Zeitarbeit - Eine moderne Beschäftigungsform

Eine moderne Beschäftigungsform
Der Zeitarbeitnehmer
Gesetzliche Regelungen
Vorteile für die Wirtschaft

Zeitarbeit: Eine moderne Beschäftigungsform

Auf der Suche nach Erfolg versprechenden Wegen aus der Beschäftigungsmisere nimmt der Faktor Zeitarbeit einen wachsenden Stellenwert ein. Als 1972 das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erste Schritte einer gesetzlichen Regelung unternahm, war noch nicht abzusehen, dass eines Tages fast 500.000 deutsche Zeitarbeitnehmer die Wahl zwischen über 5.000 Verleihfirmen haben würden. Europaweit vertrauen mittlerweile 2,2 Millionen Menschen den lean management-Systemen.

Mittlerweile sind sich die Experten einig, dass diese alternative Arbeitsform im modernen Wirtschaftsleben für beide Seiten Vorteile bereithält: Die Unternehmen gestalten ihr Personalmanagement effizienter und reaktionsschneller, die Beschäftigten können mit mehr Abwechslung und Qualifizierungsvielfalt im Job rechnen. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer lautet also das gemeinsame Leitwort: Flexibilisierung.

Zeitarbeit als Dreiecksverhältnis
Wie Zeitarbeit funktioniert, kann man sich am besten anhand eines Dreiecksmodells klarmachen. Der Leiharbeitnehmer, die Verleihfirma und die Entleihfirma stehen in jeweils gesonderten Rechtsverhältnissen zueinander. Ver- und Entleihfirma schließen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, der die Geschäftsbeziehung der beiden verpflichteten Unternehmen im Einzelnen regelt (z.B. Haftungsbestimmungen). Verleihfirma und Leiharbeitnehmer schließen einen individuellen Leiharbeitsvertrag. Das ist ein "ganz normaler" Anstellungsvertrag, der die beiden Parteien als Arbeitgeber und Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne definiert. Entleihfirma und Leiharbeitnehmer haben also nur eine mittelbare "Liaison". Beim entleihenden Unternehmen liegt die Weisungsbefugnis für den Leiharbeitnehmer, der seinerseits zur Erbringung der eingeforderten Arbeitsleistung verpflichtet ist. Die zeitliche Höchstgrenze für ein solches Leihgeschäft ist vom Gesetzgeber verbindlich geregelt worden und beträgt derzeit (seit 01.01.2002) maximal 24 Monate. "Nach unten" gibt es dagegen keine Begrenzungen.

nach oben

Der Zeitarbeitnehmer

Den Faktor Zeitarbeit sollten all diejenigen in ihre Überlegungen zur Stellensuche miteinbeziehen, deren Vorstellungen vom Arbeitsleben sich nicht in einer langfristigen, langjährigen Berufsroutine erschöpfen.

Unabhängigkeit und Sicherheit
Erstens gewährleistet die Anstellung bei einer Zeitarbeitsfirma größere Unabhängigkeit. Wer sich Freiräume in Lebensgestaltung und Zeitplanung verschaffen will, sollte sich vielleicht nicht längerfristig an einen Betrieb binden, sondern in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis zu einer Verleihfirma treten, die ihren Arbeitnehmer verschiedenen Unternehmen immer nur eine Zeit lang überlässt. Damit wächst auch die persönliche Sicherheit für den Zeitarbeitnehmer: Bei Problemen mit Vorgesetzten oder Kollegen am Einsatzort besteht in der Regel die Möglichkeit des schnellen und unbürokratischen Wechsels, außerdem ist auch im Falle von temporärer "Vermittlungsflaute" von der Arbeit gebenden Verleihfirma der Lohn weiterzubezahlen.

Chancen für Neu- und Quereinsteiger
Zweitens bietet die Anstellung bei einer Zeitarbeitsfirma die Chance, eine berufliche Orientierungsphase auszudehnen. Man kommt mit verschiedenen Branchen und Betrieben in Berührung, erweitert den professionellen Horizont und lernt erst dadurch seine eigenen Präferenzen auf dem Arbeitsmarkt wirklich kennen: eine Art "studium generale" für das Berufsleben.

