Nick Marten
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Das Weihnachtsgeld gehört zu den Leistungen mit dem häufigsten Mischcharakter. Der Begriff wird nicht immer ausdrücklich verwendet; stattdessen wird oft auch von einem 13. Monatsgehalt oder einer (Weihnachts-)Gratifikation gesprochen. Die genaue Zweckbestimmung muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden.
Weihnachtsgelder werden in der Praxis selten als reine Betriebstreueleistung gewährt. Meistens dienen sie in unterschiedlichem Maße auch der Anerkennung der erbrachten Arbeitsleistung. Dies ist insbesondere relevant für die Frage, ob Kürzungen aufgrund von Fehlzeiten zulässig sind.
Die Bezeichnung „13. Monatsgehalt“ deutet grundsätzlich darauf hin, dass es sich um eine „echte“ zusätzliche Vergütung handelt, bei der lediglich eine spätere Fälligkeit vereinbart wird. In einigen Fällen beinhalten Vereinbarungen über ein 13. Monatsgehalt jedoch auch Elemente, die der Anerkennung der Betriebstreue dienen, sodass die Sonderzahlung einen Mischcharakter aufweist. Zwar lässt die Bezeichnung vermuten, dass es sich um eine reine Zusatzvergütung handelt, die ausschließlich die Arbeitsleistung honorieren soll. Entscheidend ist jedoch nicht nur die Bezeichnung, sondern der tatsächliche Inhalt der Vereinbarung, der durch Auslegung ermittelt werden muss. Wenn keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Jahressonderzahlung auch der Förderung oder Anerkennung der Betriebstreue dient, könnte es sich bei der Bezeichnung als 13. Monatsgehalt um eine rein fälligkeitsbezogene Regelung handeln. Nach neuerer Rechtsprechung ist diese Unterscheidung teilweise weniger relevant geworden, da in beiden Fällen (ob als reine Vergütung oder mit Mischcharakter) der Anspruch anteilig im Laufe des Jahres entsteht, jedoch erst zum Jahresende fällig wird. Es kann daher in beiden Fällen nicht als zusätzliche Voraussetzung im AGB-Recht verlangt werden, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch besteht.
Andererseits entsteht für Zahlungen, die ausschließlich als Vergütung für geleistete Arbeit vorgesehen sind, kein Anspruch in Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis, etwa aufgrund von Elternzeit, ruht.
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Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Gewährung eines 13. Gehalts. In Betracht kommt daher lediglich ein vertraglicher Anspruch. Sonderzahlungen werden über den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag geregelt:
Ist das Weihnachtsgeld tariflich vereinbart, kann es weder gestrichen noch gekürzt werden, solange der Tarifvertrag läuft. Sieht der gültige Tarifvertrag eine Zahlung von Weihnachtsgeld vor, hat der Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch auf diese Sonderzahlung.
Besteht keine tarifliche Vereinbarung über das Weihnachtsgeld, kann sich der Anspruch auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben, soweit diese vom Betriebsrat und dem Arbeitgeber abgeschlossen wurde.
Soweit eine vertragliche Vereinbarung besteht, haben grundsätzlich auch Teilzeitkräfte einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld, wobei dieses anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit berechnet wird. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, Teilzeitbeschäftigten das Weihnachtsgeld in der gleichen Weise zu gewähren wie Vollzeitkräften und darf diese nicht von der Sonderzahlung ausschließen. (= Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz)
Weihnachtsgeld kann unter bestimmten Voraussetzungen als betriebliche Übung gelten, wenn der Arbeitgeber regelmäßig eine Sonderzahlung gewährt und die Arbeitnehmer daraus die Erwartung ableiten, dass diese Zahlung auch in Zukunft erfolgt. Eine betriebliche Übung entsteht, wenn das Verhalten des Arbeitgebers so wiederholt wird, dass die Arbeitnehmer davon ausgehen können, Anspruch auf die Zahlung zu haben – unabhängig von den innerbetrieblichen Willensentscheidungen des Arbeitgebers. Wichtig ist, dass nicht nur das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers zählt, sondern auch die Umstände, Art und Bedeutung der gewährten Leistung berücksichtigt werden. Die Leistung muss für die Arbeitnehmer eine verlässliche Grundlage schaffen, um die Erwartung zu wecken, dass diese auch in Zukunft erhalten wird. – Wenn der Arbeitgeber also das Weihnachtsgeld über mindestens drei Jahre vorbehaltslos in der gleichen Höhe zahlt, kann so im vierten Jahr ein Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Zahlung aufgrund betrieblicher Übung entstehen.
Das WSI-Tarifarchiv führte eine Online-Umfrage durch, an der über 100.000 Menschen teilnahmen. Das Ergebnis zeigte, dass 54 Prozent der Arbeitnehmer Deutschlands Weihnachtsgeld erhalten. Die höchsten Chancen auf Weihnachtsgeld haben Vollzeitbeschäftigte in Westdeutschland, deren Unternehmen in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrags liegen. In den Wirtschaftsbereichen Süßwarenindustrie, Druckwarenindustrie und im Bankgewerbe erhalten die Arbeitnehmer ein hohes tariflich vereinbartes Weihnachtsgeld: Ein volles Monatsgehalt wird als 13. Gehalt gezahlt.
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