Philipp Roos
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Bei vielen Rentner*innen reicht die Rente nicht für ein auskömmliches Leben. Aus diesem Grund suchen Ruheständler*innen häufig nach einer Möglichkeit, sich die Rente durch einen Zuverdienst aufzubessern. Während der Rente zu arbeiten, ist also keine Seltenheit mehr. Du fragst dich jetzt vielleicht: „Wie viel darf ich als Rentner*in dazuverdienen?“ Diese und andere Fragen beantworten wir für dich und zeigen dir, wann sich das Arbeiten zusätzlich zur Rente lohnt.
Mit der Hinzuverdienstgrenze wird festgelegt, wie viel du zu deiner Rente hinzuverdienen darfst, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Wenn du als Rentner*in Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hast, zählt der Gewinn als Hinzuverdienst. Der Gewinn wiederum ist das, was dir nach Abzug von Steuern vom Umsatz übrigbleibt. Beziehst du neben deiner Rente Einnahmen aus einer Anstellung, gilt der monatliche Bruttolohn als Zuverdienst.
Eine Zuverdienstgrenze gilt nicht pauschal für alle Rentenarten. Hier ein kurzer Überblick:
Rentenform | Hinzuverdienstgrenze |
---|---|
vorgezogene Altersrente | nein |
vorgezogene Rente bei Schwerbehinderung | nein |
Erwerbsminderungsrente | ja |
reguläre Altersrente | nein |
Witwenrente/Witwerrente | ja |
Auch wenn es verlockend sein mag, unbegrenzt zur Rente hinzuzuverdienen, solltest du gut überlegen. Im schlimmsten Fall kann es zu einer hohen Steuernachzahlung kommen.
Sobald du eine Altersrente beziehst, darfst du arbeiten und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder einer Anstellung in unbegrenzter Höhe dazuverdienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob du die vorgezogene Altersrente ab 63 in Anspruch nimmst oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehst.
Jahrgang | Eintrittsalter für Regelaltersrente |
---|---|
vor 1947 | 65 Jahre |
1947 | 65 Jahre, 1 Monat |
1948 | 65 Jahre, 2 Monate |
1949 | 65 Jahre, 3 Monate |
1950 | 65 Jahre, 4 Monate |
1951 | 65 Jahre, 5 Monate |
1952 | 65 Jahre, 6 Monate |
1953 | 65 Jahre, 7 Monate |
1954 | 65 Jahre, 8 Monate |
1955 | 65 Jahre, 9 Monate |
1956 | 65 Jahre, 10 Monate |
1957 | 65 Jahre, 11 Monate |
1958 | 66 Jahre |
1959 | 66 Jahre, 2 Monate |
1960 | 66 Jahre, 4 Monate |
1961 | 66 Jahre, 6 Monate |
1962 | 66 Jahre, 8 Monate |
1963 | 66 Jahre, 10 Monate |
ab 1964 | 67 Jahre |
Wichtig: Hast du bereits 45 Jahre gearbeitet, darfst du auch schon mit 65 Jahren in die reguläre Altersgrenze gehen.
Viele Rentner*innen bezahlen in der Regel keine oder nur in geringem Umfang Steuern. Das ist der Fall, wenn die gesetzliche Rente den Steuerfreibetrag von 10.908 Euro pro Jahr (Stand: 2023) nicht oder nur minimal überschreitet.
Wenn du also als Rentner*in einen Zuverdienst hast und dadurch den Steuerfreibetrag überschreitest, musst du mit hoher Wahrscheinlichkeit Steuern bezahlen.
Gehst du jedoch einem Minijob nach, für den ebenfalls keine Steuern gezahlt werden müssen, bleibt dein Hinzuverdienst in der Rente steuerfrei.
Zusammengefasst: Gehst du keinem Minijob nach und kommst mit Rente und Zuverdienst über den Steuerfreibetrag, werden Steuern fällig. Wie kann ich als Rentner*in eine Steuernachzahlung vermeiden? Bist du bisher unter dem Freibetrag und gehst einem Minijob nach, musst du mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Steuern bezahlen.
Das Thema Steuern und Zuverdienst als Rentner*in ist ein wenig knifflig. Denn entscheidend ist nicht, ob du mit deinem Job als Rentner*in über der Steuerfreigrenze liegst. Es gilt das Einkommen, das du zusammen mit den Renteneinkünften erreichst. In der Steuererklärung werden alle Einkünfte zusammengerechnet.
Tipp: Erzielst du als Rentner*in Einkünfte, leg einen Teil davon zurück, falls es zu einer Steuernachzahlung kommt.
Wer die Altersrente aus der Rentenversicherung erhält, ist automatisch krankenpflichtversichert. Der Beitragssatz liegt wie bei Angestellten bei 14,6 %. Von deiner Rente gehen dann 7,3 % für die Krankenversicherung ab, die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Auch den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 1,6 % teilst du dir mit der Rentenversicherung.
Arbeitest du als Rentner*in als Angestellte*r, werden die Beiträge für die Krankenversicherung ebenfalls zwischen dir und dem Arbeitgeber geteilt.
