05. December 2024
Lesedauer: 13 Min.

Gesetzliche Pausenzeiten: Das müssen Personalverantwortliche wissen 

Inhalt

  • Das Wichtigste in Kürze 
  • Definition
  • Wer muss wie viel Pause machen? 
  • Abweichende Pausenzeiten
  • Rettungsdienst und Berufsfahrer 
  • Pausenzeiten erfassen
  • Pausenkultur fördern
  • FAQ
Alle ArtikelArbeitsmarktGesetzliche Pausenzeiten: Das müssen Personalverantwortliche wissen 

Gesetzliche Pausenzeiten einzuhalten, ist nicht nur eine Pflicht, für deren Einhaltung Arbeitgeber sorgen müssen. Pausen sind auch ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsalltags und sorgen dafür, dass die Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden während der Arbeitszeit erhalten bleibt. Außerdem tragen Pausen zum Wohlbefinden bei, sowohl mental als auch physisch. Personaler*innen und Mitarbeitende im HR-Bereich müssen die gesetzlichen Vorgaben zu Pausenzeiten kennen, damit es nicht zu Verstößen kommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Definition gesetzliche Pausenzeit: Einzuhaltende Pausenzeiten sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt 
  • Warum Pausen wichtig sind: Erholungspausen dienen der körperlichen und geistigen Erholung der Arbeitnehmenden und sollen die Produktivität während der Arbeitszeit sicherstellen. 
  • Einzuhaltende Pausenzeiten: unter 6 Stunden Arbeitszeit: keine Pause erforderlich;  6-9 Stunden Arbeitszeit: mind. 30 Minuten Pause erforderlich, über 9 Stunden Arbeitszeit: mind. 45 Minuten Pause erforderlich 
  • Was passiert bei Verstößen? Sorgen Arbeitgeber nicht für die Einhaltung von Pausen, müssen sie mit Strafen rechnen. 

Gesetzliche Pausenzeiten: Was ist das genau? 

Der Begriff der “Ruhepause” ist gesetzlich nicht definiert. Im Allgmeinen handelt es sich dabei um “im Voraus festgelegte, zumindest jedoch vorhersehbare Zeiten einer Arbeitsunterbrechung von bestimmter Dauer, in denen der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitspflicht befreit ist und sich zu keiner Arbeitsleistung bereithalten muss, sondern frei darüber entscheiden kann, wie er diese Freiteit verbringen will.” 

Die einzuhaltenden Bestimmungen finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), welches mit wenigen Ausnahmen für alle Arbeitnehmenden in allen Beschäftigungsbereichen gilt. § 4 ArbZG bestimmt dabei die Mindestdauer der einzuhaltenden Ruhepausen.  

Diese Zeiten dienen der Erholung und sollen gesundheitlichen Schäden wie Überlastung und Burnout vorbeugen. Auch fördern sie die Konzentration sowie die Produktivität der Mitarbeitenden während der Arbeitszeit.  

Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten unterteilt werden

Wer muss wie viel Pause machen? 

Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten erforderlich, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Diese Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten unterteilt werden. Es ist nicht zulässig, Arbeitnehmer länger als sechs Stunden ununterbrochen arbeiten zu lassen (§ 4 ArbZG).  

Das bedeutet: 

  • Arbeitszeit weniger als 6 Stunden: Keine Pflicht zur Einhaltung einer Pause 
  • Arbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden: Einhaltung einer 30-minütigen Pause erforderlich 
  • Arbeitszeit mehr als 9 Stunden: Einhaltung einer 45-minütigen Pause erforderlich 

Die Zeit kann gestückelt werden, muss aber, um als offizielle Pause zu gelten, mindestens 15 Minuten betragen. Somit ist es bei einer 45-minütigen Pause zum Beispiel möglich, einmal 15 und einmal 30 Minuten Pause zu machen.  

Achtung: Arbeitgeber, die sich nicht an die Einhaltung der Vorgaben halten und ihren Mitarbeitenden keine Pausen einräumen, riskieren hohe Strafen mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro. Kommt es zu wiederholten Verstößen, drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen. 

Ein Beispiel:  

Lisa arbeitet in einem mittelgroßen Unternehmen als Marketingmanagerin. Ihre Arbeitszeiten variieren je nach Projektphase. 

  • An einem Tag mit weniger als 6 Arbeitsstunden benötigt Lisa keine vorgeschriebene Pause und kann nach Wunsch durchgehend arbeiten.  
  • An einem Tag mit 7 Arbeitsstunden teilt sie ihre 30 Minuten Pause in zwei Abschnitte auf: 15 Minuten für einen Spaziergang am Vormittag und 15 Minuten für einen Kaffee am Nachmittag. 

