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Kanzlers (w/m/d) Gemäß § 16 Abs. 1 des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes (LHG) ist der Kanzler hauptamtliches Mitglied des Rektorats und führt die Ressorts Wirtschaft und Personal. Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt und leitet die zugeordneten Verwaltungsbereiche inklusive Infrastruktur. Die Aufgaben der Kanzlerin bzw. des Kanzlers erfordern eine starke Führungspersönlichkeit mit einem Schwerpunkt auf strategische Weiterentwicklung und Mitgestaltung der Hochschule. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss einen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein (§ 17 Abs. 5 LHG). Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Hochschulrat und Senat gemeinsam gewählt (§ 18 Abs. 2 LHG). * Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft
Kanzlers (w/m/d) Gemäß § 16 Abs. 1 des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes (LHG) ist der Kanzler hauptamtliches Mitglied des Rektorats und führt die Ressorts Wirtschaft und Personal. Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt und leitet die zugeordneten Verwaltungsbereiche inklusive Infrastruktur. Die Aufgaben der Kanzlerin bzw. des Kanzlers erfordern eine starke Führungspersönlichkeit mit einem Schwerpunkt auf strategische Weiterentwicklung und Mitgestaltung der Hochschule. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss einen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein (§ 17 Abs. 5 LHG). Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Hochschulrat und Senat gemeinsam gewählt (§ 18 Abs. 2 LHG). * Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft
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