
Kurzarbeit: Voraussetzungen und Umsetzung für Arbeitgeber
Inhalt
- Das Wichtigste in Kürze
- Ab wann Kurzarbeit anmelden?
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- Voraussetzungen
- Wichtige Punkte
- FAQ
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Ein mittelständisches Unternehmen, das über Jahre florierte, sieht sich plötzlich mit einem massiven Einbruch der Aufträge konfrontiert. Die Geschäftsführerin sitzt im Besprechungsraum, während draußen die Maschinen stillstehen. Wie lange kann das Unternehmen das noch durchhalten?“ Was ist die Lösung? Eine Antwort ist: Entlassungen oder Kurzarbeit.
Kurzarbeit ist eine der wenigen Maßnahmen, die Unternehmen vor Kündigungen bewahren kann. Mitarbeiter*innen müssen ihre Arbeitszeiten reduzieren, aber ihre Jobs bleiben erhalten – ebenso wie die wirtschaftliche Grundlage des Betriebs.
Das Wichtigste in Kürze
- Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Personalkosten zu senken, während die Mitarbeiter*innen weiterhin beschäftigt bleiben.
- Arbeitgeber müssen für die Einführung von Kurzarbeit eine entsprechende Anzeige bei der Agentur für Arbeit einreichen.
- Die Ankündigung der Kurzarbeit an die betroffenen Mitarbeitenden sollte frühzeitig und transparent erfolgen.
- Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Arbeitszeiten und Entgelte ist während der Kurzarbeit unerlässlich.
- Das Versäumnis, die gesetzlichen Vorgaben zur Kurzarbeit einzuhalten, kann für Unternehmen schwerwiegende finanzielle und rechtliche Folgen haben.
Ab wann kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden
Ein unerwarteter Rückgang an Aufträgen kann Unternehmen schnell in finanzielle Schwierigkeiten bringen. In solchen Situationen kann Kurzarbeit eine Lösung sein, um Kündigungen zu vermeiden. Kurzarbeitergeld wird als Entgeltersatzleistung von der Bundesagentur für Arbeit gewährt und deckt einen Teil des entgangenen Lohns der betroffenen Mitarbeiter*innen. In der Regel bekommen Mitarbeiter*innen 60 % ihres Nettolohns, wenn sie mindestens ein Kind haben, sogar 67 %. Hier ist eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Bundesagentur für Arbeit.
Ziele der Kurzarbeit:
- Erhalt von Arbeitsplätzen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.
- Reduzierung von Personalkosten für Arbeitgeber*innen, ohne auf qualifiziertes Personal dauerhaft verzichten zu müssen.
- Sicherung der Existenzgrundlage der Arbeitnehmer*innen trotz reduzierter Arbeitszeiten.
Rechtliche Rahmenbedingungen zum Beantragen von Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld ist im Sozialgesetzbuch III (SGB III) verankert, welches die Voraussetzungen, Höhe und Dauer der Leistungen festlegt. In der Regel kann Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate bezogen werden. In besonderen Krisensituationen, wie etwa einer Pandemie, ist eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate möglich.
Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit haben Einkommenseinbußen, aber sie bleiben laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihre Absicherung in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bleibt vollständig bestehen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden in dieser Zeit wie gewohnt von Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gemeinsam getragen. Für den Teil der Arbeitszeit, der durch Kurzarbeit wegfällt und durch Kurzarbeitergeld ersetzt wird, übernimmt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge vollständig.

Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit
Doch wie kommen Unternehmen an Kurzarbeitergeld? Welche Bedingungen müssen genau erfüllt sein, um ein Anrecht auf diesen Zuschuss zu bekommen?
Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftliche Gründe oder unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sein, die sich nicht verhindern lassen. Das bekannteste Beispiel ist die Corona-Pandemie. Eine Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist. Zudem muss dieser mindestens 10 % der Belegschaft betreffen, die einen Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoeinkommens erleiden.
- Kurzarbeitergeld wird nicht gezahlt, wenn das Geschäft saisonbedingt schlecht ist.
- Kurzarbeitergeld wird nicht gezahlt, wenn Arbeitnehmer*innen anderweitig eingesetzt werden können, indem sie sich zum Beispiel an Aufräumarbeiten beteiligen.
- Oder indem Überstunden abgebummelt werden.
- Es muss sichergestellt sein, dass bald wieder Vollarbeit geleistet werden kann.
