03. January 2025
Lesedauer: 14 Min.

Berufsbildungsgesetz (BBiG): Überblick der Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis  

Inhalt

  • Das Wichtigste in Kürze 
  • Für wen gilt das BBiG?
  • Grundlagen und Ziele
  • Anpassungsfähigkeit
  • Vorgaben Ausbildungsvertrag
  • Pflichten der Auszubildenden
  • Pflichten des Ausbildungsbetriebs
  • Erstellung eines Ausbildungszeugnisses 
  • Faire Vergütung in der Ausbildung 
  • Vergütung während Freistellung 
  • Wann sind Sie als Ausbildungsbetrieb geeignet? § 27 BBiG 
  • Sonderregelung
  • Praxisbeispiel 
  • Beginn und Beendigung
  • Überwacht der Einhaltung des BBiG
  • FAQ

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Das Berufsausbildungsverhältnis bildet den Übergang von der schulischen Bildung in die berufliche Praxis und ist eine entscheidende Phase im Leben junger Menschen. Doch welche  Rechte und Pflichten bestehen eigentlich während der Ausbildungszeit? Das Berufsbildungsgesetz, kurz BBiG, schafft die Grundlage für eine rechtlich abgesicherte und faire Ausbildung. Es regelt nicht nur den Ausbildungsvertrag, sondern auch die Qualität der Ausbildung, die Arbeitszeiten und die Mindestausbildungsvergütung. Dieser Artikel gibt einen prägnanten Überblick über die zentralen Vorschriften.

Das Wichtigste in Kürze 

Ausbildungsvertrag: Der Ausbildungsvertrag ist schriftliche abzuschließen, § 11 BBiG 

Pflichten der Auszubildenden: Auszubildende sind nach § 13 BBiG verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, sorgfältig zu arbeiten und betriebliche Regeln einzuhalten. 

Pflichten der Ausbilder*innen: Ausbilder*innen müssen nach § 14 BBiG den Auszubildenden alle notwendigen Mittel bereitstellen, sie für die Berufsschule und Prüfungen freistellen und am Ende der Ausbildung ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen. 

Vergütung: Die Auszubildenden erhalten nach § 17 BBiG mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Mindestausbildungsvergütung, die auch während Freistellungen fortzuzahlen ist. 

Für wen gilt das Berufsbildungsgesetz (BBiG)? 

Die Berufsausbildung bezeichnet die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für eine bestimmte berufliche Tätigkeit. Dies erfolgt entweder in einem Berufsausbildungsverhältnis gem. §§ 1 ff. BBiG oder im Rahmen eines anderen Vertragsverhältnisses nach § 26 BBiG.   

 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass das Berufsbildungsgesetz (BBiG) grundsätzlich das duale Ausbildungssystem zugrunde legt. Dieses System zeichnet sich durch die Kombination von betrieblicher und schulischer Ausbildung aus und regelt sowohl die betriebliche als auch die überbetriebliche Berufsausbildung. 

Nicht erfasst sind dabei folgende Ausbildungsformen: 

  • Ausbildungen an berufsbildenden Schulen 
  • Studiengänge an Hochschulen 
  • Berufsbildung bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern 
  • Ausbildung auf Handelsschiffen, die die Bundesflagge führen (außer kleiner Hochseefischerei oder Küstenfischerei) 
  • Ausbildungen in Gesundheitsberufen wie Pflege, Notfallsanitäter oder Hebamme 

Hinweis: Für Ausbildungsberufe, die der Handwerksordnung unterliegen, gilt das BBiG nur eingeschränkt. In diesen Fällen haben die Regelungen der Handwerksordnung Vorrang 

Merke: Die Berufsausbildung muss “in persönlicher Abhängigkeit und unter Eingliederung in einen Betrieb” erfolgen. Im Vordergrund steht dabei stets die Vermittlung beruflicher Kenntnisse. 

Grundlagen und Ziele des Berufsbildungsgesetzes 

Das Berufsbildungsgesetz bildet die rechtliche Grundlage für eine qualitativ hochwertige Ausbildung, indem es die Rahmenbedingungen für Auszubildende, Ausbilder*innen und Ausbildungsbetriebe festlegt. Seit seiner Einführung im Jahr 1969 regelt es zentrale Aspekte wie die Anerkennung von Ausbildungsberufen und die Gestaltung der Ausbildungsinhalte. 

