
Personaldaten im Unternehmen – Definition, Pflichten und Best Practices
Inhalt
- Das Wichtigste in Kürze
- Definition Personaldaten
- Rechtsrahmen
- Datenschutz im Arbeitsalltag
- Datenschutzbeauftragter
- FAQs
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Was sind die häufigsten Fehler von Unternehmen im Umgang mit Personaldaten? Laut Nicole Wulfmeier, Legal Counsel und Syndikusrechtsanwältin bei Stepstone, speichern viele Unternehmen Personaldaten zu lange oder nutzen unzureichend geschützte Systeme. Besonders bei kleinen und mittelständischen Unternehmen fehlt oft ein durchdachtes Datenschutzkonzept für HR-Prozesse, und Verantwortlichkeiten sind nicht klar geregelt.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen mit praxisnahen Beispielen und Experteneinblicken von Nicole Wulfmeier, wie Sie Personaldaten effizient und rechtssicher verwalten und typische Datenschutzfehler vermeiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Personaldaten sind personenbezogene Informationen im beruflichen Kontext, etwa Name, Kontaktdaten oder Gehalt. Sensible Daten wie Gesundheitszustand oder Herkunft unterliegen laut DSGVO besonderem Schutz.
- Rechtliche Grundlagen: Arbeitgeber verarbeiten Personaldaten nur bei rechtlicher Erlaubnis, z.B. zur Vertragserfüllung. Dabei gelten Grundsätze wie Datenminimierung, Zweckbindung und Informationspflicht gegenüber Mitarbeitenden.
- Aufbewahrung & Löschung: Arbeitgeber dürfen Personaldaten nur so lange speichern, wie der Zweck besteht; danach sind sie unverzüglich zu löschen, außer gesetzliche Aufbewahrungspflichten greifen, etwa bei Gehaltsabrechnungen.
- Digitale Sicherheit: Digitale HR-Systeme schützen Daten durch rollenbasierten Zugriff, Verschlüsselung und automatische Protokollierung. Starke Passwörter und Mehr-Faktor-Authentifizierung erhöhen die Sicherheit zusätzlich.
Definition: Was sind Personaldaten?
Auch wenn es keine gesetzliche Definition gibt, gelten alle Daten als Personaldaten, die mit einer bestimmten Person im beruflichen Zusammenhang verknüpft sind. Es handelt sich um personenbezogene Informationen, die ein Unternehmen über Beschäftigte oder Bewerbende im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder Bewerbungsprozesses verarbeitet. Das Unternehmen nutzt die Informationen beispielsweise für die Lohnabrechnung, die Organisation von Arbeitszeiten oder die Dokumentation des beruflichen Werdegangs.
Typische Personaldaten:
- Identifikationsdaten: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Geburtsdatum
- Daten zu Steuern und Sozialversicherung: Steuerklasse, Steuer-ID, Religionszugehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Angaben zur Krankenversicherung
- Daten zum Beschäftigungsverhältnis:
Arbeitszeiten, Urlaubs- und Fehlzeiten, Beförderungen, Vertragsänderungen - Qualifikations- und Bewerbungsdaten: Ausbildungsnachweise, Zeugnisse, Lebenslauf, berufliche Stationen, Weiterbildungen
- Leistungs- und Verhaltensdaten: Zielvereinbarungen, Beurteilungen, Gesprächsprotokolle, Feedback
- Finanzdaten: Gehaltsangaben, Lohnabrechnungen, Bankverbindung
- Bild- und Videomaterial: Fotos oder Videos, auf denen Mitarbeitende eindeutig zu erkennen sind
Besonders schützenswerte Daten laut DSGVO
Bestimmte personenbezogene Daten gelten laut Datenschutzrecht als besonders sensibel. Dazu zählen unter anderem:
- Gesundheitsdaten, inklusive genetischer oder biometrischer Informationen (z.B. Fingerabdrücke)
- Angaben zur ethnischen Herkunft
- Informationen zur politischen oder weltanschaulichen Überzeugung
- Daten zur sexuellen Orientierung

Wichtiger Hinweis:
Gerade im Umgang mit Gesundheitsdaten tragen Sie als Arbeitgeber eine besondere Verantwortung. Wenn sich ein*e Mitarbeiter*in krankmeldet, dürfen Sie den Grund der Erkrankung nicht an andere Mitarbeitende weitergeben. Die Information, dass jemand krank ist, sollten Sie nur dann mit dem Team teilen, wenn es aus organisatorischen Gründen notwendig ist. Mitarbeitende entscheiden außerdem selbst, ob und welche Informationen sie über ihre Gesundheit oder Abwesenheit mit anderen teilen möchten.
