Mutterschutz und Elternzeit

Mit einer Schwangerschaft ändert sich viel, auch im Berufsleben. Wie steht es also um den Kündigungsschutz während und nach der Schwangerschaft, wie lange kann man beruflich aussteigen, darf auch der Partner in Elternzeit gehen und welche finanziellen Hilfen gibt es für diese Zeit?
 
Mutterschutz
Kündigungsschutz
Besondererer Arbeitsschutz
Mutterschaftsgeld
Erziehungsgeld
Elternzeit
Elternurlaub=Berufsausstieg?
 
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Arbeitsverhältnis stehen, egal welcher Staatsangehörigkeit sie angehören und unabhängig von ihrem Familienstand. Das Gesetz gilt nicht für Studentinnen im Praktikum und für Adoptivmütter. Auch für Frauen im Beamtenverhältnis gelten andere Regelungen, die im Beamtenrecht festgeschrieben sind. Frauen mit befristeten Arbeitsverhältnissen fallen unter das Mutterschutzgesetz, so lange das befristete Arbeitsverhältnis besteht.

Der gesetzliche Mutterschutz tritt mit Beginn der sechsten Woche vor dem Entbindungstermin ein und endet acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes, bei Früh- und Mehrlingsgeburten nach zwölf Wochen. Sie können aber, wenn Sie wollen, in den sechs Wochen vor der Geburt arbeiten gehen, danach besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Kommt Ihr Baby später auf die Welt, als errechnet wurde, so wird die Frist nach der Geburt nicht verkürzt, sondern beträgt ebenfalls 8 bzw. 12 Wochen.
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Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung darf Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich nicht kündigen. Betroffen von dieser Regelung sind sämtliche Kündigungsformen, also die fristlose Kündigung, Kündigung bei Konkurs oder Änderungskündigungen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber unbedingt über Ihre Schwangerschaft informieren. Nach Erhalt der Kündigung haben Sie zwei Wochen Zeit dafür. Wenn Sie jedoch selbst nicht wussten, dass Sie schwanger sind, können Sie die Mitteilung auch nachholen.

Der Kündigungsschutz verlängert sich automatisch, wenn die Mutter in Elternzeit geht, denn auch während der gesamten Elternzeit gilt das Mutterschutzgesetz.


Ausnahmen vom Kündigungsverbot dürfen nur durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Einzelfällen genehmigt werden. Sind Sie unsicher, ob eine Kündigung Ihnen gegenüber zulässig ist oder nicht, sollten Sie sich sofort rechtlichen Rat einholen und ggf. beim Arbeitsgericht Klage dagegen erheben. Sie selbst dürfen natürlich jederzeit kündigen.

Schwangerschaft während der Probezeit

In der Regel wird die Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart, so dass auch hier das Mutterschutzgesetz Anwendung findet und der darin festgeschriebene Mutterschutz uneingeschränkt wirkt. Ist allerdings die Probezeit als befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden, so endet der Mutterschutz mit Ende dieses Arbeitsvertrages.


 
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Besonderer Arbeitsschutz
Generell unterliegen schangere Arbeitnehmerinnen einem besonderen Arbeitsschutz. Dieser tritt ein, wenn Sie während Ihrer Arbeit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen (Röntgen), Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe und Erschütterungen oder besonderem Lärm ausgesetzt sind oder andere Dinge ausführen, die Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes beeinträchtigen könnten. Solche Tätigkeiten dürfen Ihnen während der gesamten Zeit der Schwangerschaft nicht übertragen werden. Ferner sind Akkordarbeit am Fließband, Arbeiten mit häufigem Beugen und Strecken, Beschäftigung auf Beförderungsmitteln, Arbeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko (z. B. im Gesundheitswesen), stehende Tätigkeiten (mehr als vier Stunden am Tag nach dem fünften Schwangerschaftsmonat) und das regelmäßige Tragen von Lasten über 5 kg verboten. Tabu sind auch Überstunden, Nachtarbeit (zwischen 20.00 und 06.00 Uhr) und Sonn- und Feiertagsarbeit. Bei den zeitlichen Beschränkungen gibt es Ausnahmeregelungen im Gast- und Beherbergungsgewerbe. In den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und in der Stillzeit dürfen Sie bis 22.00 Uhr arbeiten. Außerdem ist auch Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt. Sie haben aber im Anschluss daran Anspruch auf einen freien Tag pro Woche. Für Bildschirmarbeit gibt es kein generelles Verbot. Haben Sie als werdende Mutter Bedenken, Ihre Tätigkeit am Bildschirm in gleichem Umfang fort zu führen, sollten Sie mit Ihrem Vorgesetzten, dem Betriebsrat und eventuell dem Werksarzt reden und ggf. eine individuelle Lösung für den Zeitraum der Schwangerschaft finden.

