Frauen in einem Bewerbungsgespräch
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Überblick unzulässiger ThemenbereicheRechtsgrundlageDiese Bewerbungsfragen sind verbotenAntwortmöglichkeiten, wenn unzulässige Fragen gestellt werdenUnser Tipp: Vorbereitung!

Es gibt Fragen, die im Bewerbungsgespräch eigentlich nichts zu suchen haben. Mehr noch: Der Gesetzgeber definiert sie sogar als unzulässig, denn der Röntgenblick des Interviewers soll Grenzen haben. Wie geht man jedoch mit Fragen um, die in die persönliche Sphäre eindringen?

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Überblick unzulässiger ThemenbereicheRechtsgrundlageDiese Bewerbungsfragen sind verbotenAntwortmöglichkeiten, wenn unzulässige Fragen gestellt werdenUnser Tipp: Vorbereitung!

Überblick unzulässiger Themenbereiche

Rechtsgrundlagen

Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, welche*n Bewerber*in er einstellen möchte. Nachvollziehbar ist daher auch sein Interesse daran, sich vor seiner Entscheidung möglichst viele Informationen über den*die Bewerber*in einzuholen. Der Informationsbedarf des Arbeitgebers trifft dabei allerdings auf das Interesse des*der Bewerber*in, nicht durch Fragen diskriminiert oder unangemessen ausgefragt zu werden. Schutz hiervor gewährt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

 

Merkmale, die gemäß § 1 AGG oder anderen Diskriminierungsverboten, wie bspw. Art. 9 Abs. 3 GG, verboten sind, dürfen daher nicht die Grundlage für die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers sein. Auch Fragen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerbers verletzen, sind unzulässig.

Es bestehen jedoch Ausnahmen:

Fragen, die sich auf eines der geschützten Merkmale des § 1 AGG beziehen, können in Ausnahmefällen zulässig sein, sofern hierfür ein Rechtfertigungsgrund (§§ 8 – 10 AGG) besteht:

 

 

 

Diese Bewerbungsfragen sind verboten

Frage zu Religionsbekenntnis, Weltanschauung, sexuelle Orientierung

Generell ist es so, dass Fragen nach der sexuellen Orientierung oder welcher Konfession du angehörst den Arbeitgeber nicht interessieren sollten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Zugehörigkeit zu einer Religion für die Ausübung des Berufes relevant ist. Willst du zum Beispiel in einer Kirche arbeiten, ist deine Konfession durchaus relevant und darf daher auch vom Arbeitgeber erfragt werden.

Frage nach Heirat, Familienstand, Kindern, Kinderwunsch, Partnerschaft

Diese Fragen dürfen dir nicht gestellt werden, denn wenn dir auf Grund dessen Nachteile entstehen oder zu einer Nichteinstellung führt, ist dies gesetzeswidrig. Das gilt übrigens nicht nur für Frauen. Auch Männer dürfen auf Grund dessen nicht benachteiligt werden.

Frage nach Schwangerschaft

Diese Frage ist nicht nur unzulässig, sie ist sogar so verpönt, dass man – sollte man sich entscheiden zu antworten – sogar absichtlich lügen darf, ohne dass einem Konsequenzen drohen. Man darf eine Schwangerschaft beim Bewerbungsgespräch sogar leugnen. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Wenn die Ausübung der Stelle Tätigkeiten erfordert, die du als Schwangere nicht gefahrlos oder nicht effizient ausführen kannst (schwere Lasten heben oder generell schwere körperliche Arbeit), so muss die Schwangerschaft beim Bewerbungsgespräch erwähnt werden. Dies gilt auch für alle Bereiche, die für dich oder das ungeborene Baby schädlich sein können.

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) sieht in § 4 vor, dass werdende Mütter keiner körperlich schweren Arbeit ausgesetzt sein dürfen sowie keine Akkordarbeit leisten oder mit gefährlichen Chemikalien arbeiten dürfen. Solltest du dich um so eine Stelle bewerben, ist die Frage nach einer Schwangerschaft daher nicht nur berechtigt, sondern für den Arbeitgeber essentiell, um für den Arbeitnehmerschutz zu sorgen. In allen anderen Fällen musst du die Schwangerschaft nicht von dir aus ansprechen und auch Fragen diesbezüglich nicht wahrheitsgemäß beantworten.