Betriebliche Voraussetzungen
Kurzarbeit kann bereits in Betrieben mit mindestens einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eingeführt werden. Eine betriebliche Vereinbarung – etwa in Form eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder durch die Zustimmung der Belegschaft – ist dafür notwendig. Zudem müssen die betroffenen Arbeitnehmer*innen ungekündigt und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
Um Kurzarbeit zu beantragen, braucht es laut der Bundesagentur für Arbeit außerdem eine dieser Voraussetzungen:
- Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und Ankündigungsfristen
- eine Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträgen
- tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld
- Einzelvereinbarungen, die mit den Beschäftigten abgeschlossen werden müssen
Anzeige und Genehmigung
Bevor Kurzarbeit eingeführt wird, muss der Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt und genehmigt werden. Die Anzeige muss detaillierte Informationen über den Umfang des Arbeitsausfalls und die geplanten Maßnahmen zur Abwendung von Entlassungen enthalten.
Nachweispflicht
Wenn die Kurzarbeit genehmigt wurde, haben Unternehmen eine Nachweispflicht. Sie müssen die Gründe für den Arbeitsausfall sowie den Umfang und die Dauer der Kurzarbeit detailliert nachweisen. Erforderliche Dokumentationen sind hierbei: Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnabrechnungen, und Belege für den Arbeitsausfall.
Zum Schluss folgt die Abrechnung der Kurzarbeit
Wichtig: Das Kurzarbeitergeld wird zunächst vorläufig ausgezahlt. Nach Beendigung der Kurzarbeit erfolgt durch die Agentur für Arbeit eine abschließende Prüfung. Diese stellt sicher, dass Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt hat und überprüft, ob die gezahlten Beträge korrekt berechnet wurden.
Wichtige Punkte für Arbeitgeber
Die Einführung von Kurzarbeit erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und ein sensibles Vorgehen, um die betrieblichen Abläufe stabil zu halten und das Vertrauen der Mitarbeiter*innen nicht zu gefährden.
- Sorgfältige Planung: Um den betrieblichen Ablauf möglichst wenig zu beeinträchtigen, ist eine präzise Organisation der Kurzarbeit erforderlich.
- Offene Kommunikation: Eine transparente Kommunikation mit den Mitarbeiter*innen ist essenziell, um Unsicherheiten zu vermeiden und Vertrauen zu schaffen.
- Betriebsklima beachten: Kurzarbeit kann zu Unsicherheiten über die Zukunft des Unternehmens und der Arbeitsplätze führen, was das Betriebsklima belasten könnte.
Wenn diese Punkte eingehalten werden, kann dies sogar zu einer langfristigen Mitarbeiterbindung führen: Durch den Erhalt von Arbeitsplätzen fördert Kurzarbeit die Loyalität und Motivation der Belegschaft, was sich langfristig positiv auf das Unternehmen auswirken kann.
Häufig gestellte Fragen:
Kurzarbeit kann beantragt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftliche Gründe oder unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist. Beispiele hierfür sind Auftragsrückgänge oder außergewöhnliche Krisensituationen wie eine Pandemie. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein und mindestens 10 % der Belegschaft betreffen.
Arbeitnehmerinnen, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber), können keine Kurzarbeit machen. Auch gekündigte Mitarbeiter*innen sind von der Kurzarbeit ausgeschlossen.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer*innen, die von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind. Voraussetzung ist zudem, dass der Betrieb oder die betroffene Abteilung Kurzarbeit einführt und die entsprechenden Regelungen eingehalten werden.
Gründe für Kurzarbeit können wirtschaftliche Ursachen sein, wie zum Beispiel ein Rückgang der Aufträge oder der Produktion. Diese dürfen nicht saisonal bedingt sein. Unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen oder Pandemien sind ebenfalls gängige Gründe, die zur Einführung von Kurzarbeit führen.
Die Ankündigungsfristen für Kurzarbeit variieren je nach den betrieblichen Vereinbarungen und den Regelungen im Tarifvertrag. In der Regel muss die Kurzarbeit den betroffenen Mitarbeiter*innen und dem Betriebsrat rechtzeitig, häufig einige Wochen im Voraus, angekündigt werden.
Kurzarbeit wird nicht genehmigt, wenn die Voraussetzungen, wie der erhebliche Arbeitsausfall, nicht gegeben sind. Auch wenn keine wirtschaftlichen Gründe oder keine unvorhersehbaren Ereignisse vorliegen, kann der Antrag abgelehnt werden.
Ja, Kurzarbeit kann auch für einzelne Abteilungen oder Mitarbeiter*innen beantragt werden, sofern sie von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Wichtig ist, dass der Antrag auf Kurzarbeit transparent und nachvollziehbar gestellt wird und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.