Werdenden und stillenden Müttern muss der Arbeitgeber während der Pausen (und wenn aus gesundheitlichen Gründen erforderlich auch darüber hinaus) die Möglichkeit einräumen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen.

Auch stillende Mütter sind besonders geschützt und dürfen nicht mit Gefahrenstoffen, am Fließband oder körperlich schwer arbeiten. Außerdem kann sie mindestens 2x täglich jeweils 30 Minuten oder 1x täglich 1 Stunde als Stillzeit nutzen.
 
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Mutterschaftsgeld
Das sogenannte Mutterschaftsgeld erhalten Sie von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Ihre Krankenkasse zahlt Ihnen maximal 13 € pro Tag wobei die genaue Höhe der Leistungen anhand des durchschnittlichen Einkommens vor dem Mutterschaftsurlaub ermittelt wird. Sechs Wochen vor dem Entbindungstermin erhalten Sie von Ihrer Frauenärztin bzw. -arzt eine Bescheinigung, mit der Sie dann bei Ihrer Krankenkasse das Mutterschaftsgeld beantragen können. Die Differenz zu Ihrem vorherigen Netto-Einkommen bezahlt Ihr Arbeitgeber. Erwarten Sie noch während der Elternzeit ein weiteres Kind, so haben Sie zwar Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, in diesem Fall jedoch keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss!

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte weibliche Mitglieder. Selbständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des vereinbarten Krankengeldes. Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen können ein Mutterschaftsgeld in Höhe von max. 210 € bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamt beantragen.

Wenn Sie Fragen zum Mutterschaftsgeld haben, sollten Sie sich grundsätzlich an Ihre Krankenkasse oder an das Bundesversicherungsamt wenden.
 
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Erziehungsgeld

Mit Verabschiedung des neuen Gesetzes zum Elterngeld, wird es für Kinder, die ab dem 1.1.2007 geboren werden, eine neue Regelung geben, denn das Elterngeld wird das Erziehungsgeld ersetzen. Für bis zum Ende diesen Jahres geborene Kinder gelten allerdings noch die bestehenden Regelungen.

Für alle Babys kann es bis zum zweiten Geburtstag Bundeserziehungsgeld geben. Je nach Einkommen der Eltern beträgt das Erziehungsgeld bis zu 300 € monatlich. Erziehungsgeld gibt es für jedes Kind, bei Zwillingen also bis zu 600 € monatlich. Es gibt auch die Möglichkeit, ein ‚Budget' zu beantragen. Dieses beträgt monatlich 450 € wird allerdings nur bis zum 1. Geburtstag des Kindes gezahlt.

In den ersten sechs Monaten liegt die Einkommensgrenze für Paare bei 30.000 €, für Alleinerziehenden bei 23.000 € (pauschaliertes Nettoeinkommen). Wer nur einen Euro mehr verdient, erhält nichts. Die Einkommensgrenze ab dem siebten Lebensmonat liegt für Paare mit einem Kind bei 16.500 € Jahresnettoeinkommen, für Alleinerziehende bei 13.500 € Jahresnettoeinkommen. Im Gegensatz zu den ersten Lebensmonaten, entfällt die zweite Stufe des Erziehungsgeldes nicht komplett bei Überschreitung der Einkommensgrenze, sondern wird schrittweise verringert.

Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze. Wichtig für den Erziehungsgeldanspruch ist es, dass ein Elternteil das Kind zu Hause betreut. Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Erziehungsgeld nicht entgegen, wenn sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beträgt. Das damit erzielte Einkommen wird allerdings bei der Berechnung des Erziehungsgeldes mit berücksichtigt; Ausnahme: steuerfreie geringfügige Beschäftigung. Auch die sogenannte Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) werden als Einkommen berücksichtigt.

Erziehungsgeld müssen Sie schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt Ihres Kindes beantragen. Anträge gibt es in der Regel bei Ihrer Gemeinde oder Krankenkasse, manchmal sogar in den Entbindungsstationen der Krankenhäuser. Welche Behörde in Ihrer Region verantwortlich ist, ist in der Informationsbroschüre des Bundesfamilienministeriums aufgelistet (siehe Linktipps unten).