Zentrale Ziele des Berufsbildungsgesetzes, § 1 BBiG:

  • § 1 BBiG unterscheidet grundsätzlich vier Formen der Berufsbildung:  
  1.  Berufsausbildungsvorbereitung: dient dem Ziel, “durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen” (§ 1 Abs. 2 BBiG). 
  1. Berufsausbildung: hat zum Ziel, “die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln” (§ 1 Abs. 3 BBiG) 
  1. Berufliche Fortbildung: “soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen” (§ 1 Abs. 4 BBiG) 
  1. Berufliche Umschulung: “Soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen2 (§ 1 Abs. 5 BBiG)

Anpassungsfähigkeit für eine zukunftsfähige Ausbildung 

Um die Qualität der Ausbildung auch in einer sich ständig wandelnden Arbeitswelt zu sichern, wird das Berufsbildungsgesetz regelmäßig angepasst. Ziel der Ausbildungsbetriebe sollte es sein, innovative Ausbildungskonzepte und neue Methoden zu integrieren, sodass die Auszubildenden stets auf die neuesten beruflichen Anforderungen und technologischen Entwicklungen vorbereitet sind. Lesetipp:Beliebtester Arbeitgeber Deutschlands für Young Professionals 

Für die erfolgreiche Umsetzung der Ausbildungsbildungsziele des BBiG kommt dem Ausbildungsvertrag eine entscheidende Bedeutung zu. 

Welche Vorgaben erfüllt ein rechtssicherer Ausbildungsvertrag? 

Ein rechtssicherer Ausbildungsvertrag schafft eine klare und verbindliche Basis für die Zusammenarbeit zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihren Auszubildenden. Er sorgt nicht nur für Transparenz hinsichtlich der Erwartungen und Pflichten, sondern schützt auch vor möglichen rechtlichen Konflikten. Durch einen gut formulierten Vertrag sichern Sie sowohl die Interessen Ihrer Auszubildenden als auch Ihre eigenen ab. 

Wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages 

  • Ausbildungsberuf und -bezeichnung 
  • Beginn und Dauer der Ausbildung 
  • Probezeit 
  • Ausbildungsvergütung 
  • Sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung 
  • Arbeitszeit 
  • Urlaubsanspruch 
  • Kündigungsvoraussetzungen 
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte 
  • Hinweise auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen 
  • Form des Ausbildungsnachweises 

Schriftliche Anforderungen an den Ausbildungsvertrag 

Gemäß § 11 BBiG muss der Ausbildungsvertrag zwingend schriftlich abschlossen werden. Eine elektronische oder mündliche Form ist ausgeschlossen. Der Vertrag muss sowohl von einem Vertreter des Ausbildungsbetriebs als auch von der Auszubildenden unterzeichnet werden. Bei minderjährigen Auszubildenden ist zusätzlich die Unterschrift der Sorgeberechtigten erforderlich. 

Wichtiger Hinweis: Gemäß § 12 BBiG sind bestimmte Regelungen unzulässig, etwaVertragsstrafen oder Vereinbarungen, die Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung an Ihren Betrieb binden. 

Ein junger Koch kocht und ein anderer schaut zu und gibt Tipps.
Sie als Ausbilder*in sind für die Sicherheit Ihrer Auszubildenden verantwortlich.

Welche Pflichten müssen Ihre Auszubildenden erfüllen? 

Die Pflichten Ihrer Auszubildenden sorgen dafür, dass sowohl sie selbst als auch Ihr Betrieb von der Ausbildung profitieren. Diese Pflichten sind in § 13 BBiG festgelegt und umfassen: 

  • Sorgfaltspflicht: Auszubildende müssen ihre Aufgaben verantwortungsbewusst und sorgfältig erledigen. 
  • Teilnahmepflicht: Der Besuch der Berufsschule sowie die Teilnahme an weiteren Ausbildungsmaßnahmen sind verpflichtend. 
  • Befolgung von Weisungen: Auszubildende haben die Anweisungen der Ausbilder*innen zu befolgen. 
  • Pfleglicher Umgang mit Arbeitsmitteln: Arbeitsmittel wie Maschinen und Werkzeuge sind sachgerecht zu behandeln. 
  • Geheimhaltungspflicht: Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen sind zu wahren. 
  • Betriebsordnung: Die Einhaltung der internen Regelungen und Sicherheitsvorschriften ist obligatorisch. 