An einem Tag mit 10 Arbeitsstunden macht sie eine 45-minütige Pause, die sie in eine 30-minütige Mittagspause und einen 15-minütigen Nachmittagssnack aufteilt. 

Toilettengänge oder ein kurzes Gespräch auf dem Flur zählen grundsätzlich als Arbeitszeit. Längere Gespräche mit Kolleg*innen könnten allerdings als Pause gewertet werden.  

Abzugrenzen ist die Pausenzeit von der Ruhezeit. Als Ruhezeit bezeichnet man den Zeitraum zwischen dem Ende einer Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten Arbeitsperiode. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG haben Arbeitnehmer nach dem Ende ihrer täglichen Arbeitszeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Es gibt jedoch mehrere Ausnahmen von dieser Regel. Die Dauer der Ruhezeit kann in folgenden Bereichen um bis zu eine Stunde verkürzt werden: 

  • in Krankenhäusern sowie in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen (z.B. Altenheimen), 
  • in Gaststätten und anderen Betrieben zur Bewirtung und Beherbergung, 
  • in Verkehrsbetrieben, 
  • im Rundfunk, 
  • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung. 

Eine Verkürzung der Ruhezeit ist nur zulässig, wenn diese innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Zusätzlich gelten für Kraftfahrer im Rahmen der EG-Verordnung spezifische Sonderregelungen (§ 5 Abs. 4 ArbZG).  

Sowohl Pausen- als auch Ruhezeiten gelten weder arbeitsrechtlich noch vertraglich als Arbeitszeit, weshalb sie nicht vergütet werden müssen. 

Gibt es abweichende Pausenzeiten? 

Für bestimmte Personengruppen gelten besondere Pausenregelungen: 

Jugendliche unter 18 Jahren (für sie gelten die gesetzlichen Pausenzeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz):  

  • Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden: 30 Minuten Pause. 
  • Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit: 60 Minuten Pause.  

Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ArbZG 

Gemäß § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz nicht für bestimmte Personengruppen. Diese Ausnahmen umfassen: 

  • Leitende Angestellte und Chefärzte: Dazu zählen Führungskräfte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sowie Chefärzte, die nicht unter die Vorschriften des ArbZG fallen. 
  • Leiter öffentlicher Dienststellen und ihre Vertreter: Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die selbstständig Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen können, sind vom ArbZG ausgenommen. 
  • Pflegende und betreuende Angehörige: Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen leben und diese eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, unterliegen ebenfalls nicht den Regelungen des ArbZG. 
  • Liturgischer Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften: Für Tätigkeiten im liturgischen Bereich von Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten ebenfalls Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz. 

Diese Personengruppen sind aufgrund ihrer besonderen beruflichen Tätigkeiten oder Verantwortlichkeiten nicht an die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes gebunden. 

Beispiel: 

Anna ist Bereichsleiterin in einem internationalen Konzern und trägt die Verantwortung für ein großes Team sowie für mehrere Projekte. 

  • Arbeitszeiten: Aufgrund von Team-Meetings mit verschiedenen Zeitzonen arbeitet sie manchmal frühmorgens, manchmal abends, und plant ihre Arbeitszeit flexibel. 
  • Pausenzeiten: Anna gestaltet ihre Pausen individuell und nicht immer in festen Zeitblöcken. An einem Tag nutzt sie die Mittagszeit für einen 30-minütigen Spaziergang. An einem anderen Tag gönnt sie sich zwischen zwei langen Meetings eine kurze Auszeit mit Kaffee und Meditation. 

Vertragliche Regelung: In Annas Arbeitsvertrag ist festgehalten, dass sie ihre Arbeitszeit selbstverantwortlich organisieren darf, solange wichtige Kernzeiten eingehalten und Ziele erreicht werden. 

Ruhepausen für Mitarbeiter*innen im Rettungsdienst und Berufsfahrer 

Für Mitarbeiter*innen von Rettungs- und Notarztfahrzeugen, die während ihrer Pausen in der Rettungswache oder am Standort des Fahrzeugs bleiben müssen, um im Falle eines Alarms sofort einsatzbereit zu sein, gelten die inaktiven Zeiten der Arbeitsbereitschaft oder des Bereitschaftsdienstes nicht als Ruhepausen. Dies liegt daran, dass die ständige Verfügbarkeit für einen Einsatz die notwendige Erholung beeinträchtigt. 

