Für viele Arbeitnehmer*innen ist der tägliche Weg zur Arbeit ein fester Bestandteil ihres Alltags - und oft auch mit Kosten verbunden. Hier kommt die Pendlerpauschale ins Spiel, eine steuerliche Entlastung für all jene, die für ihren Arbeitsweg längere Strecken zurücklegen müssen. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff und wie funktioniert die Beantragung?
Inhalt
DefinitionVoraussetzungenBerechnungBesonderheitenAntragWie wird die Pendlerpauschale ausbezahlt?Häufige Fragen zur Pendlerpauschale
Das Wichtigste in Kürze
Die Pendlerpauschale ermöglicht Arbeitnehmer*innen, die Kosten für den Arbeitsweg von der Steuer abzusetzen, unabhängig vom Verkehrsmittel.
Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn ein regelmäßiger Arbeitsweg zwischen Wohnort und erster Arbeitsstätte besteht.
Pro Entfernungskilometer können 30 Cent abgezogen werden, ab dem 21. Kilometer sind es 38 Cent, mit einer maximalen Ansetzbarkeit von 230 Arbeitstagen pro Jahr.
Die Beantragung erfolgt in der jährlichen Steuererklärung in der Anlage N als Werbungskosten, meist ohne zusätzliche Belege.
Die Pauschale mindert die zu zahlende Einkommensteuer und wird nicht direkt ausgezahlt; eine Steuererstattung ist möglich, wenn die Pauschale höher ist als die Steuerlast.
Definition: Was versteht man unter Pendlerpauschale?
Die Pendlerpauschale ist eine steuerliche Regelung, die es Arbeitnehmer*innen ermöglicht, die Kosten für ihren täglichen Arbeitsweg teilweise von der Steuer abzusetzen. Sie wurde eingeführt, um die finanziellen Belastungen, die durch den Weg zur Arbeitsstätte entstehen, abzufedern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsweg mit dem Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird. Die Pauschale wird unabhängig vom tatsächlichen Verkehrsmittel gewährt.
Der Grundsatz dabei lautet: Pro Arbeitstag und Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Arbeitsplatz kann ein festgelegter Betrag von der Steuer abgezogen werden. Das bedeutet, dass die Entfernungspauschale nicht direkt als Erstattung gezahlt wird, sondern als Teil der Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann. So reduziert sich das zu versteuernde Einkommen und dadurch letztlich auch die Steuerlast.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gilt als Pendler jeder, dessen Wohnort sich nicht mit seinem Arbeitsort deckt.
Voraussetzungen für die Pendlerpauschale
Um die Pendlerpauschale nutzen zu können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
Tatsächlicher Arbeitsweg: Die Pendlerpauschale kann nur geltend gemacht werden, wenn ein regelmäßiger Arbeitsweg besteht. Sie gilt für jeden vollen Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer zur Arbeit fährt.
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Es wird stets die kürzeste Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt. Die Pauschale gilt für einfache Entfernungen, nicht für Hin- und Rückweg.
Kilometerpauschale: Pro Entfernungskilometer können derzeit 30 Cent angesetzt werden (Stand 2023). Ab dem 21. Kilometer gilt seit 2022 eine erhöhte Pauschale von 38 Cent pro Kilometer.
Deckelung der Tage: Es können maximal 230 Arbeitstage pro Jahr angesetzt werden. Für Menschen, die beispielsweise an weniger Tagen pro Woche arbeiten, reduziert sich diese Zahl entsprechend.
Werbungskosten-Pauschbetrag übersteigen: Die Entfernungspauschale wirkt sich steuerlich erst dann aus, wenn die gesamten Kosten für den Arbeitsweg den Werbungskosten-Pauschbetrag überschreiten. Das Finanzamt berücksichtigt hierbei automatisch einen Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr für alle beruflichen Ausgaben, ohne dass dafür Belege eingereicht werden müssen.
Berechnung: Wie wird die Pendlerpauschale berechnet?
Die Berechnung der Pendlerpauschale ist relativ einfach. Sie richtet sich nach der Entfernung zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte sowie der Anzahl der Arbeitstage. Hierzu ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen im Jahr 25 Kilometer zur Arbeit. So errechnet sich die Pauschale:
Die ersten 20 Kilometer:
220 Tage × 20 Kilometer × 0,30 Euro = 1.320 Euro
Ab dem 21. Kilometer:
220 Tage × 5 Kilometer × 0,38 Euro = 418 Euro
In diesem Fall beläuft sich die Entfernungspauschale auf insgesamt 1.738 Euro.