Hier gibt es allerdings einen Unterschied: Gehst du vor der Regelaltersgrenze in Frührente und gehst weiterhin arbeiten, hast du keinen Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Warum? Der Staat geht bei Frührentner*innen davon aus, dass sie durch ihre Rente im Fall von Arbeitslosigkeit oder Krankheit ausreichend abgesichert sind. Das bedeutet, dass du als Frührentner*in in Anstellung nur 14 % Versicherungsbeiträge auf deinen Lohn bezahlen musst. Davon übernimmst du 7 % und dein Arbeitgeber die andere Hälfte.
Es wird aber noch ein bisschen komplizierter: Beziehst du deine Frührente nur teilweise, z. B. aufgrund von Altersteilzeit, hast du wieder Anspruch auf Krankengeld. Dann erhöht sich der Beitragssatz für die Krankenversicherung wieder auf 14,6 %, die du dir mit deinem Arbeitgeber teilst.
Als Altersrentner*in oder Frührentner*in kannst du unbegrenzt dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Grundsätzlich lohnt sich ein Zuverdienst zur Rente immer dann, wenn du am Ende im Verhältnis zu den Abzügen mehr bekommst als bisher. Hier ein paar Beispiele:
Für die Erwerbsminderungsrente gibt es Zuverdienstgrenzen. Diese wurden jedoch im Jahr 2023 deutlich erhöht. Eine Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig bist. Bei der vollen Erwerbsminderung kannst du aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls gar nicht mehr arbeiten. Bei der teilweisen Erwerbsminderung kannst du noch in Teilzeit arbeiten.
Beziehst du eine volle Erwerbsminderungsrente, kannst du im Jahr bis zu 17.823,76 € abschlagsfrei hinzuverdienen.
Wenn du nur teilweise erwerbsgemindert bist, gibt es dynamische Hinzuverdienstgrenzen, die individuell berechnet werden müssen. Dazu wendest du dich an die Rentenversicherung. Die Grenze für den Zuverdienst orientiert sich am höchsten sozialversicherungspflichtigen Jahreslohn, den du in den vergangenen 15 Jahren erhalten hast. Dieser wird auf maximal 34.545 € gedeckelt. Diese Zahl entspricht also der maximalen Zuverdienstgrenze bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente.
Sobald du eine Erwerbsminderungsrente beziehst und die Zuverdienstgrenze überschreitest, zählt die Differenz. Dir wird die Rente um 40 % des Differenzbetrags gekürzt, den du über der Erwerbsminderungsrente liegst.
Ob deine Witwenrente gekürzt wird, prüft die Rentenversicherung. Für 2023 bis zum 30. Juni 2024 gilt bei der Witwenrente eine Zuverdienstgrenze von 992,64 € netto pro Monat. Bis zu diesem Betrag wird die Rente nicht gekürzt.
Liegen deine Einkünfte über dem Freibetrag, wird die Witwenrente um 40 % des verbleibenden Nettoeinkommens gekürzt. Hast du Mieteinnahmen, die über der Hinzuverdienstgrenze für die Witwenrente liegen, wird die Rente um 25 % gekürzt.
Es ist auf den ersten Blick eine gute Nachricht für (künftige) Rentner*innen, denn sie dürfen in den meisten Fällen unbegrenzt dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird: Ausnahmen sind unter gewissen Umständen die Erwerbsminderungsrente und die Witwenrente. Bist du noch fit und kannst neben der Rente arbeiten, bietet sich ein Minijob an. Für diesen musst du keine Steuern bezahlen. Arbeitest du als Rentner*in Vollzeit, kann die Steuerbelastung höher werden, dafür fallen die Krankenkassenbeiträge währen der Rente weg, wenn du mehr als die Beitragsbemessungsgrenze pro Monat verdienst. Wichtig ist, dass du vorher gut durchrechnest, ob sich das Arbeiten neben der Rente lohnt. Eventuell kann es sogar günstiger sein, wenn du nur ein Jahr über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitest. Denn dann erhältst du nochmal mehr Rentenpunkte und kannst deine Altersrente deutlich steigern.
Liegt deine Rente bisher unter dem Steuerfreibetrag, kannst du als Rentner*in so viel steuerfrei dazuverdienen, bis dieser Freibetrag erreicht wird. Darüber hinaus kannst du einen Minijob annehmen. Für diesen müssen keine Steuern gezahlt werden.
Ja, grundsätzlich ist ein Hinzuverdienst zur Rente ohne Rentenkürzung möglich. Allerdings solltest du darauf achten, ob und wie viel Steuern du dann bezahlen musst. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente gilt seit Januar 2023 allerdings eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 €, bei einer halben Erwerbsminderungsrente liegt diese Grenze bei 34.545 €.
Überschreitest du die Einkommensgrenze für einen Minijob, musst du in der Regel Steuern bezahlen. Denn dann werden Rente und dein Zuverdienst in der Einkommenssteuererklärung addiert. In diesem Fall solltest du versuchen, Werbungskosten oder andere Kosten steuerlich geltend zu machen, um die Steuerlast zu senken.
Wenn du als Alters- oder Frührentner*in in Vollzeit arbeitest, gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Es gibt dann trotz hohem Zuverdienst keine Rentenkürzung. Du kannst also auch in Vollzeit arbeiten. Allerdings solltest du beachten, dass du in diesem Fall höhere Steuern bezahlen musst als bisher. Zu deinem Gehalt werden nämlich auch die Einkünfte durch die Rente hinzugerechnet. Wenn du Rente beziehst und in Vollzeit arbeitest, gilt die Steuerklasse wie bisher.
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