Für Berufsfahrer, die ihre Lenkzeit unterbrechen, gelten solche Unterbrechungen, wenn während dieser keine Arbeitsleistung oder Arbeitsbereitschaft gefordert wird und die Unterbrechung mindestens acht Minuten dauert, als Ruhepausen im Sinne der §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG.Lage der Ruhepausen: 

Ruhepausen dürfen nicht so gelegt werden, dass sie einem späteren Arbeitsbeginn oder einem früheren Feierabend dienen. Also um 13:30 Uhr statt um 14:00 Uhr Feierabend zu machen und dafür auf die Pause zu verzichten, ist nicht zulässig. Die Ruhepause muss die Arbeitszeit unterbrechen, um den Erholungszweck erfüllen zu können. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmende beim Thema gesetzliche Pausenzeiten? 

Arbeitgeber unterliegen folgenden Pflichten: 

  • Sie müssen ihren Mitarbeitenden Ruhepausen ermöglichen und dafür sorgen, dass Arbeitnehmer*innen diese einhalten. 
  • Arbeitgeber in Deutschland sind seit dem Beschluss des BAG vom 13. September 2022 verpflichtet, für ihre Angestellten eine vollständige und minutengenaue Arbeitszeiterfassung sicherzustellen.  
  • Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Pausenzeiten in digitalen Systemen erfasst werden, um die Einhaltung zu überprüfen. Moderne Systeme können hierbei auch automatisierte Erinnerungen zur Einhaltung der Pausen bieten. 
  • Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Pausenzeiten im Voraus bekanntgegeben und eingehalten werden, um Verstöße zu vermeiden. Es sollte eine klare Kommunikation zu den geplanten Pausenzeiten erfolgen, um Missverständnisse zu verhindern. Darunter fallen sowohl feste Pausenzeiten sowie mögliche Zeitfenster, in denen Mitarbeitende ihre Pausen eigenverantwortlich wahrnehmen können.  

Arbeitnehmer*innen unterliegen ebenfalls Pflichten: 

  • Sie müssen ihre Pausen auch tatsächlich nehmen. 
  • Arbeitnehmer*innen haben eigenverantwortlich darauf zu achten, ihre Pausenzeiten einzuhalten Kenntnis der betrieblichen Regelungen: Arbeitnehmer*innen müssen sich über die spezifischen Pausenregelungen ihres Unternehmens informieren, da diese über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen können. Manche Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bieten zusätzliche Pausen oder flexiblere Regelungen. 

Wie lassen sich Pausenzeiten erfassen? 

Grundsätzlich besitzen Arbeitgeber eine gewisse Flexibilität, wie sie die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden erfassen. Wichtig ist, dass die Zeiten vollständig und lückenlos nachvollziehbar sind.  

Die digitale Arbeitszeiterfassung erleichtert die präzise Erfassung und Verwaltung von Pausenzeiten, die nicht als Arbeitszeit gelten. Moderne Systeme ziehen Pausen automatisch von der Arbeitszeit ab – basierend auf festgelegten Pausenzeiten oder gesetzlichen Vorgaben. Gleichzeitig können Mitarbeitende ihre Pausen flexibel und individuell erfassen, sei es über Apps oder Terminals. Das schafft nicht nur mehr Freiheit, sondern ermöglicht auch eine passgenaue Dokumentation. Funktionen zur Nachbearbeitung und Kontrolle sorgen dafür, dass die erfassten Zeiten stets korrekt sind. 

Beispiel: 

Max, Teamleiter in einem mittelständischen Betrieb, nutzt mit seinem Team ein digitales Zeiterfassungssystem. 

  • Automatische Erfassung: Bei Arbeitsbeginn checkt er sich über eine App ein. Pausen werden automatisch abgezogen, basierend auf den im System hinterlegten gesetzlichen Vorgaben und seinem Arbeitsvertrag. 
  • Flexibilität: Für einen Arzttermin blockt er am Nachmittag 45 Minuten und erfasst diese direkt in der App. Die restlichen Pausen des Tages werden entsprechend angepasst. 
  • Auswertungen: Am Monatsende prüft Max die Übersicht seines Teams. Das System zeigt, ob alle gesetzlich vorgeschriebenen Pausen eingehalten wurden und ermöglicht ein gezieltes Feedback an Mitarbeitende, die Pausen vergessen haben. 

Zusätzlich bieten digitale Zeiterfassungssysteme umfangreiche Auswertungsmöglichkeiten. Arbeitgeber können die Einhaltung gesetzlicher Pausenregelungen nachweisen und die Arbeitszeiten ihrer Teams transparent darstellen. Das stärkt nicht nur das Vertrauen, sondern sorgt auch für Fairness bei der Vergütung. Indem Pausen zuverlässig berücksichtigt werden, tragen diese Systeme außerdem zur Gesundheit der Mitarbeitenden bei – denn regelmäßige Pausen sind essenziell, um leistungsfähig und motiviert zu bleiben. 

