die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit besitzt, die in der Regel durch Ablegen einer internen Sportprüfung gemäß § 15 Satz 1 Nr. 4 ZAPO-J nachzuweisen ist; Inhalte der Prüfung sind körperliche Beweglichkeit und Belastbarkeit, Kraft, Schnelligkeit, Koordinationsfähigkeit und Ausdauer,
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