Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage, kann vorübergehende Kurzarbeit ein Mittel sein, diese auszugleichen. Doch was bedeutet die reduzierte Arbeitszeit für deinen Urlaub? Wird Kurzarbeit auf deinen Jahresurlaub angerechnet und was ist, wenn du deinen Urlaub bereits anderweitig verplant hast? Wir geben einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und welche Rechte Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen beim Thema Kurzarbeit und Urlaub haben.*
Ob und wie sich Kurzarbeit auf deinen Jahresurlaub auswirkt, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Der vielleicht wichtigste ist die Art der Kurzarbeit. Grundsätzlich bedeutet Kurzarbeit, dass ein Teil oder die gesamte Belegschaft eines Unternehmens für einen bestimmten Zeitraum weniger Wochenstunden arbeitet als vertraglich eigentlich vorgesehen. Im Extremfall kann Kurzarbeit Null angeordnet werden: Das bedeutet den kompletten Ausfall einzelner Arbeitstage.
Kurzarbeit ist eine bzw. die letzte Maßnahme, um ein Unternehmen vor der Insolvenz zu retten und eine Massenentlassung zu verhindern. Durch die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit sollen unter anderem Kosten eingespart werden, bis es dem Unternehmen wirtschaftlich wieder besser geht. Während der Kurzarbeit zahlen Arbeitgeber ihren Angestellten ein reduziertes Gehalt. Um den Verlust auszugleichen, zahlt die Agentur für Arbeit ein zusätzliches Kurzarbeitergeld.
Da Arbeitgeber jedoch grundsätzlich selbst dafür verantwortlich sind, ihre Angestellten zu beschäftigen und auch bei zu wenig Arbeit das volle Gehalt weiterzahlen müssen, müssen vor der Beantragung von Kurzarbeit alle sonstigen Maßnahmen zur Arbeitszeitreduzierung ausgeschöpft worden sein: zum Beispiel durch Überstundenabbau, Inanspruchnahme von Resturlaub oder durch die Anordnung von Betriebsferien.
Wird in deinem Unternehmen die Reduzierung der täglichen Arbeitszeit auf weniger Stunden beschlossen, hat das erst einmal keine Auswirkungen auf deinen jährlichen Urlaubsanspruch. Die Anzahl der Tage bleibt bestehen und du hast nach wie vor das Recht, deinen Urlaub frei zu planen und, sofern er einmal genehmigt ist, diesen auch zu nehmen.
Dieses Recht wird durch das Bundesurlaubsgesetz § 7 gestärkt, in dem es heißt: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
Gleichzeitig ergibt sich durch den Hinweis auf dringende betriebliche Belange als Grund zur Ablehnung von Urlaubswünschen auch ein Schlupfloch: Die Abwendung von Kurzarbeit kann nämlich als dringender Grund gewertet werden.
In der Praxis musst du allerdings in der Regel nicht fürchten, dass dir wegen drohender Kurzarbeit einmal genehmigter Urlaub wieder gestrichen wird. Voraussetzung dafür ist, dass in deinem Unternehmen zu Beginn des Jahres ein Urlaubsplan angelegt wird und du dort rechtzeitig deine Urlaubswünsche einträgst. Dein Arbeitgeber darf hier nicht schon mit drohender Kurzarbeit kalkulieren und die Genehmigung auf die lange Bank schieben.
Allerdings: Hast du deinen Jahresurlaub noch nicht komplett verplant und es kommt zur Kurzarbeit, wird dein Arbeitgeber dich dazu auffordern, den Resturlaub in dieser Zeit auch zu nehmen. Rechtlich ist diese Aufforderung zwar nicht bindend, meist muss noch offener Urlaub aber genommen werden, bevor ein Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen kann. Eine Ausnahme bilden besonders Umstände bzw. Gründe, warum du Urlaubstage aufsparen möchtest – zum Beispiel, wenn du schwanger bist und die offenen Urlaubstage nach deinem Mutterschutz nutzen möchtest.
Apropos Resturlaub: Hast du noch Urlaubstage aus dem Vorjahr über, müssen diese zur Abwendung von Kurzarbeit zuerst verbraucht werden. Auch hier gilt, dass bei wichtigen Gründen diese Regelung ausgesetzt werden kann.
