Winterwetter kann wunderschön, aber auch herausfordernd sein – nicht zuletzt für deinen Arbeitsweg. Und dann stellt sich die Frage: Bist du verpflichtet, trotz Schnee und Glätte zur Arbeit zu fahren? Was sagt das Arbeitsrecht dazu, und gibt es besondere Regelungen für solche extremen Wetterbedingungen? In diesem Artikel klären wir, wann du bei Schnee zu Hause bleiben darfst, welche arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gelten und wie du am besten auf solch ein Unwetter vorbereitet bist.
Grundsätzlich gilt: Du bist verpflichtet, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, auch wenn es schneit. Das sog. Wegerisiko liegt bei Dir. Das heißt, dass du auch bei Schnee und Eis dafür verantwortlich bist, deinen Arbeitsweg zu organisieren. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob der öffentliche Nahverkehr ausfällt oder der Verkehr durch Schneemassen stark behindert wird.
Grundsätzlich gilt zunächst: Ohne Arbeit kein Lohn. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es nur bei einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Denken könnte man hier an die Ausnahmeregelung für Leistungshindernisse, die in der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers liegen (§ 616 BGB); sind insbesondere außergewöhnliche familiäre Ereignisse, eine schwere Krankheit oder ein Todesfall in der Familie. Nicht aber hierunter fallen Leistungshindernisse, die – gerade wie Naturgewalten – eben nicht der persönlichen Sphäre des einzelnen Arbeitnehmers zuzuordnen sind.
Kann der Arbeitnehmer aufgrund von Verkehrsstörungen wie Straßensperrungen, Staus, Verkehrsverboten wegen Smogalarms, Hochwasser, Glatteis, Schneeverwehungen oder Streiks im öffentlichen Nahverkehr nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen, muss der Arbeitgeber also für die dadurch entgangene Arbeitszeit keine Vergütung zahlen.
Davon zu trennen ist die Frage, ob im Nichterscheinen zur Arbeit auch eine Pflichtverletzung liegt, auf die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall gar einer Kündigung reagieren könnte. Das wird in der Regel nicht der Fall sein. Ist es Arbeitnehmern unter zumutbaren Anstrengungen nicht möglich, ihren Arbeitsplatz zu erreichen, liegt hierin – nachvollziehbarerweise – keine Pflichtverletzung. Anders verhält es sich aber, wenn Arbeitnehmer keine zumutbaren Anstrengungen unternehmen, zur Arbeit zu kommen, z. B. also davon absehen, verfügbare öffentliche Verkehrsmittel (selbst wenn diese verspätet verkehren) zu nutzen, wenn sie nicht mit dem Auto fahren können.
Nein. Dein Arbeitgeber kann keinen Urlaub einseitig anordnen, wenn Du nicht zur Arbeit erscheinen kannst. Auch kann er in der Regel nicht das „Nacharbeiten“ verlangen, da es sich bei der geschuldeten Arbeitsleistung meist um eine sog. Fixschuld handeln wird.
Für beide Seiten kann es jedoch sinnvoll sein, hierzu Vereinbarungen zu treffen und so einen Abzug vom Lohn zu verhindern und ein interessengerechtes Ergebnis zu ermöglichen.
Home-Office sowie andere Formen von Remote Work sind kein Recht, sondern eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, dir diese Möglichkeit zu gewähren. Dort, wo diese Möglichkeit arbeitsvertraglich eingeräumt ist, richtet sich diese Option ggf. nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen.
Darüber hinaus kann natürlich auch jederzeit bei wetterbedingten Erschwernissen, zur Arbeitsstätte zu gelangen, Homeoffice-Tätigkeit nach formloser Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen, wenn dieser sich dazu entscheidet, eine solche Möglichkeit einzuräumen. Umgekehrt kann auch der Arbeitgeber in der Regel Arbeitnehmer nicht einseitig zur Tätigkeit im Homeoffice verpflichten.
Höre auf den Wetterbericht sowie auf offizielle behördliche Aussagen, Wird eine Unwetterwarnung ausgesprochen mit der klaren Empfehlung, das Haus nicht zu verlassen, solltest du umgehend deinen Arbeitgeber informieren und mit ihm eine Regelung für diese Ausfallzeit anstreben.
Der Begriff „schneefrei“ klingt verlockend, ist aber im Arbeitsrecht eher die Ausnahme. Während Schüler bei extremem Wetter oft schulfrei bekommen, gibt es im Berufsleben keinen allgemeinen Anspruch auf „schneefrei“. Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Mitarbeitern aufgrund von Schnee freizugeben. Dennoch kann es in einigen Branchen oder Berufen vorkommen, dass der Betrieb aufgrund des Wetters eingestellt wird – insbesondere in Außendienstberufen oder auch auf Baustellen.
Zusammengefasst:
Das Betriebsrisiko: Vom Betriebsrisiko des Arbeitgebers sind auch Situationen umfasst, in denen die Arbeitsleistung aufgrund einer Naturkatastrophe, wie etwa eines starken Schneesturms, nicht erbracht werden kann. Die Störung zwar im Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, jedoch nicht direkt im Betrieb selbst ihren Ursprung haben. Daher können auch äußere Einflüsse, einschließlich Fälle höherer Gewalt, als Teil des Betriebsrisikos betrachtet werden.
Das Wegerisiko: Während das Risiko, den Betrieb an sich aufrechtzuerhalten, also beim Arbeitgeber liegt, trägt der Arbeitnehmer das Risiko, überhaupt zur Arbeitsstätte zu gelangen, um dort seine Arbeitsleistung anzubieten. Dieses sog. Wegerisiko liegt also bei ihm.
Deswegen gilt in jedem Fall: Am besten bereitest du dich schon im Voraus auf mögliche Wetterkapriolen vor, sobald die kalte Jahreszeit anbricht. Kläre rechtzeitig, wie in deinem Unternehmen mit solchen Situationen umgegangen wird, ob Homeoffice eine Option ist und ob es klare Regelungen für das Nacharbeiten von verlorener Arbeitszeit gibt.
Du bist grundsätzlich verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen. Ist dies aufgrund von Schnee nicht möglich, solltest du deinen Arbeitgeber sofort informieren und versuchen, mit diesem für beide Seiten zufriedenstellende Absprachen zu treffen.
Nein, es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf „schneefrei“. Du bist verpflichtet, alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um zur Arbeit zu kommen.
Es gibt keine festgelegte Wettergrenze, bei der du automatisch zu Hause bleiben kannst. Offizielle Unwetterwarnungen, die klar davor warnen, das Haus zu verlassen, könnten als Ausnahmesituation angesehen werden. Trotzdem entfällt auch in diesem Fällen in der Regel Dein Vergütungsanspruch hinsichtlich der versäumten Arbeit.
Der Arbeitsweg wird als unzumutbar betrachtet, wenn extreme Wetterbedingungen den Weg so gefährlich machen, dass deine Sicherheit ernsthaft gefährdet ist.
Es gibt keine festgeschriebene Dauer, wie lange du versuchen musst, zur Arbeit zu kommen. Entscheidend ist, dass du alle zumutbaren Mittel ausschöpfst, um pünktlich zu erscheinen. Wenn abzusehen ist, dass du es trotz großer Bemühungen nicht oder nur verspätet schaffst, solltest du deinen Arbeitgeber sofort informieren. Am besten klärst du im Voraus mit deinem Arbeitgeber, welche Regelungen dann gelten.
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