 
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Elternzeit

Sie können im Anschluss an die Mutterschutzfrist eine Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) nehmen, bis Ihr Kind drei Jahre alt ist. Ein Jahr kann auch - mit Zustimmung des Arbeitgebers - für die Phase zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag aufgespart werden. Elternzeit ist ausnahmslos in jedem Arbeitsverhältnis möglich, also auch wenn Sie Teilzeit arbeiten, einen befristeten Arbeitsvertrag haben oder geringfügig beschäftigt sind. Bis spätestens sechs Wochen vor Antritt sollten Sie die Elternzeit Ihrem Arbeitgeber schriftlich ankündigen. Während der Elternzeit bekommen Sie kein Gehalt. Ihr Arbeitgeber ist aber verpflichtet, Ihre Arbeitsstelle "sicherzustellen". Das heißt, dass Sie jederzeit wieder anfangen können zu arbeiten.


Jedem Elternteil steht die Elternzeit zu, unabhängig davon, wie der Partner diese nutzt. So können sogar beide Elternteile gleichzeitig Teile oder die volle 3-jährige Elternzeit in Anspruch nehmen (also nicht etwa nur gemeinsame 1 1/2 Jahre).

Während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz, auch wenn Sie in dieser Zeit Teilzeit arbeiten. Möchten Sie während der Elternzeit stundenweise arbeiten, dann teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mit (möglichst gemeinsam mit dem Antrag auf Elternzeit). So kann sich das Unternehmen auf Ihren Wunsch einstellen und nicht etwa aufgrund "dringender betrieblicher Gründe" ablehnen, weil bspw. eine Ersatzkraft bereits eingestellt wurde. Im Rahmen der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden erlaubt. Sind beide Elternteile in Elternzeit, gilt dies für Vater und Mutter, d.h. sie dürfen jeweils bis zu 30 Wochenstunden im Rahmen der Elternzeit arbeiten. In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigen besteht außerdem ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit von 15 bis 30 Stunden in der Woche. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeitarbeit so früh wie möglich, spätestens 8 Wochen vor gelantem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme mit und lassen sie sich eine schriftliche Bestätigung des Unternehmens geben. Die verringerte Arbeitszeit gilt nur während der Elternzeit. Nach Ablauf lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis automatisch wieder auf.

 
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Elternurlaub = Berufsausstieg ?

Eine dreijährige Elternzeit kann sich schnell als Karrierefalle entpuppen. Es ist leider nach wie vor so, dass Frauen nach dieser urlaubsbedingten Auszeit schwer wieder den Einstieg in den Beruf schaffen und im ungünstigsten Fall sogar gekündigt werden. Oft ist die einzige Alternative dann eine Tätigkeit, die nicht ihrer tatsächlichen Qualifikation entspricht oder ein Teilzeitjob, der keine Existenzsicherung ermöglicht. Zudem ist eine dreijährige, bei mehreren Kindern oft auch länger andauernde Unterbrechung der Berufstätigkeit ein "Minus" bei der Bewerbung. Zu schnell ändern sich die Anforderungen im Job.

Deshalb ist es wichtig, sich bereits vor der Familienpause über Möglichkeiten des Wiedereinstiegs im Unternehmen zu erkundigen. Haben Sie den Erziehungsurlaub erst einmal angetreten, ist Ihre Verhandlungsposition schlechter. Sie fallen als Arbeitskraft aus, ein Ersatz muss gefunden werden, der dann möglicherweise Ihren Wiedereinstieg verhindert.


Überlegen Sie, welchen Stellenwert der Beruf für Sie hat! Wenn Sie neben der Familie trotzdem Karriere machen wollen, sollten Sie so früh wie möglich wieder in den Job zurückkehren und auf eine dreijährige Elternzeit verzichten, oder aber sie geschickt mit dem Partner koordinieren. Sprechen Sie mit Ihrem Chef über die Möglichkeiten des Wiedereinstiegs. Die Mehrzahl der Unternehmen kann heute auf die qualifizierte Arbeitskraft von Frauen kaum mehr verzichten - nutzen Sie diese Chance.

Links

Die Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutzgesetz" können Sie kostenlos auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herunterladen:www.bmfsfj.de

Auch die Broschüre mit allen Informationen zu Erziehungsgeld und Elternzeit findet sich beim Bundesministerium:

www.bmfsfj.de

Das Merkblatt zum Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich versicherte Frauen gibt es beim Bundesversicherungsamt: www.bva.de

 

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© StepStone, Juli 2006

 

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