Alles wird teurer – aber dein Gehalt bleibt gleich? Mit der Inflationsausgleichsprämie können Unternehmen ihre Mitarbeitenden finanziell entlasten. Aber wer hat Anspruch darauf, wie wird der Betrag ausgezahlt und kann das Geld an anderer Stelle wieder abgezogen werden? Wir klären die wichtigsten Fragen.
Zwischen Oktober 2022 und Ende 2024 konnten Unternehmen in Deutschland ihren Beschäftigten eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen. Viele haben das auch genutzt: Laut ifo-Institut (Stand Januar 2024) hatten 72 % der Unternehmen bereits ausgezahlt, weitere 16 % planten es fest ein.
Falls du bisher weniger als 3.000 Euro oder gar nichts bekommen hast, ist die Frist jetzt leider verstrichen: Seit dem 1. Januar 2025 darf die Prämie nicht mehr steuerfrei ausgezahlt werden. Wichtig: Es bestand nie ein gesetzlicher Anspruch. Ob und in welcher Höhe die Prämie gezahlt wurde, hing immer von der wirtschaftlichen Lage und Entscheidung deines Unternehmens ab.
Offizielle und verlässliche Quelle für diesen Sachverhalt ist unter anderem die FAQ-Seite des Bundesfinanzministeriums zur Inflationsausgleichsprämie.
Tipp: Du bist dir unsicher, ob du die vollen 3.000 Euro erhalten hast? Frag bei deiner Personalabteilung oder im Lohnbüro nach – eine Nachzahlung ist ab 2025 zwar noch möglich, aber nicht mehr steuerfrei.
Inflation beschreibt den dauerhaften Anstieg der Preise für Produkte und Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum hinweg. Das bedeutet: Du kannst für dein (gleiches) Geld weniger kaufen als vorher – was vor allem bei Lebensmitteln, Energie oder Mieten schnell spürbar wird.
Gemessen wird die Preisentwicklung anhand des sogenannten Verbraucherpreisindex. Um eine Berechnungsgrundlage zu haben, gibt es einen Warenkorb, der rund 700 verschiedene Güterarten umfasst. Diese repräsentieren sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen. Die Entwicklung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat bzw. zum Vorjahr wird Teuerungsrate oder auch Inflationsrate genannt.
Auslöser für die aktuelle Inflation waren der Angriff Russlands auf die Ukraine im Februar 2022 und die darauffolgende Energiekrise. Die Inflationsrate erreichte 8,8 % im November 2022 und ist seitdem wieder gesunken. Laut dem Statistischen Bundesamt lag die Inflationsrate im April 2025 bei 2,1 % – also wieder deutlich näher am von der Europäischen Zentralbank angestrebten Zielwert von rund 2 %.
Stell dir vor, du gibst heute 100 Euro für deinen Wocheneinkauf aus. Wenn die Preise wie im November 2022 um 8,8 % steigen, zahlst du im Jahr darauf für denselben Einkauf 108,80 Euro. Bleibt die Inflation konstant, wären es in 5 Jahren sogar rund 152,50 Euro – für exakt dieselben Produkte.
Das müsste für Beschäftigte bedeuten, dass das Einkommen im gleichen Maße steigt, oder?
Viele Beschäftigte hoffen: Wenn alles teurer wird, müsste doch auch das Gehalt steigen – oder? Leider ist das in der Praxis nicht so einfach. Eine starke Inflation ist per se kein Grund für eine Gehaltserhöhung. Das Problem: Auch für das Unternehmen sind die steigenden Preise und die damit einhergehende sinkende Kaufkraft von Verbraucher*innen schädigend.
Sollte der Arbeitgeber nun allen Mitarbeitenden mehr Lohn auszahlen, würde das wiederum die Preise erhöhen, da die Kosten ausgeglichen werden müssen (Lohn-Preis-Spirale). So lässt sich der Rückgang des Reallohns dementsprechend nicht ausgleichen.
Das heißt für dich: Ein sinkender Reallohn (also das, was real von deinem Gehalt übrig bleibt) wird nicht automatisch durch mehr Gehalt ausgeglichen. Deshalb sind freiwillige Sonderzahlungen wie die Inflationsausgleichsprämie so wichtig – sie wirken gezielter und ohne zusätzliche Steuerlast.