Rechtsrahmen für Personaldaten: Grundsätze für Unternehmen
An welchen gesetzlichen Bestimmungen müssen Sie sich orientieren, um einen datenschutzkonformen Umgang sicherzustellen?
DSGVO & BDSG: Unterschiede und Bedeutung
Für den datenschutzkonformen Umgang mit Beschäftigtendaten gelten die Vorschriften der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die beiden Regelwerke legen fest, wie Unternehmen personenbezogene Daten von Mitarbeitenden und Bewerbenden erfassen, speichern und verarbeiten:
- § 26 BDSG: Regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen.
- § 88 DSGVO: Erlaubt den Mitgliedstaaten ergänzende Regelungen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext.

Lesetipp
Datenschutz am Arbeitsplatz DSGVO-konform etablieren und einhalten
Anforderungen für die Praxis: Diese Regelungen müssen Sie einhalten
Was bedeuten die rechtlichen Anforderungen konkret für Sie als Arbeitgeber? Worauf müssen Sie achten, um Personaldaten korrekt und datenschutzkonform zu verarbeiten?
Grundsatz der Erforderlichkeit
Als Arbeitgeber dürfen Sie personenbezogene Daten Ihrer Mitarbeitenden nur dann verarbeiten, wenn dies erforderlich ist, etwa zur Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten oder zur rechtssicheren Gestaltung des Betriebsablaufs. Dieser sogenannte Grundsatz der Erforderlichkeit ergibt sich aus mehreren rechtlichen Vorgaben:
1. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 6 DSGVO)
Die DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Ihre Mitarbeitenden haben ausdrücklich eingewilligt,
- die Daten sind zur Erfüllung des Arbeitsvertrags erforderlich,
- eine gesetzliche Vorschrift verpflichtet zur Datenerhebung.
2. Beschäftigtendatenschutz (§ 26 Abs. 1 BDSG)
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen Sie Daten ausschließlich für Zwecke verarbeiten, die unmittelbar mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen. Dazu zählen:
- Entscheidungen über die Begründung des Arbeitsverhältnisses,
- die Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
- sowie die Umsetzung gesetzlicher oder kollektivrechtlicher Regelungen (z. aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen).
3. Ergänzende Regelungen (§ 88 DSGVO)
Zusätzlich nennt die DSGVO weitere legitime Zwecke der Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext, wie z. B.:
- Planung und Organisation der Arbeit,
- Förderung von Gleichstellung und Vielfalt,
- Sicherstellung von Arbeits- und Gesundheitsschutz,
- sowie den Schutz von Unternehmens- oder Kundeneigentum.
Grundsatz der Abwägung und Datenminimierung
Bevor Sie personenbezogene Daten von Mitarbeitenden oder Bewerbenden verarbeiten, prüfen Sie sorgfältig, ob dies wirklich erforderlich ist. Grundlage ist der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 DSGVO): Er erlaubt die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten nur in dem Umfang, der für den jeweiligen Zweck unbedingt notwendig ist. Eine Datenverarbeitung ist nur zulässig, wenn:
- die Daten zur Erreichung eines konkreten Ziels beitragen,
- keine mildere Maßnahme verfügbar ist, die die Persönlichkeitsrechte weniger stark beeinträchtigt,
- und das Ziel in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriff in die Rechte der betroffenen Person steht.
Dokumentieren Sie zudem nachvollziehbar, warum diese Daten verarbeitet werden. Im Fall einer Datenschutzprüfung müssen Sie jederzeit belegen können, weshalb bestimmte Daten erhoben wurden.