Besonderheiten der Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale bietet zahlreiche Vorteile, aber es gibt auch einige Besonderheiten und Einschränkungen, die beachtet werden sollten:
Kein direkter Ausgleich der Kosten: Die Entfernungspauschale deckt nicht zwingend die tatsächlichen Kosten, die auf dem Arbeitsweg entstehen. Sie ist eine Pauschale, die als steuerlicher Abzug vom Einkommen dient.
Öffentliche Verkehrsmittel: Auch wenn der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, wird die Entfernungspauschale gewährt. Es zählt allein die Entfernung, nicht das gewählte Verkehrsmittel. Ausnahme: Sollten die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die Pauschale übersteigen, können diese geltend gemacht werden.
Fahrgemeinschaften: Personen, die in Fahrgemeinschaften unterwegs sind, dürfen die Pendlerpauschale ebenfalls ansetzen. Dabei ist es unerheblich, ob man selbst fährt oder nur Mitfahrer ist.
Homeoffice und Telearbeit: Wer an manchen Tagen im Homeoffice arbeitet, kann für diese Tage keine Pendlerpauschale beanspruchen. Es gilt: Nur an den Tagen, an denen der Weg tatsächlich zur Arbeit zurückgelegt wird, ist die Pauschale anwendbar.
Wechsel der Arbeitsstätte: Falls der Arbeitsplatz während des Jahres gewechselt wird, ist darauf zu achten, dass die Pauschale nur für die Strecke zwischen der jeweiligen Wohnung und dem aktuellen Arbeitsplatz gilt. Ein Wechsel kann zu unterschiedlichen Entfernungen und somit zu unterschiedlichen Pauschalbeträgen führen.
Die Beantragung der Pendlerpauschale erfolgt über die jährliche Steuererklärung. Hierzu wird sie in der Anlage N unter den sogenannten „Werbungskosten“ eingetragen. Arbeitnehmer*innen müssen dabei lediglich die Anzahl der Arbeitstage und die Entfernung zum Arbeitsplatz angeben. In den meisten Fällen ist kein zusätzlicher Nachweis erforderlich, es sei denn, das Finanzamt fordert diesen explizit an. Es empfiehlt sich daher, Aufzeichnungen über die genutzten Verkehrsmittel und die zurückgelegten Strecken zu führen, um im Bedarfsfall entsprechende Belege vorlegen zu können.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung:
Steuererklärung öffnen (manuell oder elektronisch über Elster bzw. eine Steuersoftware).
Anlage N öffnen: Dies ist die Anlage für „Nichtselbstständige Arbeit“.
Werbungskosten ausfüllen: Hier werden die Daten zur Pendlerpauschale eingetragen.
Kilometeranzahl ermitteln: Die kürzeste Entfernung zwischen Wohnort und erster Arbeitsstätte berechnen.
Arbeitstage eintragen: Die Anzahl der Tage, an denen die Strecke zurückgelegt wurde.
Pauschale angeben: Die entsprechenden Pauschalbeträge für die einfache Entfernung (0,30 Euro) bzw. ab dem 21. Kilometer (0,38 Euro) nutzen.
Einreichen: Steuererklärung ans Finanzamt übermitteln.
Wie wird die Pendlerpauschale ausbezahlt?
Anders als beispielsweise der Kilometergeldersatz bei Dienstreisen wird das Pendlerpauschale nicht direkt ausbezahlt. Stattdessen mindert es die zu zahlende Einkommensteuer. Ist die Pauschale höher als die tatsächlich zu zahlende Steuer, kann dies zu einer Steuererstattung führen.
Häufige Fragen zur Pendlerpauschale
Was zählt als Arbeitsweg?
Der direkte Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte wird als Arbeitsweg betrachtet. Umwege oder private Erledigungen sind nicht absetzbar.
Kann man auch mit dem Fahrrad die Pendlerpauschale geltend machen?
Ja, sofern man nicht mehr als 0,30 Euro pro Kilometer erhält. Auch für Fahrradfahrer gilt die Pauschale.
Muss man für das Pendlerpauschale Nachweise einreichen?
Es ist ratsam, alle relevanten Nachweise wie Fahrtenbuch, Monatskarten oder Quittungen für Ticketkäufe aufzubewahren. Im Falle einer Steuerprüfung können diese vorgelegt werden.
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