Der Reallohn beschreibt, wie viel dein Einkommen nach Abzug der Inflation tatsächlich wert ist. Er zeigt also, was du dir von deinem Gehalt real leisten kannst.
Beispiel:
Wenn dein Bruttogehalt um 3 % steigt, die Inflation aber 5 % beträgt, dann sinkst du real um 2 % – obwohl du nominal mehr verdienst. Du kannst dir also weniger leisten als vorher.
Wichtig:
Der Reallohn entscheidet darüber, ob dein Einkommen Schritt hält mit den steigenden Preisen – oder ob du effektiv Verluste machst.
Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) war eine freiwillige Sonderzahlung, mit der Unternehmen ihre Mitarbeitenden gezielt unterstützen konnten. Sie war Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung und gesetzlich geregelt in § 3 Nr. 11c EStG.
Zwischen Oktober 2022 und Dezember 2024 durften Unternehmen ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum Lohn auszahlen – als Einmalbetrag, in Raten oder über Sachleistungen wie Gutscheine. Die konkrete Höhe legten die Arbeitgeber selbst fest.
- Dr. Detlev Fey, Diplom-Psychologe und Vorstand der Magmapool AGIst ein Unternehmen wirtschaftlich stark genug, hat es hier eine gute Möglichkeit, seine Mitarbeitenden zu unterstützen und ihnen so seine Wertschätzung zu zeigen.
Wichtig: Die Inflationsprämie war eine freiwillige Leistung. Du hattest also keinen gesetzlichen Anspruch. Gezahlt wurde sie dort, wo wirtschaftlicher Spielraum vorhanden war – zum Beispiel in wirtschaftlich stabilen Betrieben oder im öffentlichen Dienst. Sinn und Zweck der Inflationsausgleichsprämie war es, Menschen zu entlasten. Sie war also eine Zusatzleistung und durfte nicht anstelle des Arbeitslohns ausgezahlt werden. Auch das Weihnachts- oder Urlaubsgeld darf nicht durch die Prämie ersetzt werden.
Für Unternehmen bot die Prämie nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch eine Chance, Wertschätzung zu zeigen und die Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung zu stärken.
Weitere Antworten auf häufige Fragen zur Inflationsausgleichsprämie findest du in unserem Experten-Interview mit Dr. Detlev Fey.
Die steuerfreie Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie (bis 3.000 Euro) war möglich im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024. Ob und in welcher Höhe ein Unternehmen die Prämie ausgezahlt hat, lag ganz bei ihm – ein Anspruch bestand nicht.
Die Auszahlung konnte flexibel gestaltet werden:
Wichtig war: Die Sachleistung musste zur Entlastung in der Inflation beitragen und durfte nicht einfach eine bereits bestehende Leistung ersetzen. Wer z. B. regelmäßig Gutscheine vom Arbeitgeber bekommt, konnte diese nicht rückwirkend als Inflationsprämie anrechnen lassen.
Hinweis für 2025:
Nach Ablauf der Frist ist eine Auszahlung weiterhin möglich – allerdings nicht mehr steuerfrei. Für die Entlastung ohne Abzüge war der richtige Zeitpunkt also entscheidend.
Ja – die Inflationsausgleichsprämie konnte grundsätzlich an alle Beschäftigten gezahlt werden, unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Das heißt: Auch Minijobber*innen, Teilzeitkräfte, Auszubildende oder Praktikant*innen konnten profitieren.
Viele Arbeitgebende haben die Höhe der Prämie jedoch an den Beschäftigungsumfang gekoppelt. Das bedeutet: Wer in Teilzeit arbeitet, erhielt häufig nur einen anteiligen Betrag.
Im öffentlichen Dienst war diese Staffelung sogar vertraglich geregelt.
Wichtig:
Die Entscheidung über Höhe und Auszahlung lag beim Arbeitgeber. Deshalb war es sinnvoll, aktiv nachzufragen, ob und in welchem Umfang eine Auszahlung geplant war oder erfolgt ist.
Ja – die Inflationsausgleichsprämie wurde pro Arbeitsverhältnis gezahlt. Wer also mehrere Jobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern hatte (z.B. Saisonarbeit) oder im Begünstigungszeitraum den Job gewechselt hat, konnte die Prämie auch mehrfach erhalten.
