Eine lange Krankheit, zu wenig zu tun oder fehlende Motivation: Nicht immer läuft im Arbeitsleben alles rund. Gut zu wissen, dass man sich zumindest auf eine Sache verlassen kann – das feste Gehalt am Monatsende. Es gibt allerdings Situationen, in denen dein Arbeitgeber dir das Gehalt kürzen darf. Welche das sind, welche Regeln dein Arbeitgeber bei einer Gehaltskürzung einhalten muss und was du bei einer (unrechtmäßigen) Kürzung tun kannst, verraten wir dir jetzt.
Eine Gehaltskürzung beschreibt die Reduzierung des vertraglich vereinbarten Gehalts und kann in der Regel nur in beiderseitigem Einverständnis erfolgen – beispielsweise wenn du deine Arbeitszeit reduzierts oder einen anderen Job innerhalb der Firma annimmst und das Gehalt entsprechend angepasst wird.
Eine vom Arbeitgeber einseitig angekündigte Gehaltskürzung ist im Normalfall nicht möglich, schließlich erhältst du dein vereinbartes Gehalt für die Bereitstellung deiner Zeit und nicht auf Basis vorab vereinbarter Ziele und Erfolge.
Es gibt allerdings spezielle Gründe, die eine Gehaltskürzung ermöglichen. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber dafür davon ausgehen, dass der Grund langfristig anhält und kein kurzfristiges Phänomen ist. Nur, weil du also mal einen schlechten Tag oder eine schlechte Woche hast, musst du noch keine Gehaltskürzung fürchten. Außerdem muss dein Arbeitgeber dich vorab über die geplante Kürzung informieren – eine Gehaltskürzung ohne Ankündigung ist nicht möglich. Gibt es in deinem Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vorab einbezogen werden, um nach alternativen Lösungen zu suchen.
Kommst du deinen im Arbeitsvertrag vereinbarten Aufgaben nachweislich über einen längeren Zeitraum nicht nach, ist eine Gehaltskürzung zulässig. Im schwersten Fall ist von Arbeitsverweigerung die Rede, was bedeutet, dass du deine Aufgaben nicht erfüllst, „krankfeierst“ und/oder einfach nicht zur Arbeit kommst.
Arbeitest du kürzer, als vertraglich vereinbart, kann das eine Grund für eine Gehaltskürzung an. Allerdings kommt es hier auf die Details an: Einerseits muss die verkürzte Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum anhalten – mal ein paar Tage früher gehen, ist noch kein Grund für eine Kürzung. Außerdem müssen die sogenannten Minusstunden entstanden sein, obwohl mehr Arbeit möglich gewesen wäre – du also theoretisch die 38, 40 oder mehr Stunden hättest erfüllen können.
Arbeitest du in einem Unternehmen mit Arbeitszeitkonto, ist eine Gehaltskürzung aufgrund von Minusstunden übrigens noch schwieriger durchzusetzen. In der Regel müssen Arbeitgeber davon ausgehen, dass du das Minus in den Folgemonaten durch Überstunden wieder ausgleichst. Geschieht das nicht bzw. nicht in einem vorab vereinbarten Zeitraum, ist eine Kürzung zulässig. In der Praxis erfolgt diese dann meist durch eine anteilige Gehaltsrückzahlung, da das volle Gehalt für den Zeitraum, in dem zu wenig gearbeitet wurde, bereits gezahlt wurde.
Eine weitere Besonderheit tritt ein, wenn die Minusstunden unfreiwillig entstanden sind. Arbeitest du beispielsweise nach einem Schichtplan und hat dich dein Arbeitgeber schlicht zu selten eingeteilt, darf keine Gehaltskürzung erfolgen.
Schadest du deinem Arbeitgeber vorsätzlich und/oder handelst du grob fahrlässig, darf dein Arbeitgeber den entstandenen Schaden durch eine Gehaltskürzung ausgleichen – diese Art von Schadenersatz nennt sich offiziell „Aufrechnung“. Zwei zugegeben sehr plakative Beispiele für eine solche Aufrechnung sind, dass du deinen Computer in einem Anfall von Wut vom Tisch gefegt oder dein Smartphone beim Fotografieren aus dem Fenster hast fallen lassen und dein Arbeitgeber dir die Kosten für ein Ersatzgerät vom Gehalt abzieht.
Geht es einem Unternehmen nachweislich wirtschaftlich so schlecht, dass im Ernstfall sogar eine Insolvenz bevorstünde, kann eine Lohnkürzung auf Umwegen erfolgen. Indem der Arbeitgeber für Teile oder die gesamte Firma Kurzarbeit beantragt, werden die Lohnzahlungen des Unternehmers reduziert und der Staat zahlt den Arbeitnehmern das sogenannte Kurzarbeitergeld. Dieses fällt jedoch deutlich geringer als das eigentliche Gehalt aus.
