Verena Feldmann
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Regelmäßiges Arbeiten im Ausland gehört für immer mehr Menschen zum beruflichen Alltag und ist vor allem innerhalb der EU mittlerweile unkompliziert möglich. In der Regel bleibst du während dieser Zeit in der deutschen Sozialversicherung versichert und zahlst entsprechende Beiträge. Um nicht auch im Ausland Beiträge zahlen zu müssen, gibt es die A1-Bescheinigung. Was diese aussagt, wer sie braucht und wie du sie beantragst, verraten wir dir hier.
Die A1-Bescheinigung ist ein unverzichtbares Dokument, wenn du zeitweise im (EU-)Ausland arbeitest. Offiziell ist bei solchen Dienstreisen auch von einer sogenannten "Entsendung" die Rede. Mit dem A1-Formular kannst du nachweisen, dass du auch während dieser Entsendung dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegst – also weiterhin Beiträge in die deutsche Sozialversicherung einzahlst. Ohne dieses auch Entsendebescheinigung A1 genannte Dokument müsstest du (auch) im jeweiligen Zielland Beiträge zahlen und bei jedem Auslandsaufenthalt zwischen den verschiedenen Systemen wechseln.
Die A1-Bescheinigung benötigst du bereits bei kurzen Auslandsaufenthalten ab einem Tag – das gilt sowohl für Arbeitnehmer*innen als auch für Beamt*innen und Selbstständige. Die Beantragung der Bescheinigung übernimmt dein Arbeitgeber für dich, Selbständige müssen sich selbst um den Antrag kümmern.
Die A1-Bescheinigung ist in folgenden Staaten gültig:
Für Entsendungen bzw. vorübergehende Auslandsaufenthalte in den USA und China gibt es auf Basis eines Sozialversicherungsabkommens eine gesonderte Bescheinigung. Planst du vorübergehend im sogenannten "vertragslosen Ausland" zu arbeiten – also in Ländern, mit denen es ein solches Abkommen nicht gibt und die A1-Bescheinigung nicht gilt – musst du bzw. dein Arbeitgeber sich vorab individuell über die Melde- und Beitragspflichten informieren.
Den A1-Antrag stellt grundsätzlich dein Arbeitgeber elektronisch über das SV-Meldeportal https://info.sv-meldeportal.de/ oder über eine kompatible Lohn- bzw. Entgeltabrechnungs-Software. Als Selbstständige*r nutzt du ebenfalls das Meldeportal. In bestimmten Ausnahmefällen – wenn du zum Beispiel im Ausland lebst, aber in Deutschland arbeitest und damit ein*e sogenannte*r "Grenzgänger*in" bist – kann das A1-Formular auch in Papierform ausgefüllt und eingereicht werden.
Wo die A1-Bescheinigung beantragt werden muss, hängt von der Art deiner (Kranken- )Versicherung ab:
Die endgültige A1-Bescheinigung wird nach Beantragung innerhalb von drei Arbeitstagen an deinen Arbeitgeber übermittelt. Während deiner Auslandsreise solltest du das Original immer dabeihaben.
Arbeitest du dauerhaft und regelmäßig für einige Tage im Ausland ist von einer „gewöhnlichen Mehrfacherwerbstätigkeit“ die Rede und du bzw. dein Arbeitgeber muss nicht für jede Reise einen separaten A1-Antrag stellen. Stattdessen ist eine A1-Bescheinigung für eine maximale Dauer von fünf Jahren möglich. Die Bescheinigung gilt sowohl für Dienstreisen in einen aber auch in mehrere Mitgliedsstaaten. Damit du die Voraussetzungen für die „gewöhnlichen Mehrfacherwerbstätigkeit“ erfüllst, musst du dauerhaft mindestens einen Tag im Monat oder fünf Tage im Quartal im Ausland arbeiten. Beispielsweise LKW-Fahrer*innen oder Vertriebler*innen profitieren von dieser Ausnahmeregelung, aber auch Selbstständige, die Saisonarbeit im Ausland übernehmen.
Etwas komplizierter wird es, wenn du dein Home-Office ins Ausland verlagerst. Arbeitest du dauerhaft und ausschließlich vom Ausland aus, gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Landes in dem du und dein Laptop sich aufhalten. Arbeitest du sowohl im ausländischen Home-Office als auch bei deinem deutschen Arbeitgeber vor Ort, gilt es verschiedene Grenzen zu beachten:
Verlagerst du deinen Home Office-Arbeitsplatz nur einmalig für einige Wochen ins Ausland – eine sogenannte Workation – kann und sollte dein Arbeitgeber ebenfalls eine A1-Bescheinigung für dich beantragen.
Ob nur ein Tag oder regelmäßig mehrere Tage: Die A1-Bescheinigung solltest du bei jeder Dienstreise ins Ausland dabeihaben, denn viele Länder haben im Kampf gegen Schwarzarbeit und Lohndumping die Kontrollen diesbezüglich in den letzten Jahren verstärkt. Kannst du keine Entsendebescheinigung A1 nachweisen, musst du bzw. dein Arbeitgeber im Zweifelsfalls Versicherungsbeiträge im Ausland nachzahlen – und somit doppelt zahlen. Außerdem werden oftmals Bußgelder fällig und du darfst bis zur Klärung der Versicherungspflicht nicht weiterarbeiten. Um das zu vermeiden, sollte sich dein Arbeitgeber rechtzeitig um das entsprechende A1-Formular kümmern. Lediglich bei kurzen und spontanen Reisen ist es möglich, den Antrag auch nachträglich nachzureichen.
Für Angestellte beantragt immer der Arbeitgeber die A1-Bescheinigung. Lediglich Selbstständige müssen sich selbst um das Formular kümmern.
Eine A1-Bescheinigung benötigst du bei allen kurzfristigen aber auch längeren Arbeitseinsätzen im Ausland.
Kannst du kein A1-Formular nachweisen, darfst du vorerst nicht weiter im Ausland arbeiten und es können Bußgelder fällig werden. Außerdem muss dein Arbeitgeber bzw. musst du möglicherweise auch im Zielland Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
Eine A1-Bescheinigung brauchst du, wenn du im Ausland arbeiten und gleichzeitig weiterhin in die deutsche Sozialversicherung einzahlen möchtest.
Viele Länder haben in den letzten Jahren ihre Kontrollen von A1-Bescheinigungen verstärkt, um Schwarzarbeit und Lohndumping zu bekämpfen. Vor allem in Österreich und Frankreich sind die Kontrollen sehr streng.
Für kurzfristig geplante und nur maximal sieben Tage dauernde Geschäftsreisen kann auch rückwirkend ein A1-Antrag gestellt werden. Allerdings schreiben einige Länder die vorzeitige Beantragung gesetzlich vor und kontrollieren die Einhaltung streng.
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