Praxisbeispiel: Angaben zu politischen Einstellungen, privaten Interessen oder Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken sind in der Regel nicht relevant für ein Beschäftigungsverhältnis.
Grundsatz der Zweckbindung
Sie dürfen personenbezogene Daten ausschließlich für den Zweck verwenden, für den sie ursprünglich erhoben wurden. Eine nachträgliche Änderung des Zwecks ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa wenn
- dies gesetzlich vorgeschrieben ist,
- der neue Zweck mit dem ursprünglichen vereinbar ist und
- die Betroffenen ihre Einwilligung dazu geben.
Praxisbeispiel: Arbeitgeber erfassen bei Pilot*innen Gesundheitsdaten wie das Sehvermögen, um sicherzustellen, dass sie die körperlichen Anforderungen erfüllen. Diese Daten dürfen jedoch nicht zur Leistungsbewertung oder für andere Zwecke verwendet werden – es sei denn, die betroffene Person hat ausdrücklich zugestimmt.
Grundsatz der Informationspflicht
Informieren Sie Mitarbeitende und Bewerbende klar und nachvollziehbar über folgende Punkte:
- Welche personenbezogenen Daten erfasst und gespeichert sind
- Zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden
- Wie lange die Daten gespeichert bleiben
- Auf welcher rechtlichen Grundlage die Verarbeitung erfolgt (z. gesetzliche Vorgaben, berechtigtes Interesse)
- Dass eine erteilte Einwilligung widerrufbar ist
- An welche Ansprechpersonen sich Betroffene bei Fragen wenden können (z. Der*die Datenschutzbeauftragte)
- Dass ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde besteht
Zusätzlich besteht jederzeit das Recht, Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten und deren konkrete Verwendungszwecke zu verlangen.
Im Bewerbungsprozess ist Transparenz von zentraler Bedeutung. Bewerbende müssen darüber informiert werden, welche Daten erhoben werden, zu welchem Zweck und wie lange sie gespeichert werden. Zudem sollte klar geregelt sein, wer Zugang zu den Daten hat und wann sie gelöscht werden.
Nicole Wulfmeier, Legal Counsel und Syndikusrechtsanwältin bei Stepstone
Aufbewahrungs- und Löschpflichten
Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert bleiben, wie sie für den ursprünglich vorgesehenen Zweck erforderlich sind. Entfällt dieser Zweck, schreibt § 17 DSGVO die unverzügliche Löschung der Daten vor.
Praxisbeispiele:
- Leistungsbeurteilungen: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ausstellung des Arbeitszeugnisses entfällt der Verarbeitungszweck. Diese Unterlagen sind daher umgehend zu löschen.
- Gehaltsabrechnungen: Auch wenn die Daten für das Arbeitsverhältnis nicht mehr benötigt werden, gelten gesetzliche Aufbewahrungspflichten. Gehaltsabrechnungen müssen aufgrund steuerlicher Vorgaben in der Regel 10 Jahre lang archiviert bleiben.

Datenschutz im Arbeitsalltag: Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Personaldaten
Neben rechtlichen Vorgaben zählt auch die konkrete Umsetzung im Arbeitsalltag.
Datenschutz im Arbeitsalltag: Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Personaldaten
Neben den gesetzlichen Vorgaben ist auch die praktische Umsetzung im Arbeitsalltag entscheidend. Besonders sensibel ist der Umgang mit Personaldaten – ob im Büro oder im Homeoffice.
Technisch-organisatorische Maßnahmen
Stellen Sie sicher, dass der Datenschutz durch passende technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, etwa durch Zugriffsrechte, Verschlüsselung und klare Zuständigkeiten.
Risiken bei Papierunterlagen
Papierunterlagen verursachen nicht nur Kosten und bremsen Prozesse – sie sind auch ein Sicherheitsrisiko. Offene Personalunterlagen auf dem Schreibtisch, im Drucker oder im Müll sind leicht einsehbar, besonders in Großraumbüros oder bei flexiblen Arbeitsplätzen. Noch kritischer: Im Homeoffice fehlt oft eine kontrollierte Umgebung, sodass Dritte unbeabsichtigt Einsicht erhalten könnten.
