Teilzeit - Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Das Teilzeitgesetz
Teilzeit in Europa
Flexibilisierte Teilzeitmodelle

Das Teilzeitgesetz

Die "Präambel" des Gesetzes
Zielsetzung des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), ist es (§ 1 TzBfG), "Teilzeitarbeit zu fördern [...] und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten [...] Arbeitnehmern zu verhindern". Der Teilzeitarbeitnehmer genießt also wie bisher dieselben gesetzlichen und sozialrechtlichen Absicherungen wie der Vollbeschäftigte. Nur wurde dieses Grundprinzip klarer formuliert und für noch mehr arbeitsrechtliche Fragen durchdacht.

Auf der Agenda: Gleichberechtigung und Lohngerechtigkeit
Das Gebot der Gleichbehandlung mit einem "vollen" Mitarbeiter, der dieselben oder vergleichbare Tätigkeiten ausübt, umfasst das Arbeitsentgelt und "eine andere teilbare geldwerte Leistung" (§ 4 TzBfG). Damit sind in erster Linie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und das Urlaubsentgelt gemeint, aber auch tariflich bzw. betrieblich vereinbarte Leistungen wie zum Beispiel ein Weihnachtsgeld.

Auch bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden (§ 7 und 10 TzBfG).

Arbeitnehmer, die Rechte aus dem Gesetz in Anspruch nehmen, sind vor Benachteiligung geschützt (§ 5 TzBfG).

Umstritten: Der Rechtsanspruch auf Teilzeit
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf verringerte Arbeitszeit. Das gilt auch für leitende Angestellte. Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem erörternden Gespräch ein Einvernehmen erzielen. Der Arbeitgeber muss auf alle Fälle zustimmen, falls nicht ein betrieblicher Ablehnungsgrund vorliegt (§ 8 TzBfG).

Entsprechendes gilt für die Verlängerung der Arbeitszeit: Bei der Besetzung freier Vollarbeitsplätze sind die Wünsche der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auf Rückkehr zur Vollzeitarbeit bevorzugt zu berücksichtigen (§ 9 TzBfG).

Nach § 8 Nr. 4 TzBfG liegt ein betrieblicher Ablehnungsgrund "insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht".Diese Formulierung ist den Wirtschaftsverbänden und vielen Juristen zu vage. Die Rechtsprechung wird zeigen, wie diese Formulierung auszukleiden ist.

Voraussetzungen des Rechtsanspruchs
Eine Teilzeitlösung kann nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten beansprucht werden. Kleinere Betriebe sind vor überraschenden Teilzeitwünschen also geschützt. Außerdem kann der Arbeitnehmer die Teilzeit erneut frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, egal ob dem ersten Wunsch entsprochen wurde oder nicht (§ 8 Nr. 7 und 6 TzBfG).

Ferner muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestehen. Der teilzeitwillige Beschäftigte hat die Verringerung und ihren Umfang spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn geltend zu machen (§ 8 Nr. 1 und 2 TzBfG).

nach oben

Teilzeit in Europa

Ein Bestandteil europäischer Beschäftigungspolitik
Am 15.12.1997 verabschiedete der Europäische Rat eine von den europäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit.
In dieser EU-Richtlinie 97/81/EG heißt es, dass europaweit die Anträge von Unternehmensmitarbeitern auf einen Wechsel im Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber berücksichtigt und Maßnahmen zur innerbetrieblichen Förderung von Teilzeitmöglichkeiten in Erwägung gezogen werden sollen.

Die Vereinbarung - die von den Mitgliedsländern bis Ende 2000 umzusetzen war - trägt mit einer solch vorsichtigen Formulierung den verschiedenen Traditionslinien und historischen Entwicklungen der Teilzeitarbeit auf dem Kontinent Rechnung.

Teilzeit aus der Not geboren: Südeuropa
In Südeuropa ist Teilzeitarbeit kaum in der Gesellschaft verankert. Dies hat mit der traditionellen Rollenverteilung zwischen Mann und Frau und der daraus resultierenden geringen Erwerbsquote von Frauen insgesamt zu tun. Italiener, Spanier oder Griechen betrachten Arbeitszeitverkürzungen in geringerem Maße unter dem Aspekt der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben, da aus kulturellen Gründen der Wunsch nach mehr Freizeit weniger stark ausgeprägt ist. Südeuropäer ergreifen Teilzeitlösungen eher mangels guter Vollzeitstellen und aus finanzieller Notwendigkeit denn aus freier Entscheidung.

Teilzeit als Familienlösung: Mittel- und Westeuropa
In Großbritannien, Deutschland und Österreich hat dagegen das Modell eines männlichen Hauptverdieners und des weiblichen Zuverdieners, beginnend mit den fünfziger Jahren, eine gewachsene Tradition. Durch bessere Abschlüsse und Qualifikationen nahm die Berufstätigkeit in der Lebensplanung junger Frauen zunehmend einen festen Platz ein und konnte in Form der Teilzeitarbeit mit dem Kinderwunsch vereinbart werden. Die genannten Länder förderten solche Lebensweisen, indem Schwellenwerte geschaffen wurden, unterhalb derer keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig wurden.

Teilzeit aus Prinzip: Skandinavien
In den meisten skandinavischen Ländern entwickelten sich die Vorstellungen von Teilzeitarbeit aus dem egalitären Familienmodell mit seiner prinzipiellen rechtlichen Gleichstellung der Ehepartner. Die hohe Teilzeit- und Frauenerwerbsquote in Dänemark und Schweden ist auch auf die große Anzahl an teilzeitfähigen Jobs im öffentlichen Sektor und die vielfältigen Möglichkeiten der Kinderbetreuung zurückzuführen.