Zudem sind Auszubildende verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis zu führen und diesen regelmäßig zu aktualisieren – entweder in schriftlicher oder elektronischer Form. 

Welche Pflichten haben Sie als Ausbildungsbetrieb?  

Als Ausbildungsbetrieb tragen Sie eine entscheidende Verantwortung für den Erfolg der Berufsausbildung. Erfahren Sie, wie Sie die gesetzlichen Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes effektiv in ihrem Alltag umsetzen. 

Verantwortlichkeiten des*der Ausbilder*in 

§ 14 BBiG definiert die Pflichten des*der Ausbilder*in, die eine fachlich und persönlich erfolgreiche Ausbildung gewährleisten. Zu den wesentlichen Verantwortungen gehören: 

  1. Bereitstellung aller notwendigen Ausbildungsmittel: Dazu zählen beispielsweise Werkzeuge und Fachliteratur, die den Auszubildenden ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. 
  1.  Förderung der persönlichen und charakterlichen Entwicklung: Der*die Ausbilder*in sorgt für ein Arbeitsumfeld, das die persönliche Entfaltung der Auszubildenden unterstützt. 
  1. Übertragung der Ausbildungsrolle: Der *die Ausbilder*in übernimmt entweder selbst die Verantwortung für die Ausbildung oder beauftragt eine qualifizierte Person mit der Ausbilderrolle. 
  1. Gewährleistung der Sicherheit:Der*die Ausbilder*in stellt sicher, dass Auszubildende keiner körperlichen oder sittlichen Gefahr ausgesetzt sind. 
  1. Unterstützung des Berufsschulbesuchs:Der*dieAusbilder*in fördert aktiv den Besuch der Berufsschule und stellt sicher, dass die Auszubildenden den schulischen Teil der Ausbildung erfolgreich absolvieren. 
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Freistellung für Pflichtmaßnahmen  

Nach § 15 BBiG haben Sie Ihre Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule und für Prüfungen von der Arbeit freizustellen. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Alter der Azubis. Sie müsssen daher die Zeit in der Berufsschule als Arbeitszeit anrechnen. Auch dürfen Sie die Auszubildenden vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen, sondern müssen sie für den ganzen Tag von der Arbeit freistellen. 

Die Freistellungspflicht umfasst:

  • den Berufsschulunterricht, einschließlich Pausen, 
  • Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (jeweils 45 Minuten), 
  • Berufsschulwochen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden, 
  • die Teilnahme an Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. 

Praxisbeispiel: Freistellung von Auszubildenden 

Ein 18-jähriger Auszubildender besucht dienstags die Berufsschule. Der Unterricht beginnt um 8:00 Uhr und umfasst sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Nach § 15 BBiG stellen Sie den Auszubildenden an diesem Tag komplett von der Arbeit frei, da die Unterrichtszeit mit Pausen mehr als fünf Stunden beträgt. Für seine schriftliche Zwischenprüfung am Mittwoch sowie den gesamten Tag davor gewähren Sie ebenfalls Freistellung und rechnen diese Zeiten als Arbeitszeit an. 

Erstellung eines qualifizierten Ausbildungszeugnisses 

Nach Abschluss der Ausbildung haben Sie gemäß § 16 BBiG dem*der Auszubildenden ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, das die Leistungen und das Verhalten  dokumentiert. Dieses Zeugnis dient als wichtiger Nachweis für die berufliche Zukunft Ihrer Azubis. 

Lesetipp

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Faire Vergütung in der Ausbildung 

Gemäß § 17 BBiG sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Auszubildenden eine angemessene und jährlich steigende Ausbildungsvergütung zu zahlen. Diese Vergütung passt sich der zunehmenden Fachkompetenz und der Ausbildungsdauer an, um die kontinuierliche Entwicklung der Auszubildenden zu honorieren. Der gesetzliche Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung stellt sicher, dass eine faire Entlohnung gewährleistet ist. 

