Mann mit Kaffeetasse und Frau mit Handy in der Hand besprechen etwas vor einem modernen Büroraum
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Das Wichtigste auf einen BlickSexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Das sagt das GesetzIm Detail: Formen von sexueller BelästigungFlirt oder Übergriff: Wann beginnt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Was tun?Wenn du sexuelle Belästigung im Kollegenkreis beobachtestSexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber tun müssenFazit: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz solltest du immer meldenFAQ – Häufig gestellte Fragen

Ein frecher Spruch, ein tiefer Blick oder eine zufällig wirkende Berührung: Was bei einem Flirt dazu gehört, kann im falschen Moment und von der falschen Person schnell ein komisches Gefühl in uns auslösen. Geschieht so eine Annährung im Job, hast du dich vielleicht sogar schon einmal gefragt: „War das jetzt schon sexuelle Belästigung?“. Wie das Gesetz sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz definiert, welche Formen es gibt und was du tun kannst, wenn du selbst einen Übergriff erlebt oder beobachtet hast, erfährst du hier.

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Das Wichtigste auf einen Blick

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Das sagt das Gesetz

Seit dem Sommer 2006 gibt es bei uns in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt wird. Neben vieler anderer wichtiger Gesetze zum Thema Gleichstellung, verbietet das Gesetz sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AGG) ausdrücklich. Außerdem gibt es Schutzpflichten für Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten vor.

In §3 Abs. 4 des AGG wird sexuelle Belästigung wie folgt definiert:

„… wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

Was jetzt vielleicht abstrakt und nach Beamten-Deutsch klingt, wird klarer, wenn wir uns verschiedene Formen bzw. Handlungen anschauen, die per gesetzlicher Definition als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gelten.

Im Detail: Formen von sexueller Belästigung

Grundsätzlich wird zwischen drei verschiedenen Arten von sexueller Belästigung unterschieden: verbal, nonverbal und physisch.

Verbale sexuelle Belästigung

Diese Form beinhaltet alle Übergriffe, die mit Worten geschehen, zum Beispiel:

Nonverbale sexuelle Belästigung

Hier geht es oft (aber nicht immer) um indirekte Kontaktaufnahme. Diese Form ist für Betroffene manchmal schwer zu deuten und die Frage „Bilde ich mir das alles nur ein?“ schwirrt dir vielleicht durch den Kopf. Einige Beispiele für nonverbale sexuelle Belästigung sind:

Ein Beispiel für einen Fall von verbaler und nonverbaler sexueller Belästigung wurde im Frühjahr 2009 am Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verhandelt (AZ: 3 Sa 410/08). Dabei ging es um einen Angestellten, der einer Kollegin pornografisches Material zeigte und in unangemessene Gespräche verwickelte.

Physische sexuelle Belästigung

Bei dieser Form wird es körperlich. Sexuelle Übergriffe dieser Art sind meist besonders schwerwiegend und auch für Außenstehende leicht zu erkennen. Beispiele sind:

Am 14.12.2018 erließ das Arbeitsgericht Düsseldorf (AZ: 14 Ca 5613/18) ein Urteil in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer einer Kollegin mehrfach und über einen längeren Zeitraum immer wieder unter das T-Shirt gefasst hatte. Dabei wurde festgestellt, dass die fristlose Kündigung angemessen und somit rechtskräftig gewesen ist.

Studie der Antidiskriminierungsstelle

Laut einer Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus dem Jahr 2018/19 hat im Schnitt jede*r elfte Angestellte sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bereits erlebt – oft in gleich mehreren Situationen. Frauen sind dabei fast drei Mal so häufig von Übergriffen dieser Art betroffen wie Männer.

In über der Hälfte aller Fälle geht die Belästigung von Kunden bzw. Klienten oder im medizinischen Bereich durch Patienten aus. Nahezu genauso oft, in 43 % der Fälle, geschieht der Übergriff innerhalb des Kollegiums der gleichen Hierarchiestufe. 19 % aller Studienteilnehmenden haben sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch den*die Chef*in erlebt.