Etwas anders verhält es sich mit deinem Urlaubsanspruch bei komplettem Arbeitsausfall durch Kurzarbeit Null. Zwar gibt es hier keine klare Gesetzeslage, allerdings fällten sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch das Bundearbeitsgericht (BAG) zwei wegweisende Urteile: Bereits im November 2012 entschied der EuGH, dass die Reduzierung der Arbeitszeit auf null einer Art vorübergehender Teilzeitbeschäftigung entspräche (C- 229/11 u. C-230/11). Dieses europäische Urteil wurde in einem etwas anders gelagerten Fall vom deutschen BAG im November 2021 (9 AZR 225/21) noch einmal bestätigt. Konkret bedeutet das, dass beide Gerichte die Kürzung des Urlaubsanspruchs aufgrund von Kurzarbeit Null für rechtens erklären. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) argumentiert zwar bis heute für eine andere Auslegung, dennoch musst du damit rechnen, dass dein Anspruch auf Urlaub entsprechend dem Zeitraum des kompletten Arbeitsausfalls gekürzt wird. Solange es hier noch kein klares Gesetz gibt, empfehlen Arbeitsrechtler*innen Arbeitgebern, entsprechende Vorgaben zum Umgang mit Urlaub während Kurzarbeit im Arbeitsvertrag festzulegen.
Für dich außerdem wichtig zu wissen: Bereits verplante Urlaubstage dürfen auch bei Kurzarbeit Null regulär genommen werden.
Um herauszufinden, wie viele Urlaubstage im Jahr dir trotz Kurzarbeit bleiben, kannst du deinen angepassten Urlaubsanspruch einfach berechnen. Grundsätzlich gilt, dass dir pro Monat ein Zwölftel deines Jahresurlaubs zusteht. Bei 24 Tagen wären das zwei Tage pro Monat, bei 30 Tagen Urlaub sogar 2,5 Tage.
Bei zwei Monaten Kurzarbeit würde das für deinen Urlaubsanspruch beispielsweise Folgendes bedeuten:
Bei „krummen“ Zeiträumen, beispielsweise einzelnen Wochen, passt sich der Anspruch jeweils an. Dabei ist zu beachten, dass laut Bundesurlaubsgesetz § 5, Absatz 2 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind.
Während deines regulären Jahresurlaubs hast du Anspruch auf Lohnfortzahlung in Form eines Urlaubsentgelts. Die Höhe dieses Entgelts bleibt von Kurzarbeit in jedem Fall unberührt. Entscheidend ist dein reguläres Gehalt in den 13 Wochen vor deinem Urlaubsbeginn. War dieses Gehalt in diesem Zeitraum durch Kurzarbeit reduziert, spielt das keine Rolle.
Als Arbeitnehmer*in hast du Anspruch auf Erholungsurlaub und kannst diesen relativ frei nach deinen Wünschen planen. In vielen Fällen wird dafür zu Beginn eines Jahres ein Urlaubsplan angelegt. Dieser hat nicht nur den Vorteil, dass alle Kolleg*innen rechtzeitig sehen, wer wann in den Urlaub geht – der Plan kann dich im Falle von Kurzarbeit auch davor bewahren, wertvolle Urlaubstage zu opfern. Bereits genehmigter Urlaub kann aufgrund von Kurzarbeit nämlich nicht wieder gestrichen werden. Noch offene Tagen müssen aber meist vor Beginn der Arbeitszeitkürzung genommen werden. Besonders drastisch können die Auswirkungen von Kurzarbeit Null sein, da hier auch die Kürzung von Urlaubsansprüchen möglich ist.
*Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.
Dein Urlaubsanspruch bleibt auch während der Kurzarbeit bestehen und bereits geplanter Urlaub darf genommen werden. Noch nicht verplante Urlaubstage müssen meist zuerst genommen werden, bevor dein Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden darf – in Ausnahmefällen dürfen aber auch freie Urlaubstage mit in die Kurzarbeit genommen werden.
Bereits geplanter Urlaub darf auch während Kurzarbeit Null genommen werden. Allerdings darf dein Arbeitgeber deinen jährlichen Urlaubsanspruch reduzieren – ein Zwölftel dieses Anspruchs kann pro Monat Kurzarbeit abgezogen werden.
Es gibt keine klaren Vorgaben, wie du bei Kurzarbeit für deinen Arbeitgeber erreichbar sein musst – nur, dass du es musst. Manchmal gibt es entsprechende Vorgaben zur Erreichbarkeit in deinem Arbeitsvertrag. Alternativ solltest du mit deinem Arbeitgeber sprechen, ob beispielsweise der tägliche Abruf des E-Mail-Postfachs oder das Abhören der Mailbox ausreichend ist.
Während der Kurzarbeit darfst du keinerlei Überstunden machen. Bevor Kurzarbeit beantragt werden kann, müssen außerdem alle Überstunden der Belegschaft abgebaut sein.
In der Regel gibt der Arbeitgeber vor, wie viel und wann gearbeitet wird. Gibt es einen Betriebsrat in deinem Unternehmen, hat dieser ebenfalls ein Mitspracherecht.
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