Betriebsferien, auch Betriebsurlaub, Betriebsruhe oder Werksurlaub genannt, beschreibt einen vom Arbeitgeber festgelegten Zeitraum, in dem meist das komplette Unternehmen in den Zwangsurlaub geschickt wird – der Betrieb ist für diese Zeit also ausgesetzt. Typischerweise handelt es sich dabei um Zeiträume, in denen keine oder kaum Arbeit da ist und nur unnötige Kosten entstehen würden, wenn der Betrieb wie gewohnt weiterlaufen würde. Es gibt aber auch weitere wichtige Gründe, die Betriebsurlaub möglich machen. Die angeordneten Tage werden deinem Jahresurlaub angerechnet – Betriebsferien sind also keine zusätzlichen Urlaubstage. Wie viel Urlaubsanspruch du überhaupt hast und was in der Probezeit, bei einer Kündigung oder anderen Sonderfällen gilt, erfährst du im Beitrag "Urlaubsanspruch : Deine Rechte bei Kündigung, Krankheit & Co.".
Zu den "dringenden betrieblichen Belangen" gehören die folgenden Gründe für Betriebsruhe:
Trotz verschiedener Gesetze, die dich als Arbeitnehmer*in in Sachen Urlaub stärken, gibt es leider keine eindeutige Antwort auf die Frage "Wie viel Urlaub darf der Arbeitgeber vorschreiben?". Gesetzliche Vorgaben gibt es hier nicht. Lediglich ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 1981 gibt einen groben Richtwert vor. Darin heißt es, dass maximal 60 Prozent des Jahresurlaubs als Betriebsurlaub angeordnet werden dürfen. (BAG, Urteil v. 28.07.1981, 1 ABR 79/79) Andere Rechtsexpert*innen weisen jedoch darauf hin, dass es auch Branchen und Betriebe gibt, bei denen es zulässig sei nahezu den kompletten Jahresurlaub als Betriebsferien zu verplanen – beispielsweise bei den oben bereits genannten Saisonarbeiten. In klassischen Bürojobs seien bis zu zwei Wochen ein guter Richtwert für die maximale Dauer der Betriebsferien.
Von heute auf morgen den Laden dicht machen – das ist für Arbeitgeber natürlich nicht erlaubt. Gesetzliche Vorgaben für eine Ankündigungsfrist gibt es nicht. Jedoch müssen Arbeitnehmer*innen rechtzeitig über den Zeitpunkt und die Dauer des Betriebsurlaubs informiert werden, so dass sie die Chance haben, diesen bei ihrer Urlaubsplanung zu berücksichtigen. Etabliert hat sich dabei ein Vorlauf von mindestens sechs Monaten.
Tipp: Sobald die Betriebsferien anstehen, sollten auch etwaige Kunden und andere externe Kontakte über deine Abwesenheit informiert werden. Wie du eine perfekte Abwesenheitsnotiz formulierst und in deinem Mail-Postfach einrichtest, verraten wir dir in einem extra Artikel zum Thema.
Kündigt der Arbeitgeber die Betriebsferien kurzfristiger an, kann es vorkommen, dass du bereits alle Tage deines Jahresurlaubs aufgebraucht oder zumindest anderweitig verplant hast. Ist letzteres der Fall, darf dein Arbeitgeber dir den bereits genehmigten Urlaub nicht einfach wieder streichen. Stattdessen gibt es, wie auch bei bereits genommenen Urlaubstagen, zwei Möglichkeiten, wie dein Arbeitgeber vorgehen darf:
Anstelle von Betriebsferien, lässt er dich trotzdem zur Arbeit kommen.
Du darfst dennoch in die Betriebsferien gehen und dein Arbeitgeber stellt dich dafür wegen besonderer Belange frei.
Wirst du während der Betriebsferien krank, gelten diese Tage nicht als Urlaubstage und du kannst sie dir auf dein Urlaubskonto gutschreiben lassen. Hier gelten die gleichen Regeln, wie bei normalem Urlaub und Krankheit. Voraussetzung für die Gutschrift ist ein ärztliches Attest, welches deine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Als Arbeitnehmer*in hast du ein Recht auf Jahresurlaub und darfst bei deinem Arbeitgeber entsprechende Wünsche äußern, wann du diesen nehmen möchtest. Allerdings gibt es verschiedene Gründe, die es deiner*deinem Chef*in erlauben, dir deinen Urlaub bzw. den Urlaubszeitpunkt vorzuschreiben. Vor allem in Branchen mit schwankender Auftragslage, zum Beispiel in der Gastronomie aber auch im Handwerk, kann es sogar sein, dass ein Großteil deines Jahresurlaubs in Form von Betriebsferien vorgegeben werden. Stelle dich auf diese Vorgaben ein und frage bei einem Jobwechsel schon beim Vorstellungsgespräch, ob und in welchem Ausmaß mit Betriebsurlaub zu rechnen ist. In den meisten Fällen haben auch Arbeitgeber Interesse daran hier transparent zu sein und ihre Beschäftigten immer so früh wie möglich über entsprechende Pläne zu informieren.
Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.
Ja, Betriebsferien werden als Urlaubstage von deinem Urlaubskonto abgezogen.
Betriebsferien und Betriebsurlaub werden synonym verwendet und meinen das gleiche.
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur maximalen Dauer von Betriebsurlaub. Je nach Branche kann sogar ein Großteil des Jahresurlaubs von Arbeitnehmer*innen als Betriebsferien angeordnet werden. Ein gutes Mittelmaß sind maximal zwei Wochen.
Jeder Arbeitgeber kann Betriebsferien anordnen, sofern ausreichende betriebliche Gründe für den Urlaub vorliegen. In manchen Fällen wird nicht die komplette Belegschaft, sondern nur ein Teil in den Zwangsurlaub geschickt.
Ja, da der Betriebsurlaub auf den normalen Jahresurlaub angerechnet wird, wird dieser auch bezahlt.
Es gibt keine gesetzlichen Richtlinien, wie viele Urlaubstage vom Arbeitgeber verplant werden dürfen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 1981 gibt 60 Prozent des kompletten Jahresurlaubs als Richtwert an. Grundsätzlich dürfen aber auch mehr oder weniger Tage vom Arbeitgeber verplant werden, sofern entsprechende Gründe vorliegen.
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