Der Unterschied zum übrigen Europa: Die nordischen Staaten wollen die weitere Ausbreitung der Teilzeitarbeit eher verhindern, weil sie die Chancengleichheit für Frauen gefährdet sehen. Die Teilzeitquote ist deshalb seit einigen Jahren rückläufig.

Teilzeit als Zünder einer Jobmaschine: Die Niederlande
Die Niederlande sind in punkto Teilzeitarbeit das europäische Musterland. 1999 gingen 67 Prozent der Frauen und 16 Prozent der Männer einer solchen Beschäftigung nach, eine Quote von 100 Prozent über dem europäischen Durchschnitt.

Das ist ein Ergebnis konsequenter Arbeitsmarktpolitik seit den achtziger Jahren, denn zuvor herrschten im westlichen Nachbarland noch durchaus konservative patriarchalische Strukturen mit geringer Frauenerwerbsquote.

Die Maßnahmen haben in den Niederlanden einen entscheidend positiven Beschäftigungseffekt gehabt (von 12 Prozent 1980 auf 2,8 Prozent im Oktober 2000). Die Rechtssituation der Teilzeitbeschäftigten wurde parallel dazu kontinuierlich verbessert. Nicht verwunderlich, dass das niederländische "Poldermodell" für viele deutsche Arbeitsmarktplaner Vorbild ist.

nach oben

Flexibilisierte Teilzeitmodelle

Teilzeit und moderner Arbeitsmarkt
Arbeitszeitverkürzung und Arbeitszeitflexibilisierung gehören zusammen. Teilzeitmodelle tragen zur Entlastung von Arbeitnehmern und Unternehmen bei, indem sie den vermehrten Freizeitwünschen auf der einen und den erhöhten Effizienzerwartungen auf der anderen Seite gerecht werden. Heute arbeiten über 80 Prozent aller deutschen Erwerbstätigen in flexiblen Zeitrhythmen, überdurchschnittlich viele davon auf Teilzeitstellen.

Endlich freie Fahrt: Die Gleitzeit
Die Flexibilisierungsmodelle sind während der letzten 30 Jahre immer Die Flexibilisierungsmodelle sind während der letzten 30 Jahre immer vielfältiger geworden. In den siebziger Jahren fing es mit der Gleitzeit an, die größere individuelle Gestaltungsfreiräume für jeden einzelnen Mitarbeiter bot. Hintergrund waren zwar bereits die sich als zu starr erweisenden kollektiv geregelten Arbeitszeiten, letzter Auslöser waren jedoch die Verkehrsprobleme infolge der einsetzenden Massenmotorisierung.

Gleitzeitregelungen sind heute weit verbreitet und werden häufig mit Teilzeitmodellen kombiniert. Definiert ist eine Kernzeit, zu der ein Arbeitnehmer anwesend sein muss, z.B. von 10 bis 14 Uhr, sowie eine feste Bandbreite der täglich möglichen Arbeitszeit, z.B. von 6 bis 20 Uhr.

Zwei auf einem Stuhl: Job-Sharing
Beim Job-Sharing teilen sich zwei Arbeitnehmer eine volle Arbeitsstelle und somit auch Verdienst, Sozialleistungen und Urlaubsanspruch. Bei der Verteilung der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber die Absprache der beiden Job-Sharer akzeptieren und darf nur als Schlichtungsinstanz wirken. Für jeden Vertretungsfall muss eine neue Vereinbarung getroffen werden. Eine allgemeine Vertretungspflicht besteht nur in Ausnahmefällen.

Nichts Halbes und nichts Ganzes: Die 4-Tage-Woche
Die klassische Teilzeitstelle ist die Halbtagsstelle, mit einer Wochenarbeitszeit von etwa 20 Stunden.Doch die Neigung der Erwerbspersonen geht in den letzten Jahren dahin, eine längere Teilzeitarbeit von 70 bis 80 Prozent der Vollzeit (ca. 25 bis 30 Stunden) gegenüber einer schematischen Halbierung zu bevorzugen.

Oftmals ist dieses Modell noch zu statisch. Nicht umsonst hat zum Beispiel der Volkswagen-Konzern seine 4-Tage-Woche zur prestigeträchtigen Volkswagen-Woche ausgebaut: In auftragsstarken Zeiten wird mehr gearbeitet, im Jahresdurchschnitt müssen insgesamt lediglich 28,8 Wochenarbeitsstunden zusammenkommen.

Nicht nur für Buchhalter: Arbeitszeitkonten
Noch offener wird die individuelle Arbeitszeitgestaltung durch die Einrichtung von Arbeitszeitkonten. So wird in einem Jahresarbeitskonto mit dem Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden pro Jahr festgelegt. Wer am Anfang viel arbeitet, spart sich somit mehr Freizeit an. Langzeit- oder sogar Lebensarbeitskonten ermöglichen auch den schnellen Umstieg von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung und umgekehrt. Auch eine mehrmonatige Freistellungsphase, ein Sabbatical, wird planbar.

Ein Paradies auf Erden? Die Vertrauensarbeitszeit
Flexibilisierung von Arbeitszeiten wird im modernen Wirtschaftsleben als übergreifendes Prinzip von der Ausnahme zur Regel. Die Unternehmen gehen zunehmend dazu über, statt komplizierter und lückenloser Arbeitszeitregelungen einige wenige Grundsätze nach dem Maßstab betrieblicher Ergebnisorientierung zu formulieren. Der Mitarbeiter genießt den weiten Rahmen einer Vertrauensarbeitszeit und unterliegt somit kaum noch zeitlichen Bewegungseinschränkungen, oft nicht einmal mehr einer Anwesenheitspflicht.

nach oben

 

Seitenanfang   Zurück    Weiterempfehlen   Drucken