Bist du krank, ist das erst einmal kein Grund für eine Gehaltskürzung – das Entgeltfortzahlungsgesetz sichert dir auch weiterhin dein volles Gehalt. Erst, wenn du länger als sechs Wochen am Stück wegen der gleichen Krankheit arbeitsunfähig bist, muss dein Arbeitgeber dir kein Gehalt mehr zahlen. Stattdessen kannst du Krankengeld bei deiner Krankenkasse beantragen – diese fällt allerdings geringer aus als dein eigentliches Gehalt.
Ist keiner der oben genannten Gründe für eine Gehaltskürzung erfüllt und ist auch keine anderweitige Einigung zwischen dir und deinem Arbeitgeber erfolgt, kann dein Arbeitgeber als letzte Maßnahme noch eine Änderungskündigung aussprechen. Dabei kündigt er dir und bietet dir gleichzeitig einen neuen Vertrag mit veränderten Konditionen an. Eine solche Kündigung ist allerdings nur unter bestimmten Bedingungen zulässig: So muss ein dringender, in der Regel existenzbedrohender betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen und die Änderungen im neuen Vertrag müssen auf ein Minimum bzw. das unbedingte Notwendige reduziert sein.
Wie hoch die Gehaltskürzung ausfallen kann bzw. darf ist gesetzlich nicht geregelt. Als Untergrenze für eine Gehaltszahlung gilt sowohl der Mindestlohn als auch in Tarif- und Betriebsverträgen festgelegte Lohnuntergrenzen.
Außerdem gut zu wissen: Bei einer Gehaltskürzung handelt es sich in der Regel um eine kurzfristige oder sogar einmalige Maßnahme. Bei einer längerfristigen bzw. dauerhaften Kürzung handelt es sich um eine Gehaltsanpassung, die vertraglich festgehalten werden muss.
Ob rechtmäßig oder nicht: Kündigt dein Arbeitgeber eine Gehaltskürzung an, solltest du zuerst das Gespräch suchen, nach Gründen fragen und dich erklären. Bestenfalls findet ihr eine andere Lösung, beispielsweise den gezielten Abbau von Minusstunden bis zu einem gewissen Zeitpunkt. Führt das zu nichts und du hast das Gefühl, dass die Gehaltskürzung unrechtmäßig ist, solltest du dir unbedingt juristischen Beistand suchen. Dieser kann dich nicht nur zu deinen nächsten Schritten beraten.
Du bist lange krank oder dein Arbeitgeber ist mit deiner Leistung nicht zufrieden und kürzt dir kurzerhand das Gehalt? Gut, dass das aus rechtlicher Sicht nicht zulässig ist. Denn für eine Gehaltskürzung müssen besondere, nachweisbare Gründe vorliegen, die über einen längeren Zeitraum anhalten. Trotzdem solltest du dein Glück nicht herausfordern: Bist du dauerhaft unmotiviert, erscheinst nicht oder zu spät zur Arbeit und erledigst deine Aufgaben nur noch halbherzig, kann das am Ende sehr wohl ein Grund für eine Gehaltskürzung sein. Und bevor es so weit kommt, solltest du lieber das Gespräch mit deinem*deiner Vorgesetzten suchen und alternative Lösungen finden – beispielsweise eine Veränderung innerhalb der Firma oder aber auch der Neustart in einem anderen Unternehmen.
Dein Gehalt kann gekürzt werden, wenn du und dein Arbeitgeber sich auf eine entsprechende Kürzung vertraglich einigen oder wenn besondere Gründe, wie ein nachweisliches Fehlverhalten oder Arbeitsverweigerung, über einen längeren Zeitraum vorliegen.
Dein Arbeitgeber kann dein Gehalt unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig bzw. einmalig anpassen. Eine dauerhafte Runterstufung bzw. Anpassung kann nur erfolgen, wenn auch du damit einverstanden bist und ihr diese Gehaltsanpassung schriftlich fixiert.
Die Gehaltskürzung wird meist anteilig am Bruttolohn berechnet. Wie hoch diese ausfällt, ist jedoch gesetzlich nicht geregelt. Als Untergrenze für das gekürzte Gehalt gilt lediglich der Mindestlohn bzw. Tarifuntergrenzen.
Da die Arbeitsstunden vertraglich festgelegt werden, kann der Arbeitgeber diese nicht ohne Weiteres einfach kürzen. Arbeitnehmer müssen der Kürzung grundsätzlich zustimmen. In Ausnahmefällen ist eine vorübergehende Arbeitszeitreduzierung jedoch möglich, beispielsweise in Form von Kurzarbeit, um das Unternehmen vor dem wirtschaftlichen Ruin zu bewahren.
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