Wie können HR-Mitarbeitende die Pausenkultur im Unternehmen fördern? 

In einigen Unternehmen kommt es trotz gesetzlicher Vorgaben vor, dass Mitarbeitende nicht regelmäßig oder nicht lang genug Pause machen. Auch wenn das eigentlich nicht vorkommen darf, so sieht die Realität manchmal anders aus. Umso wichtiger ist es, dass Personaler*innen Führungskräfte und Mitarbeitende dafür sensibilisieren, wie wichtig Pausen sind: 

  • Schulungen für sowohl Führungskräfte wie Mitarbeitende verdeutlichen die Bedeutung von Pausen für den Erhalt von Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Beispiele für Schulungsangebote sind:  
  • Zeitmanagement-Workshops: Helfen Mitarbeitenden, den Arbeitstag besser zu strukturieren und Pausen gezielt einzuplanen 
  • Resilienztrainings: Schulen den Umgang mit Arbeitsbelastungen und fördern die Pausenkultur 
  • Führungskräfte haben eine Vorbildfunktion. Sie müssen die gesetzlichen und betrieblichen Pausenzeiten kennen (die gesetzlichen bestimmen dabei den Rahmen, wie die betrieblichen umgesetzt werden dürfen) und müssen diese Bestimmungen und Rahmenbedingungen klar an ihre Teams kommunizieren. Ebenfalls sollten sie ihren Mitarbeitenden die korrekte Umsetzung im Arbeitsalltag vorleben und nicht „die Ausnahme“ von diesen Regeln darstellen und damit eine Unternehmenskultur vorleben, die Pausen vorsieht und unterstützt.  
  • Personaler*innen können regelmäßig Evaluationen durchführen, ob ihre Teams die Pausenregelungen im Betrieb einhalten und ob die Mitarbeitenden mit ihren Pausenmöglichkeiten zufrieden sind. Das können Umfragen, Feedbackgespräche oder Beobachtungen sein, um ein umfassendes Bild der Pausenkultur zu erhalten. Auf Basis der Ergebnisse lassen sich gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Pausensituation ableiten, um sowohl das Wohlbefinden der Mitarbeitenden zu fördern, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen als auch die Produktivität des Unternehmens zu steigern. 

FAQ: Gesetzliche Pausenzeiten 

Gibt es Situationen, in denen die gesetzlichen Pausenzeiten abweichen dürfen? 

In Notfällen, wie bei Naturkatastrophen, dürfen Betriebe die gesetzlichen Pausenzeiten verschieben, um akute Herausforderungen zu bewältigen. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt in solchen Ausnahmesituationen eine flexible Handhabung der Pausenregelung, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. 

Was passiert, wenn Mitarbeitende ihre Pausenzeiten nicht einhalten? 

Stellen Arbeitgeber fest, dass sich Mitarbeitende nicht an die Pausenregelung halten, sollten sie diese zunächst auffordern, die Ruhepausen entsprechend einzuhalten. Bei wiederholten Verstößen können arbeitsrechtliche Konsequenzen von einer Abmahnung bis hin zur verhaltensbedingten Kündigung gerechtfertigt sein. 

Gelten Betriebsstörung als Ruhepause? 

Tritt eine Betriebsstörung auf, zum Beispiel durch einen Strom- oder Internetausfall, wird diese Ausfallzeit nicht als Ruhepause gewertet. Vielmehr handelt es sich dabei um Arbeitszeit, da die Mitarbeitenden zwar eigentlich zur Erbringung ihrer Arbeitsleitung bereit sind, ihre Aufgaben aber aufgrund technischer Fehler nicht erledigen können. Welche Pausenregelung gilt für Rufbereitschaft? 

Müssen sich Angestellte während ihrer Rufbereitschaft am Arbeitsplatz aufhalten, dann gilt auch diese Zeit als Arbeitszeit und die Pausenreglung bemisst sich an dieser. Findet die Rufbereitschaft zuhause statt, dann beginnt die Arbeitszeit (und somit auch die Grundlage für die Pausenzeit) erst ab dem Moment, wenn es zum Bereitschaftseinsatz kommt und die Zeit vorher ist als Ruhezeit zu werten.  

Welchen Pausenanspruch haben Teilzeitkräfte? 

Der Pausenanspruch für Teilzeitkräfte ist derselbe für Mitarbeitende in Vollzeit. Letztlich entscheidet die Arbeitszeit pro Tag darüber, wie viel Pause jemand nehmen darf. Wer zum Beispiel montags bis donnerstags 8 Stunden arbeitet und freitags nur 4 Stunden, der hat an den ersten vier Tagen der Woche Anspruch auf 30 Minuten Pause pro Tag und freitags keinen Pausenanspruch.