400-Euro-Mini-Jobs - geringfügige Beschäftigung

Von geringfügiger Beschäftigung spricht man, wenn das monatliche Gehalt/Lohn nicht mehr als 400 € beträgt. Diese Jobs werden in der Regel pauschal mit 2% besteuert und sind nur begrenzt sozialversicherungspflichtig.

Sozialabgaben
Ist der Arbeitnehmer Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, zahlt der Arbeitgeber pauschal 11% des Gehalts in die gesetzliche Krankenkasse ein, womit der volle Krankenschutz gewährleistet ist. Der Arbeitgeber zahlt für seinen Mitarbeiter ebenfalls einen Pauschalbeitrag für die Rentenkasse, und zwar 12% des Entgelts. Auf Wunsch kann der Arbeitnehmer diesen Beitrag aus eigener Tasche aufstocken, um in den vollen Genuss der gesetzlichen Rentenleistungen zu kommen. In diesem Fall müsste er 7,5% seines Gehaltes freiwillig selbst bezahlen und könnte so den gesamten Pflichtbeitrag von 19,5% an die Rententräger abführen. (Voraussetzung ist, dass er mehr als 155 € verdient, sonst gelten andere Berechnungen). Der Arbeitgeber ist übrigens verpflichtet, seinen Mitarbeiter auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Alle geringfügig Beschäftigten müssen vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft angemeldet werden.

Für Beschäftigte in Privathaushalten gilt eine Pauschale von 5% sowohl für die Kranken- als auch die Rentenkasse. Die freiwillige Zahlung zur Aufstockung des Rentenbeitrages erhöht sich somit auf 14,5%. Ausführliche Informationen sowie die notwendigen Meldeutnerlagen finden Privatleute auf der sog. Haushaltsscheck-Webseite des Verbandes der Rentenversicherer.

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Mehrere Beschäftigungen
Geht man mehreren geringfügigen Beschäftigungen nach, dann werden die Einkünfte alle zusammen gerechnet. Ergibt die Summe mehr als 400 €, wird man voll sozialversicherungspflichtig. Anders verhält es sich, wenn man einer regulären Hauptbeschäftigung nachgeht. Dann kann man einer geringfügigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei nachgehen. Weitere Nebenbeschäftigungen werden allerdings mit der Hauptbeschäftigung voll verrechnet.

Kurzfristige Beschäftigung
Arbeitet man nicht länger als 2 Monate oder 50 Arbeitsstunden im Jahr, z.B. als Saisonkraft, dann verhält sich die Rechtslage anders als bei geringfügig Beschäftigen: Es fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Auch werden kurzfristige Beschäftigungen weder mit geringfügigen Beschäftigungen noch mit voll sozialpflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammen gerechnet.

Status des Mitarbeiters
Der Mitarbeiter, der einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, ist allen anderen Mitarbeitern gleich gestellt. D.h. er hat auch die gleichen Rechte und Pflichten, z.B. Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit etc.

Links:
Web-Site mit Informationen zu Beschäftigungsverhältnissen im privaten Haushalt
www.haushaltsscheck.de

Ausführliche Informationen und Broschüren gibt es beim Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
www.vdr.de/

bei der Bundesknappschaft
www.minijob-zentrale.de/

und beim Bundesminsterium für Gesundheit und Soziale Sicherung
www.bmgs.bund.de.

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