Vergütung während der Freistellung 

Gemäß § 19 BBiG ist die Vergütung auch für die Dauer der Freistellung nach § 15 BBiG zu zahlen.Diese Regelung sorgt für finanzielle Stabilität und ermöglicht den Azubis, sich voll auf ihre Ausbildung zu konzentrierenLesetipp: Lebenshaltungskosten in Deutschland: Darum sollten HR-Verantwortliche sie im Blick haben 

Wann sind Sie als Ausbildungsbetrieb geeignet? § 27 BBiG 

Eine Ausbildungsstätte darf nur dann Auszubildende einstellen und ausbilden, wenn sie in Art und Ausstattung für die Berufsausbildung geeignet ist und wenn das Verhältnis der Auszubildenden zur Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze oder der beschäftigten Fachkräfte angemessen ist. Ausnahme: Wenn trotz eines ungünstigeren Verhältnisses die Qualität der Ausbildung nicht gefährdet wird. 

Wenn die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht vollständig in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können, gilt diese als geeignet, wenn entsprechende Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden. 

Für Ausbildungsstätten in landwirtschaftlichen Berufen ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes erforderlich. Zudem kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Verordnung Mindestanforderungen an die Größe, Ausstattung und Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Ausbildungsstätten festlegen. Ähnlich wie in der Landwirtschaft muss auch eine Ausbildungsstätte in Hauswirtschaft von der zuständigen Behörde des Bundeslandes anerkannt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann ebenfalls durch Verordnung Mindestanforderungen für diese Ausbildungsstätten festlegen. 

Sonderregelung zur überbetrieblichen Ausbildung 

Die überbetriebliche Ausbildung dient dazu, die betriebliche Ausbildung zu ergänzen. 

Ausbildungsordnungen können vorsehen, dass Teile der Ausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn dies für die Berufsausbildung notwendig ist (Abs. 2 Nr. 6). Dabei handelt es sich in der Regel um zeitlich und fachlich begrenzte Ausbildungsabschnitte. Diese sollten bereits im Ausbildungsvertrag berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 3), damit beide Vertragsparteien sich auf diese Ausbildungsform einstellen können. Auf diese Weise haben auch Betriebe die Möglichkeit, auszubilden, die bestimmte Ausbildungsinhalte nicht selbst anbieten können, beispielsweise aufgrund fehlender technischer Einrichtungen oder spezifischer Aufträge. 

Praxisbeispiel: Überbetriebliche Ausbildung 

Ein Metallbauunternehmen kann bestimmte Fertigungstechniken wie CNC-Programmierung nicht intern vermitteln. Daher schickt es den Auszubildenden für drei Monate in eine überbetriebliche Ausbildungsstätte, um die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben. Dadurch stellt das Unternehmen sicher, dass alle notwendigen Fähigkeiten vermittelt werden. 

Welche Regelungen gibt es für den Beginn und die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses? 

Ein geregelter Start und ein rechtssicheres Ende eines Ausbildungsverhältnisses bilden die Basis für eine erfolgreiche Ausbildung. 

Probezeit im Ausbildungsverhältnis 

Gemäß § 20 BBiG legen Sie als Arbeitgeber die Probezeit zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses fest, um die Eignung des*der Auszubildenden für die Ausbildung und den Betrieb zu prüfen. Diese Phase dient beiden Seiten dazu, festzustellen, ob die Ausbildung den gegenseitigen Erwartungen entspricht. Die Dauer der Probezeit muss dabei mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. 

Während dieser Zeit erlaubt § 20 BBiG eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch beide Parteien ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen. Diese Regelung gibt Ihnen die Flexibilität, frühzeitig zu entscheiden, ob der*die Auszubildende die notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung mitbringt. 

Praxisbeispiel für eine Kündigung in der Probezeit 

Max beginnt eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker in einem Autohaus, mit einer Probezeit von drei Monaten. Nach einem Monat zeigt sich, dass Max Schwierigkeiten hat, die technischen Abläufe zu meistern, und er merkt selbst, dass die praktische Arbeit nicht seinen Erwartungen entspricht. Gemeinsam beschließen Max und sein Ausbilder, das Ausbildungsverhältnis zu beenden. Da dies während der Probezeit geschieht, ist keine Kündigungsfristoder Begründung erforderlich. 