Flirt oder Übergriff: Wann beginnt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

Hand aufs Herz: Einen kleinen Flirt mit dem*der Kolleg*in hatten wir wahrscheinlich (fast) alle schon – der Job gehört laut Umfragen schließlich immer noch zu den Top 5-Kennenlernorten zukünftiger Paare. Der Unterschied zwischen einem Flirt, bei dem eben auch mal ein Witz oder ein (zu) langer Blick ausgetauscht wird, und sexueller Belästigung ist aber ganz klar zu benennen: Ein Flirt ist beidseitig, sexuelle Belästigung ist es nicht. Oftmals hilft hier schon das berühmte Bauchgefühl: Wenn du dich mit den Sprüchen, Blicken und anderen Dingen unwohl fühlst, handelt es sich dabei wahrscheinlich schon um einen sexuellen Übergriff am Arbeitsplatz. Klarer grenzt es die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in einem umfassenden Leitfaden ein. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz liegt bei folgenden Merkmalen vor:

Auch verschiedene Gerichtsurteile bestätigen diese Vorgaben: Am 29.06.2017 hieß es beispielsweise in einem Urteilsspruch des Bundesarbeitsgerichts (AZ: 2 AZR 302/16), dass die absichtliche Berührung primärer und sekundärer Geschlechtsmerkmale immer als sexuell bestimmt zu interpretieren seien – auch, wenn ursprünglich keine sexuelle Motivation vorgelegen habe. Es handele sich immer um eine Grenzüberschreitung in Form eines Eingriffs in die körperliche Intimsphäre.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Was tun?

Hast du eine oder mehrere der oben genannten Situationen erlebt, gibt es verschiedene Dinge, die du tun kannst - und solltest, denn nichts zu tun führt oft dazu, dass sich die Situation nur noch verschärft.

Vertraue dich jemandem an
Das ist oft der erste Schritt, um sich der Situation überhaupt zu stellen. Ob es sich dabei um eine*n Freund*in handelt oder eine*n vertraute*n Kolleg*in, entscheidest du selbst. Wichtig ist nur, dass du dich auf diese Person absolut verlassen und ihr zu 100 Prozent vertrauen kannst. Plant gemeinsam weitere Schritte und nutze deine*n Gegenüber, um deine Gedanken, Sorgen und Ängste zu sortieren.

Spreche den*die Belästigende*n direkt an
Zugegeben: Die Konfrontation bedarf etwas Mut. Gleichzeitig zeigt sie aber oft eine beeindruckende Wirkung, denn viele Personen, von denen sexuelle Belästigung (bewusst oder unbewusst) ausgeht, rechnen eben genau damit nicht. Benenne die problematische Situation klar und betone, dass so etwas nicht noch einmal vorkommen darf. Hilft das nicht, kann auch die Androhung von Konsequenzen – zum Beispiel der Gang zur Vertrauensstelle oder dem*der Chef*in – ausgesprochen werden. Dabei solltest du dir aber sicher sein, dass du diesen nächsten Schritt auch wirklich gehst.

Dokumentiere die Belästigung
Leider lassen sich gesprochene Worte oft nicht 1:1 beweisen – außer, du hast die Gelegenheit diese unbemerkt aufzunehmen. Sinnvoll ist es dennoch, jede Bemerkung und Situation schriftlich und mit Datum zu notieren. Schreibe gegebenenfalls auch auf, ob und wer den Übergriff miterlebt hat. Deine Aufzeichnungen sind wichtig, um sich auch nach längerer Zeit noch an das genaue Geschehen zu erinnern – zum Beispiel, wenn du die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz anzeigen möchtest.

Wende dich an Vertrauenspersonen bzw. -stellen im Unternehmen
Laut AGG sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Vertrauens- bzw. Beratungsstelle einzurichten, an die du dich bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wenden kannst. Dabei kann es sich um Gleichstellungsbeauftragte, Mitarbeitende innerhalb der Personalabteilung oder des Betriebsrates handeln. Laut AGG sind Personen dieser Anlaufstellen zur Verschwiegenheit verpflichtet, müssen jeder Meldung nachgehen und dich vor weiteren Übergriffen schützen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass dir keinerlei Nachteile durch eine entsprechende Meldung entstehen dürfen – so soll Betroffenen die Scheu genommen werden, die vom Unternehmen angebotene Hilfe auch wirklich in Anspruch zu nehmen.

Involviere deine*n Vorgesetzte*n
Dieser Punkt ist natürlich nur möglich, wenn die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht von deinem*deiner Chef*in ausgeht – was leider gar nicht so selten ist. Sprichst du mit deinem*deiner Vorgesetzten, muss dir bewusst sein, dass diese*r, anders als die oben genannten Vertrauenspersonen, nicht zu Verschwiegenheit verpflichtet ist, sondern zum Beispiel mit der Personalabteilung über dein Anliegen sprechen darf bzw. muss. Im besten Fall geschieht jedoch nichts ohne deine Zustimmung und dein*e Chef*in ist eine wichtige Stütze für dich.