Digitale Lösungen bieten Sicherheit
Moderne HR-Software schützt sensible Daten durch Verschlüsselung und Zugriffsbegrenzung – und macht die Verwaltung zugleich effizienter.
Nicole Wulfmeier betont:
Effizienz und Datenschutz schließen sich nicht aus – im Gegenteil: Wenn Datenschutz von Beginn an in die Gestaltung von HR-Prozessen integriert wird, entstehen sichere und zugleich effektive Abläufe. Moderne HR-Software kann dabei helfen, Prozesse zu automatisieren und gleichzeitig datenschutzkonform zu gestalten.
Nicole Wulfmeier, Counsel und Syndikusrechtsanwältin bei Stepstone
Moderne Systeme ermöglichen eine rollenbasierte Vergabe von Zugriffsrechten. Sämtliche Aktivitäten lassen sich automatisch protokollieren. Starke Passwörter und Mehr-Faktor-Authentifizierung erhöhen den Schutz zusätzlich. Nur autorisierte Personen erhalten Zugriff auf sensible Daten – und das ausschließlich im Rahmen ihrer Aufgaben. Auch die Speicherdauer lässt sich systemseitig individuell steuern, inklusive automatisierter Löschung nach Fristablauf.
Datenschutzkonforme Anbieter finden
Worauf sollten Sie bei der Auswahl einer HR-Software im Hinblick auf Datenschutz achten?
- Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV): Ein rechtssicherer AV-Vertrag mit dem Anbieter bildet die Basis der Zusammenarbeit und regelt, wie personenbezogene Daten verarbeitet und geschützt werden.
- Serverstandort und Hosting: Achten Sie darauf, dass die Daten innerhalb der EU oder in Ländern mit angemessenem Datenschutzniveau gespeichert werden, um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen.
- Nachweise zur Datensicherheit: Prüfen Sie, ob der Anbieter über Zertifizierungen wie ISO 27001 verfügt und regelmäßige Sicherheitsprüfungen und Audits durchführt.
- Individuelle Datenschutzeinstellungen: Stellen Sie sicher, dass sich zentrale Datenschutzfunktionen flexibel anpassen lassen.
- Transparente Informationen zur Datenverarbeitung: Gute Anbieter machen nachvollziehbar, welche Unterauftragnehmer eingesetzt werden, wie lange Daten gespeichert bleiben und welche Schutzmaßnahmen greifen.
- Unterstützung und Dokumentation: Der Anbieter sollte Sie aktiv bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben unterstützen und alle nötigen Unterlagen für Prüfungen bereitstellen.
- Benutzerfreundlichkeit und Integration: Eine intuitiv bedienbare Software, die sich nahtlos in bestehende Systeme einfügt, senkt das Fehlerrisiko im Umgang mit sensiblen Daten.
Mitarbeiter*innen schulen
Auch die beste Technik nützt wenig, wenn Beschäftigte nicht wissen, wie sie mit sensiblen Informationen korrekt umgehen. Damit der Datenschutz in der täglichen Arbeit verlässlich funktioniert, kommt es auf geschulte und verantwortungsbewusste Mitarbeitende an.
Nicole Wulfmeier bringt es auf den Punkt:
Neben technischen Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung und Zugriffsbeschränkungen ist die Sensibilisierung der Mitarbeitenden entscheidend. Regelmäßige Schulungen, Awareness-Kampagnen und ein klares Rollen- und Berechtigungskonzept gehören zu den wirksamsten Schutzmechanismen.
Nicole Wulfmeier, Counsel und Syndikusrechtsanwältin bei Stepstone
Stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeitenden, die mit Personaldaten umgehen, wissen:
- welche Daten sie verarbeiten dürfen,
- in welchem Rahmen diese Nutzung erlaubt ist,
- wie sie Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen.