Es eröffnet sich drittens eine Möglichkeit für Berufsrückkehrer oder Seiteneinsteiger, wieder auf den Beschäftigungszug aufzuspringen: Jedenfalls sind (1. Halbjahr 2000) 63,6 Prozent der in der Zeitarbeit Beschäftigten zuvor arbeitslos gewesen, davon 10,8 Prozent langzeitarbeitslos. Die Zeitarbeit ist vor allem ein wichtiger Kanal geworden, Frauen nach einer Baby- und Erziehungspause die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und somit zur gesellschaftlich eingeforderten Gleichberechtigung beizutragen. Auch für ältere Arbeitnehmer, Ungelernte, Facharbeiter sowie Berufsanfänger ergibt sich so oftmals eine neue bzw. erstmalige Chance, für die dann auch eine Differenz zum üblichen Branchenlohn in Kauf genommen wird.

Auf diese Weise wird der Faktor Zeitarbeit auch zur Alternative für all diejenigen, die längerfristig wieder ein festes Engagement bei einem "klassischen" Arbeitgeber anstreben: Im Moment werden 30 Prozent der Zeitarbeitnehmer irgendwann von einem Kundenbetrieb der Verleihfirma übernommen. In gewisser Hinsicht ergänzt und verkürzt Zeitarbeit also die aufwendigen Bewerbungsverfahren des Personal-Managements: Wenn ein Unternehmen die Arbeitskraft schon länger kennt und schätzt, ist dies immer eine gute Referenz.

nach oben

Gesetzliche Regelungen

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 07.08.1972 verfolgt hauptsächlich drei Zwecke: den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten, illegale Praktiken in der Branche zu unterbinden, sowie die gewerbliche Arbeitsüberlassung von der privaten Arbeitsvermittlung abzugrenzen. Mit der letzten Änderung, die Anfang 2002 in Kraft trat, wurde die Arbeitnehmerüberlassung durch Verlängerung der Überlassungsdauer erleichtert.

Arbeitnehmerüberlassung ist genehmigungspflichtig
Ein Zeitarbeitsunternehmen unterscheidet sich von anderen Personal-Dienstleistern dadurch, dass er für den Arbeitnehmer alle üblichen Arbeitgeberpflichten (Abführung von Lohnsteuern, Entrichtung von Sozialabgaben, Gewährung von bezahlten Urlaub, Leistungen im Krankheitsfall, und natürlich Entgeltzahlung) übernimmt. Die einzige Besonderheit eines Arbeitsvertrages mit einem Zeitarbeitsunternehmen ist also, dass der Mitarbeiter vereinbarungsgemäß seine Arbeitsleistung nicht bei seinem Arbeitgeber erbringt, sondern bei den jeweiligen Entleihbetrieben, und deren Weisungen zu folgen hat (AÜG § 3).

Wenn der Entleiher dieses Arbeitgeberrisiko nicht trägt, oder wenn die Dauer einer Überlassung 24 aufeinander folgende Monate übersteigen sollte, gilt die Dienstleistung des Entleihenden nicht mehr als Arbeitsüberlassung, sondern als Arbeitsvermittlung. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass ein fiktiver, qua Gesetz entstandener Vertrag mit dem Entleihbetrieb als abgeschlossen gilt, mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Folgen für beide Seiten (AÜG § 9 und 10).

Ausnahmen bei erstmaliger Überlassung
Von der Befristung darf je Arbeitnehmer einmal abgewichen werden. Vergleichbare Ausnahmeklauseln gelten für befristete Arbeitsverhältnisse, deren Abschluss in der Branche insgesamt erschwert ist, und für die Regelung, dass zwischen Kündigung und Wiedereinstellung eines Zeitarbeitnehmers mindestens drei Monate liegen müssen. Die mögliche Abweichung ergibt sich aus der standardmäßigen Formulierung, dass nur die wiederholte Praxis verboten ist (AÜG § 3 Abs.1 Nr. 3 und 5, AÜG § 9 Abs. 3).
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden (Bauhauptgewerbe), ist unzulässig (AÜG § 1b).