Wichtig war dabei:
Beispiel:
Du hattest 2023 einen Hauptjob und ab 2024 zusätzlich einen Minijob bei einem anderen Unternehmen? Dann konntest du in beiden Fällen jeweils eine steuerfreie Prämie erhalten – solange die Gesamtbeträge pro Arbeitsverhältnis unter der Grenze blieben.
Aktuell gilt die Inflationsausgleichsprämie nicht mehr – der steuerfreie Begünstigungszeitraum ist mit dem 31. Dezember 2024 ausgelaufen. Eine Auszahlung ist weiterhin möglich, allerdings nicht mehr steuerfrei.
Ob die Prämie in Zukunft erneut eingeführt wird, hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung und politischen Entscheidung ab. Grundsätzlich ist das möglich: Die gesetzliche Grundlage und der Mechanismus sind bekannt und lassen sich bei Bedarf kurzfristig reaktivieren – etwa, wenn die Inflation wieder deutlich anzieht und gezielte Entlastung nötig wird.
Für Arbeitnehmende bedeutet das: Eine Neuauflage ist derzeit nicht geplant, aber prinzipiell denkbar. Sollte es dazu kommen, gilt wieder: Die Auszahlung wäre freiwillig, steuerfrei und wahrscheinlich an vergleichbare Bedingungen geknüpft wie bisher.
Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.
Nein. Die Inflationsausgleichsprämie ist bzw. war eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, es besteht dementsprechend kein Anspruch seitens der Arbeitnehmenden.
Alle Personen mit einem Arbeitsverhältnis – unabhängig von der Beschäftigungsform. Dazu gehörten auch Minijobber*innen, Azubis, Praktikant*innen, Teilzeitkräfte oder Beschäftigte in Elternzeit. Voraussetzung war lediglich, dass die Auszahlung innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitraums (26.10.2022–31.12.2024) erfolgte.
Die Inflationsausgleichsprämie ist keine Gehaltserhöhung, sondern eine Sonderzahlung, die zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird. Natürlich kann eine (jährliche) Gehaltserhöhung trotzdem einen Inflationsausgleich für dich bedeuten. Als Argument für eine Gehaltserhöhung zieht die Inflation allerdings weniger, schließlich ist auch dein Arbeitgeber vom Preisanstieg betroffen.
Nein. Wenn sich ein Arbeitgeber dazu entscheidet, die Prämie auszuzahlen, muss sie an alle gehen. Sollte das in deinem Unternehmen anders gehandhabt werden, solltest du dich an deine*n Vorgesetzte*n, den Betriebsrat oder einen rechtlichen Beistand wenden.
Nein, der Arbeitgeber darf die Prämie nicht von deinem Lohn abziehen. Sie stellt eine zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer*innen dar und darf weder mit dem Gehalt noch mit Weihnachts- oder Urlaubsgeld verrechnet werden.
Ob und wie die Inflationsausgleichszahlung festgehalten wird, ist Sache des Arbeitgebers. Bei größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst wird sie meist in der Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag verankert.
Der Arbeitgeber kann die Prämie an die Arbeitszeit koppeln und anteilig auszahlen. Das ist beispielsweise auch im öffentlichen Dienst der Fall. Frag am besten bei deinem Arbeitgeber nach, wie die Auszahlung der Inflationsprämie gehandhabt wird. Gesetzlich festgelegt ist jedoch, dass ein Unternehmen keine Angestellten von der Prämie ausschließen darf.
Anders als z. B. bei der Energiepauschale, die im September 2022 an Arbeitnehmende gezahlt wurde, bekommen Unternehmen die Inflationsausgleichsprämie nicht vom Staat zurück. Sie tragen die Kosten selbst, mussten sie bis Ende 2024 allerdings nicht versteuern.
Ja. Im öffentlichen Dienst war die Prämie tariflich geregelt – meist in monatlichen Teilbeträgen über 2023 und 2024. Für Beamt*innen galten je nach Bundesland unterschiedliche Umsetzungsregelungen. Infos dazu findest du auf den Seiten der jeweiligen Landes- oder Bundesbehörde.
Das Bundesfinanzministerium hat einen Frage-Antwort-Katalog zur Inflationsausgleichsprämie zusammengestellt, der Informationen zu spezifischen Themen enthält. Darüber hinaus lohnt sich das Gespräch mit deinem Arbeitgeber, um Fragen zu deiner konkreten Situation zu klären.
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