Suche dir externe Unterstützung
Unterstützung von außen gibt es in unterschiedlichen Formen und für unterschiedliche Bedürfnisse. Gerade, wenn du dir nicht sicher bist, wie innerhalb deines Unternehmens mit Fällen von sexueller Belästigung umgegangen wird, kann es hilfreich sein, sich zuerst an externe Einrichtungen zu wenden. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet zum Beispiel eine kostenlose telefonische Erstberatung an, aber auch Gewerkschaften und spezialisierte Vereine (oftmals vor allem für Frauen) bieten Beratung an. Bei dieser Beratung kann es zum einen um deine Rechte und das weitere Vorgehen gehen. Andererseits ist die seelische Unterstützung wichtig, denn meist gehen sexuelle Übergriffe, egal in welcher Form, nicht spurlos an einem vorbei. Nicht selten führt sexuelle Belästigung sogar zu (vorübergehender) Arbeitsunfähigkeit.
Um rechtliche Schritte einzuleiten oder zumindest die dahingehenden Möglichkeiten und deine Ansprüche zu klären, ist es außerdem empfehlenswert sich juristisch beraten zu lassen.

Rechtliche Schritte bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Rechtliche Schritte bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

  • Der §14 im AGG sieht im Falle sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Leistungsverweigerungsrecht vor. Sollte dein Arbeitgeber dich nicht ausreichend vor (erneuten) sexuellen Übergriffen schützen, hast du das Recht bei vollem Gehalt zuhause zu bleiben.
  • Der § 15 im AGG regelt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Auf letzteres hast du vor allem Anspruch, wenn die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch einen Weisungsbefugten – zum Beispiel deine*n Chef*in oder die Geschäftsführung – passiert ist.

Da es sowohl beim Leistungsverweigerungsrecht als auch bei Ersatzansprüchen Fallstricke gibt, solltest du dich für beide Maßnahmen rechtlich beraten lassen.

Ein Mann sitzt am Laptop, während er zu einer Frau hochschaut, die die Hand auf seinen Rücken legt.
Such dir Hilfe und vertraue dich Personen an. © Miquel Llonch/Stocksy

Bedeutet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz die Kündigung?

Es ist eine emotionale Zwickmühle: Immer noch trauen sich viele Betroffene nicht, die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu thematisieren, aus Angst den Job zu verlieren – gerade, wenn es sich bei der*dem Belästigenden um den*die Chef*in handelt. Als wenn das nicht schlimm genug ist, steht nach einer Veröffentlichung der Vorwürfe oft die Sorge im Raum, dass eine normale Weiterarbeit nicht mehr möglich ist. „Was denken die Kollegen jetzt über mich?“ ist vielleicht ein Gedanke, der dir bekannt vorkommt. Auch die Angst vor einem Stempel à la „Sensibelchen“ oder „Dramaqueen“ mag dir (leider) bekannt vorkommen.

Gesetzlicher Fakt ist jedoch: Eine berechtigte Anzeige eines sexuellen Übergriffs darf kein Kündigungsgrund sein. Die andere Seite der Medaille ist jedoch das eigene Gefühl und du wirst dir die Frage stellen müssen: „Fühle ich mich immer noch bzw. wieder wohl in meinem Job?“. Die Antwort hängt wahrscheinlich vor allem davon ab, wie mit deiner Meldung umgegangen wurde: Hat das Unternehmen sofort und angemessen reagiert, ist die Wahrscheinlichkeit weiterhin im Job zu bleiben, höher, als wenn du eine Enttäuschung erlebt hast. Auch die Frage, ob die Person, die dich belästigt hat, weiterhin im Unternehmen arbeitet und/oder mit dir zusammenarbeitet, ist sicherlich entscheidend.

Wenn du sexuelle Belästigung im Kollegenkreis beobachtest

Nicht nur als direkt Betroffene*r ist es wichtig, bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz etwas zu tun. Beobachtest du einen oder wiederholte Übergriffe, solltest du ebenfalls aktiv werden. Dabei ist jedoch etwas Fingerspitzengefühl gefragt. Bist du dir unsicher, was du beobachtet hast, sprichst du im besten Fall zuerst mit dem*der Betroffenen und klopfst vorsichtig ab, ob und welche Unterstützung gewünscht ist – so überschreitest du nicht selbst aus Versehen eine Grenze. Manchmal reicht es schon, nur zuzuhören und den*die Betroffene*n zu bestärken, etwas zu tun. In Absprache kannst du anschließend die Person ansprechen, von der die Belästigung ausgeht, offizielle Stellen innerhalb des Unternehmens informieren oder bei der Suche nach passender (externer) Unterstützung helfen.
Ist es dir – warum auch immer – nicht möglich zuerst mit dem*der Betroffenen zu sprechen, wende dich direkt an die entsprechende Vertrauensstelle innerhalb deines Unternehmens. In besonders brisanten bzw. eindeutigen Situationen, solltest du außerdem nicht zögern: Schreite ein und sage für alle hörbar, dass so ein Verhalten nicht geht.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber tun müssen