Beurkundungs- und Anzeigepflichten
Auch in der Zeitarbeitsbranche besteht eine Beurkundungspflicht durch den Arbeitgeber. In die Urkunde (Vertrag) ist der wesentliche Inhalt des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen: Regelungen über den (Stunden)Lohn und eventuelle Sonderzahlungen, über den Urlaubsanspruch und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, vor allem auch über die Art der zu leistenden Tätigkeit. Bei Vertragsschluss ist dem Arbeitnehmer ein Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit über den wesentlichen Inhalt des AÜG auszuhändigen (AÜG § 11).

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt in erster Linie praktisch-organisatorische Fragen zwischen den Behörden und den Zeitarbeitsunternehmen (Lizenzierung, Anzeige- und Meldepflichten) und definiert ihren rechtlichen Status auf dem Arbeitsmarkt. Nur die "schwarzen Schafe" der Branche verfügen über keine Lizenz des Arbeitsamtes zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese Sicherheit ist für den Arbeitnehmer aber unbedingt notwendig, um im Schadensfalle Ansprüche geltend machen zu können. Bei der Unterzeichnung des Zeitarbeitsvertrages sollte in jedem Fall auf einen Passus zur Arbeitsamt-Lizenz geachtet werden.

Probleme gab es zuletzt immer wieder in der Unterscheidung zwischen den angestellten Zeitarbeitnehmern und den "freien" Werkunternehmern. Da das Gesetz irgendwann nicht mehr ausreichte, um alle Detailfragen in den Griff zu bekommen, hat die Bundesanstalt für Arbeit zusätzlich Durchführungsanweisungen (DA) zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erlassen.

nach oben

Vorteile für die Wirtschaft

Unternehmerische Kurz- und Langzeitplanung
Zeitarbeit ist ein probates Instrument, um Personalengpässe kurz- und langfristig zu überbrücken. Typische Bedarfsfälle sind Schwangerschaft, Krankheit, Urlaub und Einberufungen zum Wehrdienst, aber auch Termindruck und ein saisonal oder markttechnisch bedingtes Auftragshoch.

Immer wichtiger wird diese Arbeitsform darüber hinaus für die strategische Langzeitplanung eines Unternehmens. Manchmal müssen lange im voraus Mittel für Kontingente an in absehbarer Zeit benötigten Leiharbeitnehmern beschlossen werden. In Produktionsbetrieben, die auftragsbedingt Personal benötigen, wird schon mit zwei Belegschaften (Stammpersonal und Leiharbeitnehmer) geplant und gearbeitet.

Im europäischen Vergleichsmaßstab (Niederlande, Frankreich) ist der Zeitarbeitsektor in Deutschland noch recht schwach entwickelt, allerdings mit steigender Tendenz. Laut einer vom Weltverband der Personal-Dienstleister Conféderation Internationale des Entreprises de Travaile Temporaire (CIETT) in Auftrag gegebene McKinsey-Studie besteht eine potentielle europaweite Wachstumsrate von bis zu 21 Prozent. Die Personal-Dienstleister wären demnach in der Lage, bis zum Jahr 2010 vier Millionen neue Arbeitsplätze in Europa zu schaffen.

Abbau der Arbeitslosigkeit durch Zeitarbeit ?
Der arbeitsmarktpolitische Nutzen der Zeitarbeit ist allerdings umstritten. Die Frage ist, ob ein verstärkter Einsatz von Zeitarbeitskräften zum Abbau von Stammbelegschaften führt oder nicht. Die McKinsey-Befragung kommt zu dem Ergebnis, dass man nur für 14 Prozent des Arbeitsanfalls neue feste Mitarbeiter angestellt hätte, dieser aber zu 38 Prozent in Form von überstunden auf die Stammbelegschaft abgewälzt worden wäre. Und, nicht unwichtig für den Unternehmenserfolg: zu 17 Prozent hätte diese Arbeit überhaupt niemand erledigt...

Der Faktor Zeitarbeit ist zweifelsohne zu einem wichtigen komplementären Arbeitsmarktsegment geworden, das aber (noch) nicht auf alle Branchen und individuelle Präferenzen und Qualifikationsniveaus gleichermaßen anwendbar ist. Den größten Anteil nehmen zu 26 Prozent die einfachen Hilfsarbeiter-Jobs ein, darauf folgen Fertigungs- und Verwaltungsberufe.

nach oben

 

Seitenanfang   Zurück    Weiterempfehlen   Drucken