Frage nach der Gesundheit

Wenn du nach deinem Gesundheitszustand gefragt wirst, musst du lediglich Krankheiten angeben, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Kolleg*innen und/oder Kund*innen darstellen. Es ist zwar in den meisten Betrieben ohnehin nicht üblich, aber solltest du dazu aufgefordert werden ein ärztliches Attest vorzulegen, so muss dies keinesfalls all deine Krankheiten auflisten. Es genügt eine Auskunft darüber, ob du für die jeweilige Tätigkeit geeignet bist oder nicht.

Frage nach Vorstrafen

Du bist generell nicht dazu verpflichtet, den potenziellen Arbeitgeber auf allfällige Vorstrafen hinzuweisen. Auch Fragen diesbezüglich musst du nicht beantworten. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um noch nicht getilgte Vorstrafen handelt oder wenn du durch das begangene Vergehen für die jeweilige Stelle ungeeignet wirst. Es muss also ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Delikt und dem ausgeschriebenen Tätigkeitsprofil der Stelle (z.B. Vorstrafe wegen Veruntreuung bei der Bewerbung um eine Stelle als Bankangestellte*r).

Frage nach Schulden oder den persönlichen Vermögensverhältnissen

Deine Vermögensverhältnisse sind auf jeden Fall deine Privatsache. Auf Fragen bezüglich persönlicher Schulden musst du daher nicht antworten. Eine Ausnahme besteht lediglich im Falle der Besetzung einer Vertrauensposition im Finanzbereich – in diesem Fall ist die Frage durchaus berechtigt. Eine weitere Ausnahme besteht darin, wenn der Arbeitgeber unmittelbar davon betroffen wäre wie bei einem laufenden Lohnpfändungsverfahren.

Frage nach Gewerkschafts-, Partei, oder Vereinszugehörigkeit

Auch diese Fragen sind im Bewerbungsgespräch unzulässig. Solltest du dich jedoch in einem sogenannten Tendenzbetrieb bewerben, wie bei einer politischen Partei, einer Gewerkschaft oder ähnlichem, stellt das eine Ausnahme dar, da in diesem Fall die auszuführende Tätigkeit direkt davon betroffen ist. Die Zugehörigkeit darf den Firmenablauf nämlich nicht stören.

Schwangere Frau sitzt an einem Laptop
Fragen zum Thema Schwangerschaft sind in einem Bewerbungsgespräch unzulässig © Diego Martin/Stocksy

Antwortmöglichkeiten, wenn unzulässige Fragen gestellt werden

Wie reagiere ich, wenn mir in meinem Vorstellungsgespräch vermeintlich unzulässige Fragen gestellt werden? Zunächst einmal empfiehlt es sich, ruhig zu bleiben. Setze dich mit der Frage auseinander, ob die Information für die Stelle von Bedeutung sein könnte und du eventuell von einem der Ausnahmefälle betroffen bist. Ist dies nicht der Fall, stehen dir mehrere Möglichkeiten zur Auswahl:

  1. Du kannst deine*n Gesprächspartner*in auf seinen*ihren Fehler aufmerksam machen:

Eine Strategie ist das offene Ansprechen, dass es sich dabei um eine unzulässige Frage handelt, indem du rückfragst, inwiefern diese mit der Tätigkeit, für die du dich beworben hast, von Relevanz ist. Hier ist Diplomatie gefragt. Halte dir jedoch vor Augen, dass nicht du es bist, der mit der Frage eine Grenze überschritten hat. Du kannst dies sehr sachlich angehen. Was aber auch helfen kann ist eine gesunde Portion Humor. Im Einzelfall musst du entscheiden, mit welcher Strategie du im Endeffekt besser fährst. Während des Gesprächsverlaufs hast du dein Gegenüber ja bereits ein bisschen kennengelernt und kannst abschätzen, mit welcher Antwort du eher punktest.