Verpflichten Sie Ihre Mitarbeitenden schriftlich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzregeln. Ergänzend dazu empfiehlt sich eine regelmäßige Schulung, beispielsweise durch kurze E-Learnings, Workshops oder Informationskampagnen.
Häufige Fehler im Umgang mit Personaldaten – und wie Sie sie vermeiden
| Häufige Fehler im Umgang mit Personaldaten | Wie Sie den Fehler vermeiden |
| Verarbeitung ohne Erforderlichkeit oder Zweckbindung | Nur notwendige Daten erfassen und Verarbeitungszweck klar dokumentieren |
| Fehlende Einwilligungen | Einwilligungen vor der Datenerfassung schriftlich dokumentieren |
| Nutzung der Daten für andere Zwecke als ursprünglich vorgesehen | Daten nur für den ursprünglich definierten Zweck verwenden |
| Mangelnde Transparenz | Mitarbeitende und Bewerbende umfassend über Datenverarbeitung informieren |
| Zu lange Speicherung von Daten | Speicherdauer klar definieren und regelmäßig überprüfen |
| Falsche oder fehlende Löschroutinen | Automatisierte Löschprozesse einführen und kontrollieren |
| Unzureichender Zugriffsschutz auf Systeme | Zugriffe technisch und organisatorisch beschränken |
| Unzureichender Zugriffsschutz auf Systeme | Daten bei Speicherung und Übertragung verschlüsseln |
| Fehlende Mitarbeiterschulungen zum Datenschutz | Regelmäßige Datenschutzschulungen und Awareness-Kampagnen durchführen |
Datenschutzbeauftragter: Wann wird er Pflicht?
Ob ein*e Datenschutzbeauftragte*r erforderlich ist, hängt von der Größe Ihres Unternehmens ab.
Interner vs. externer Datenschutzbeauftragter
Sobald in Ihrem Unternehmen regelmäßig mindestens 20 Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, schreibt das Gesetz vor, eine*n Datenschutzbeauftragte*n zu benennen (gemäß Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG). Bestimmen Sie eine geeignete Person aus Ihrem Team oder beauftragen Sie eine externe Fachkraft, um diese Funktion zu übernehmen.“
Aufgaben und Verantwortung
Entscheidend ist, dass der*die Datenschutzbeauftragte unabhängig arbeitet – also frei von Weisungen der Geschäftsleitung. Ziel ist es, Ihre Abläufe zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten genau zu prüfen und dafür zu sorgen, dass Ihre Datenschutzmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. So stellen Sie sicher, dass die Rechte Ihrer Beschäftigten zuverlässig gewahrt bleiben.
FAQs
Welche Datenschutzrechte haben Mitarbeitende im Hinblick auf ihre Personaldaten?
Mitarbeitende dürfen Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind, und deren Berichtigung oder Löschung fordern. Unternehmen müssen Daten zweckgebunden, transparent und rechtmäßig verarbeiten, besonders sensible Angaben wie Gesundheitsdaten nur mit ausdrücklicher Zustimmung. Beschäftigte dürfen bestimmte Auskünfte verweigern, etwa zu Krankheiten oder Weltanschauung.
Welche Mitarbeitendendaten darf der Arbeitgeber veröffentlichen?
Arbeitgeber dürfen laut Gerichtsentscheidungen Namen, Tätigkeit sowie dienstliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer ohne Einwilligung veröffentlichen, da diese Angaben für die Kontaktaufnahme mit Kolleg*innen und Geschäftspartnern notwendig sind. Fotos oder persönliche Lebenslaufdetails dürfen Unternehmen hingegen nur mit ausdrücklicher Zustimmung veröffentlichen.
Was sind die Folgen bei Datenschutzverstößen im Umgang mit Personaldaten?
Unternehmen müssen jederzeit nachweisen, dass sie Personaldaten rechtskonform verarbeiten, insbesondere bei behördlichen Prüfungen. Verstöße können hohe Bußgelder nach sich ziehen: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ausfällt. Für kleine und mittlere Betriebe kann das existenzbedrohend sein, zumal auch das Vertrauen von Mitarbeitenden, Kunden und Partnern leidet.




