Praxisgebühren und CO.

Was die Krankenkassen nicht mehr zahlen

Im Zuge der Gesundheitsreform haben die Krankenkassen einige Leistungen aus ihrem Katalog gestrichen.
  • Am Bekanntesten ist hier wohl die Einschränkung bei Brillen und Kontaktlinsen: Seit Januar diesen Jahres beteiligen sich die Kassen nur noch an den Brillenkosten für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbehinderte Patienten. Die vorausgehende Untersuchung zur Feststellung einer Sehschwäche ist jedoch für alle gesetzlich Versicherten auch weiterhin kostenfrei!
  • Fahrten zu ambulanten Behandlungen übernehmen die Krankenkassen nicht mehr - es sei denn, es liegt ein zwingender medizinischer Grund vor.
  • Vollständig aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen gestrichen wurde das Entbindungs- und Sterbegeld.
  • Kosten für die Sterilisation übernehmen die Kassen nur noch dann, wenn der Eingriff medizinisch notwendig ist. Dient eine Sterilisation ausschließlich der persönlichen Lebensplanung, muss der Versicherte die Kosten selbst aufbringen.

Weitere Änderungen:

WICHTIG: Sämtliche Zuzahlungen - von der Praxisgebühr bis hin zu Zuzahlungen für Medikamente und Krankenhausaufenthalte -dürfen 2 Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens nicht überschreiten.
Bei chronisch Kranken gilt eine Obergrenze von 1 Prozent. Ist die Summe höher, kann man bei der Krankenkasse eine Befreiung für das restliche Kalenderjahr beantragen. Lassen Sie sich daher für alle Arztgebühren und Medikamente Quittungen ausstellen und sammeln Sie diese.

1. Praxisgebühr

  • Die Praxisgebühr von 10 Euro bezahlt der Patient pro Quartal beim erstmaligen Besuch eines Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten.
  • Die Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal wird jedem Patienten berechnet, der gesetzlich krankenversichert ist.
Nicht zahlen müssen:
  • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.Lebensjahr
  • Patienten, die im aktuellen Quartal von einem anderen Arzt überwiesen wurden
  • Versicherte, die eine reine Vorsorgeleistung wie Check-up, Impfung, Schwangerenvorsorge oder die jährliche Zahnkontrolle in Anspruch nehmen
  • Versicherte, die das Prinzip der Kostenerstattung mit ihrer Krankenkasse vereinbart haben sowie Privatpatienten und Patienten mit einer Zuzahlungsbefreiung.

2. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen

  • Bei Arznei- und Verbandmitteln zahlt der Patient 10 Prozent des Preises zu, mindestens aber 5 Euro und maximal 10 Euro pro Packung.
  • Die Zuzahlung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege setzt sich jetzt aus zwei Beträgen zusammen: aus 10 Prozent der Kosten des Mittels sowie 10 Euro pro Verordnung.
  • Die Krankenkassen übernehmen grundsätzlich nicht mehr die Kosten für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel

3. Künstliche Befruchtung
Die künstliche Befruchtung, mit jeweils 50 Prozent Kostenbeteiligung durch die Krankenkasse, wird von bisher 4 auf 3 Versuche reduziert (Altersbegrenzung für Frauen 25 bis 40 Jahre, Männer bis 50 Jahre).

4. Haushaltshilfe, Mutterschaftsgeld, Schwangerschaftsabbruch, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Diese früheren Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sollen mittels Steuereinnahmen finanziert werden, da sie im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen.

5. Versand-Apotheken
Zu Jahresbeginn wurde nun auch in Deutschland der Versandhandel von apothekenpflichtigen Arzneimitteln freigegeben. Für Versandapotheken gelten die gleichen Maßstäbe hinsichtlich des Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit wie für Apotheken vor Ort.

6. Preisbindung für rezeptfreie Arzneimittel entfällt
Die Preise für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel und Produkte sind nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Sie unterliegen dem freien Wettbewerb. Ein Preisvergleich zwischen verschiedenen Apotheken kann sich daher lohnen.

7. Bonusprogramme der Krankenkassen
98 Kassen haben Anfang diesen Jahres ein Bonus- oder Prämienprogramm angemeldet bzw. gestartet, mit dem sie gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten belohnen wollen.

Wollen Sie wissen, welche Bonusmodelle und Leistungen Ihre Kasse anbietet? Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, dies im Leistungsrechner zu überprüfen.

© krankenkassenratgeber.de

 

 

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