Beispiel: So kannst du auf unzulässige Fragen reagieren

Frage des*r Interviewpartner*in: „Möchten Sie in absehbarer Zeit Kinder bekommen?“ Ganz klar eine unzulässige Frage. Solltest du tatsächlich Kinder in nicht allzu ferner Zukunft haben wollen, gäbe es vier Antwortalternativen:

Sachliche Antwort: „Ich habe zwar diesbezüglich nichts zu verbergen, finde aber nicht, dass Fragen, die in mein Privatleben eindringen, unbedingt in diesem Gespräch zu thematisieren sind.“

Humorvolle Antwort: „Ich wusste gar nicht, dass das eine Anforderung für diese Position ist. Habe ich diesen Punkt im Stelleninserat etwa unabsichtlich übersprungen?“

2. Du kannst die Antwort verweigern.

3. Du hast ein "Recht zur Lüge"

Da dein Schweigen in einem Gespräch sehr schnell als Zugeständnis gewertet werden kann, darfst du als Reaktion auf eine unzulässige Frage auch lügen.

Für dich gibt es jedenfalls keine Konsequenzen – auch bei einer Lüge nicht. Worüber du jedoch schon nachdenken solltest, ist Folgendes: Wenn sich während des Gespräches unzulässige Fragen häufen, könntest du sehr wohl darüber nachdenken, ob du nicht Konsequenzen daraus ziehen möchtest. Stelle dir die Frage, ob du tatsächlich für jemanden arbeiten möchtest, der bereits beim Vorstellungsgespräch ganz klar die Grenzen zwischen Beruflichem und Privatem überschreitet.

Natürlich hängt die Entscheidung auch davon ab, wie sehr die Stelle deinen Wunschvorstellungen entspricht und wie viele Alternativen du hast. Aber im Endeffekt willst du dich ja auch in Zukunft an deinem Arbeitsplatz wohlfühlen und nicht nur du stellst dich bei dem Bewerbungsgespräch vor. Auch der Arbeitgeber präsentiert sich dir dabei und du erhältst Einblicke in das Unternehmen, die dir Aufschluss darüber geben können, ob es sich dabei um den richtigen Ort handelt. Auch du kannst und solltest daher Grenzen setzen und die beginnen dort, wo du anfängst, dich unwohl zu fühlen.

Bedingt zulässige Fragen im Bewerbungsgespräch

Normalerweise sind Fragen nach deiner politischen Überzeugung und deinem Glauben nicht erlaubt. Aber wenn du dich bei einem Arbeitgeber bewirbst, der eine bestimmte religiöse oder politische Ausrichtung hat, könnte es Ausnahmen geben. Dann ist es möglich, dass der Arbeitgeber ein Interesse daran hat zu wissen, ob du dich mit den Werten der Institution identifizieren kannst.

Fragen nach Behinderungen oder Krankheiten sind nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, nämlich wenn die Anforderungen des Jobs dauerhaft nicht erfüllt werden können. In solchen Fällen musst du sogar angeben, wenn du den angestrebten Beruf nicht ausüben kannst.

Normalerweise darf man nicht nach deinem Vermögen in einem Vorstellungsgespräch fragen. Aber bei Führungskräften könnte die Frage nach dem Vermögen unter bestimmten Umständen zulässig sein, um einzuschätzen, ob du generell zuverlässig in finanziellen Angelegenheiten bist.

Personalverantwortliche dürfen nur dann nach konkreten Vorstrafen fragen, wenn sie für die offene Stelle relevant sind. Zum Beispiel könnten Verkehrsdelikte wichtig sein für Berufskraftfahrer. Es ist jedoch erlaubt, nach einer bevorstehenden Haftstrafe zu fragen, und du hast sogar eine Pflicht, dies offenzulegen.

Normalerweise sind Fragen nach den Tattoos einer Bewerber*in in einem allgemeinen, informativen Gespräch nicht erlaubt. Aber es ist zulässig zu fragen, ob du Tattoos hast, die unter der vorgesehenen Arbeitskleidung nicht versteckt werden können.

Unser Tipp: Vorbereitung!

Überlege dir bereits vorab, welche Fragen in deinem Fall unzulässig sind und wie du mit diesen Fragen umgehen möchtest. Wer ohne Vorbereitung spontan lügt oder nach einer humorvollen Antwort sucht, verstrickt sich oft in seinen Antworten. So wie du dich also generell auf das Vorstellungsgespräch und die am häufigsten gestellten Fragen vorbereitest, empfiehlt es sich, auch über unzulässige Fragen nachzudenken und wie man persönlich darauf reagieren möchte.

Wir zeigen dir ebenfalls, warum du im Lebenslauf nicht lügen solltest und was du stattdessen machen kannst.

 

Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen sind sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Korrektheit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. 

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