Wie weiter oben bereits beschrieben, sind Arbeitgeber nicht nur dazu verpflichtet, dich vor sexuellen Übergriffen zu schützen, sondern auch eine Beschwerdestelle für solche Fälle einzurichten.

Die Schutzpflicht, die im § 12 AGG beschrieben wird, wird meist von der Beschwerdestelle umgesetzt und besteht zum einen aus Prävention – zum Beispiel in Form von Fortbildungen, öffentlichen Unternehmensleitfäden und -werten und Vertragsklauseln – zum anderen aus konkreten Maßnahmen nach Bekanntwerden von Übergriffen. Zu diesen Maßnahmen gehören im ersten Schritt Personalgespräche, die später zu Sanktionen führen können, beispielsweise zu einer Abmahnung, Versetzung und final sogar zu einer Kündigung. Wie wichtig die Einhaltung verschiedener Eskalationsstufen sein kann, zeigt ein Gerichtsurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23.02.2022 (AZ: 19 Sa 492/21): Darin wird eine fristlose Kündigung nach einem Fall von sexueller Belästigung für unzulässig erklärt, da eine vorherige Abmahnung des Angeklagten gefehlt habe.

Allerdings: Die Schutzpflicht gilt immer für beide Seiten, so dass die Maßnahmen immer im Verhältnis und nur nach sorgfältiger Prüfung umgesetzt werden dürfen. Konkret kann das zum Beispiel bedeuten, dass du während der Prüfung deiner Meldung auch weiterhin mit dem*der Kolleg*in zusammenarbeiten musst, die dich belästigt hat.

Fazit: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz solltest du immer melden

Egal, ob es dir selbst passiert oder du nur Beobachter*in bist: Sexuelle Belästigung durch eine*n Kolleg*in, den*die Chef*in oder andere Personen am Arbeitsplatz sollten immer angesprochen werden. Leider passiert es noch viel zu häufig, dass Übergriffe nicht thematisiert werden – sei es aus Scham, Furcht oder weil „doch alles gar nicht so schlimm ist“. Dabei hat der Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzen aufgestellt, die dich vor Übergriffen schützen und deine Rechte stärken. Nutze diese und die Möglichkeiten deines Arbeitgebers, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu melden und vertraue darauf, dass dein Umfeld dich unterstützt. Im Idealfall führt der offene(re) Umgang mit Übergriffen dieser Art auch dazu, dass alle sensibler für das Thema werden und respektvoller miteinander umgehen.

Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Was zählt zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?

Zu sexueller Belästigungen zählen alle unerwünschten und grenzüberschreitenden Kommentare, Gesten und körperlichen Annäherungen. Die Spanne reicht von einem anzüglichen Witz über intensives Anstarren bis zum Umarmen oder sogar Küssen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterteilt die verschiedenen Arten von sexueller Belästigung in verbale, non-verbale und physische Übergriffe.

Was muss der Arbeitgeber tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?

Arbeitgeber*innen müssen ihre Angestellten zum einen durch Prävention vor sexuellen Übergriffen schützen – diese kann zum Beispiel in Form von Fortbildungen aber auch vertraglichen Regelungen erfolgen. Außerdem muss es in jedem Unternehmen eine Anlaufstelle für Betroffene geben. Bei Bekanntwerden von Vorwürfen müssen diese geprüft und die belästigende Person befragt werden. Bestätigen sich die Vorwürfe, gibt es verschiedene Sanktionen, die von einer Abmahnung bis zur Kündigung reichen.

Kann man wegen sexueller Belästigung fristlos gekündigt werden?

Ja, bei besonders schwerwiegenden sexuellen Übergriffen kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. In der Regel dauert es aber etwas, bis es dazu kommt, da jeder gemeldete Übergriff zuerst sorgfältig geprüft werden muss.

Wann macht sich der Arbeitgeber strafbar?

Arbeitgeber*innen machen sich strafbar, sobald sie ihre Mitarbeitenden nicht ausreichend vor (erneuten) sexuellen Übergriffen schützen und/oder einem gemeldeten Vorfall nicht nachweislich nachgehen.

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