Erkrankt ein naher Angehörige*r und erfordert Pflege, hast du Anspruch auf eine Pflegefreistellung. Wir informieren dich über die Voraussetzungen, den Ablauf, die Dauer und welche Möglichkeiten du hast , wenn der Pflegeurlaub nicht reicht.
Pflegeurlaub oder Pflegefreistellung bezeichnet eine vorübergehende Abwesenheit von der Arbeit, um sich um pflegebedürftige nahe Angehörige zu kümmern. Arbeitnehmer*innen haben das Recht, für bis zu zehn Tage der Arbeit fernzubleiben, um entweder selbst die Pflege zu übernehmen oder eine angemessene pflegerische Betreuung zu organisieren. Diese Zeit wird jedoch nicht vergütet; es handelt sich um unbezahlten Urlaub. Eine Lohnfortzahlung während des Pflegeurlaubs ist gesetzlich nicht vorgesehen, kann aber vom Arbeitgeber freiwillig geleistet werden. Seit Anfang 2015 haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Ersatzleistung, das von der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen finanziert wird. Die Höhe dieser Leistung richtet sich nach dem Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Während des Pflegeurlaubs besteht Kündigungsschutz, und die Versicherungspflicht bleibt bestehen.
Um Pflegeurlaub zu beantragen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:
Entscheidet sich der Arbeitnehmende nach dem Pflegeurlaub selbst die Pflegezeit zu übernehmen, gilt Folgendes:
Die Pflegefreistellung kann generell für 10 Tage pro Arbeitsjahr genommen werden – egal, wie viele nahe Angehörige du hast. Das bedeutet, dass du nicht pro Angehörigen also beispielsweise pro Kind 10 Tage Pflegeurlaub bekommst, sondern insgesamt 10 Tage pro Jahr.
Wenn der Pflegeurlaub nicht reicht, kannst du Pflegezeit nehmen. Die Pflegezeit kann für höchstens 6 Monate in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit wird die pflegende Person üblicherweise ohne Gehalt von der Arbeit freigestellt. Es ist auch möglich, die Arbeitszeit teilweise zu reduzieren oder zu verteilen. Für die Pflegezeit kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Die Pflegezeit für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauert höchstens 6 Monate. Es ist nicht möglich, die Pflegezeit in mehrere Teile aufzuteilen oder sie mehrmals zu beantragen. Sobald die Pflegezeit einmal genutzt wurde, kann sie nicht erneut in Anspruch genommen werden (das hat ein Gericht am 15.11.2011 entschieden – Aktenzeichen: 9 AZR 348/10). Eine Verlängerung ist nur in bestimmten Fällen möglich (siehe unten).
Wenn nach der Pflegezeit Familienpflegezeit genommen werden soll, muss der Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor Ende der Pflegezeit darüber informiert werden. Die Familienpflegezeit muss direkt an die Pflegezeit anschließen.
Zusammen dürfen Familienpflegezeit und Pflegezeit höchstens 24 Monate dauern.
Disclaimer: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Die in diesem Artikel veröffentlichten Rechtsgrundlagen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Richtigkeit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen. Insbesondere übernimmt The Stepstone Group Deutschland GmbH keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen.
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