Lesetipp

Kündigungsfristen in der Probezeit: Rechte und Pflichten für Arbeitgeber

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses  

Das Ausbildungsverhältnis endet gemäß §§ 21-22 BBiG mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder dem Bestehen der Abschlussprüfung. Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist möglich. Möchte der*die Auszubildende das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beenden, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Alternativ lässt sich das Ausbildungsverhältnis durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag beenden, sofern beide Seiten zustimmen. Während der gesamten Ausbildungszeit schützen besondere gesetzliche Vorschriften die Auszubildenden vor ungerechtfertigten Nachteilen. 

Ein Mann schaut konzentriert auf einen Zettel.

Lesetipp

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Wer überwacht die Einhaltung des Berufsbildungsgesetzes? 

Gemäß § 76 BBiG überwachen die zuständigen Stellen, wie die Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die Handwerkskammern, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in Ihrem Betrieb. Die Kammern prüfen, ob Sie die erforderlichen Ausbildungsmittel bereitstellen und die Ausbildung gemäß der Ausbildungsordnung durchführen. Zusätzlich überprüfen sie die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in Ihren Ausbildungsverträgen und unterstützen die Durchführung sowie Begleitung der Abschlussprüfungen. 

Verstoßen Sie gegen das BBiG, drohen Strafen, die bei kleineren Verstößen Bußgelder von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen können. Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und den Ausbildungserfolg zu sichern, unterstützen die Kammern Sie mit Beratungsangeboten bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe benötigen, stehen Ihnen die Kammern beratend zur Seite 

Drei junge Kollegen sitzen in einem Raum und arbeiten

Lesetipp

Generation Z: Erwartungen und Wünsche an die Arbeitswelt

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Ausbildungsordnung und warum ist sie wichtig? 

Die Ausbildungsordnung legt die Inhalte und Ziele einer Ausbildung fest. Sie beschreibt die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse, die ein Auszubildender erwerben muss, um den Beruf erfolgreich auszuüben. Sie ist ein entscheidender Bestandteil des Berufsausbildungsverhältnisses und dient als Grundlage für die gesamte Ausbildung. Sie ist gesetzlich im Bundesgesetzblatt (BGBl) veröffentlicht. 

Wie lange dauert eine Ausbildung gemäß Ausbildungsordnung? 

Die Ausbildungszeit variiert je nach Beruf und Ausbildungsordnung. In den meisten Fällen dauert die Ausbildung zwischen zwei und drei Jahren. Die genaue Ausbildungsdauer ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt und lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen, bspw. Aufgrund besonderer Leistungen  Leistungen anpassen. Denkbar ist z. B. eine Verkürzung der Ausbildungszeit. 

Was versteht man unter einer Teilzeitausbildung und wer kann sie nutzen? 

Gem. § 7a BBiG kann die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt werden. Diese Form der Ausbildung ist besonders hilfreich für Menschen, die aufgrund von familiären Verpflichtungen, wie Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen, nicht in der Lage sind, eine Vollzeitausbildung zu machen. m Berufsausbildungsvertrag kann für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbart werden. Die Reduzierung darf jedoch maximal 50 Prozent betragen. 

Wenn die Ausbildungszeit verkürzt wird, verlängert sich die Gesamtdauer der Teilzeitausbildung entsprechend, jedoch höchstens bis zum 1,5-fachen der regulären Ausbildungsdauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Vollzeitausbildung festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung wird dabei auf volle Monate abgerundet. 

Welche besonderen Schutzvorkehrungen gelten für minderjährige Auszubildende? 

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schützt minderjährige Auszubildende durch spezifische Regelungen in den §§ 9 und 10. Diese Vorschriften regeln unter anderem Arbeitszeiten, Pausen und den Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz, um die Gesundheit und Sicherheit der Auszubildenden während der Ausbildung sicherzustellen. 

Welche Fortbildungsstufen gibt es nach Abschluss einer Berufsausbildung? 

Nach Abschluss der Ausbildung können Auszubildende sich auf verschiedenen Fortbildungsstufen weiterqualifizieren. Dazu gehören beispielsweise Fachwirt-, Meister- oder Technikerabschlüsse. Diese Fortbildungsmöglichkeiten bieten den Auszubildenden die Chance, ihre beruflichen Fähigkeiten weiter auszubauen und sich auf eine höhere Karrierestufe vorzubereiten.