Jobsuche
(Jobtitel, Firmenname oder ID)
(Ort oder 5-stellige PLZ)
(optional)

Mutterschutz und Elternzeit: Zwangsläufiger Karriereknick?

Beruf, Elternzeit, Familie, Mutterschutz

Der überwiegende Teil der Frauen, die ein Kind bekommen, verabschieden sich auf Zeit von Ihrem Beruf. Das neue Elterngeld hat den Anreiz sogar erhöht, nicht direkt nach Ablauf des Mutterschutzes wieder in den Job einzusteigen.

Der Wiedereinstieg nach längerer Zeit bedeutet für mehr als 80% aller Mütter die Übernahme eines Teilzeitjobs mit geringerem Verantwortungsbereich. Wir sagen Ihnen, wie Sie das Gesetz während des Mutterschutzes und der Elternzeit in Ihrem Arbeitsverhältnis schützt und was Sie in der Elternzeit beachten sollten, um den beruflichen Anschluss nicht zu verpassen.

  • Mutterschutz
  • Kündigungsschutz
  • Besondererer Arbeitsschutz
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld
  • Elternzeit
  • Elternzeit - zwangsläufiger Karriereknick?

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Arbeitsverhältnis stehen, egal welcher Staatsangehörigkeit sie angehören und unabhängig von ihrem Familienstand. Das Gesetz gilt nicht für Studentinnen im Praktikum und für Adoptivmütter. Auch für Frauen im Beamtenverhältnis gelten andere Regelungen, die im Beamtenrecht festgeschrieben sind.

Der gesetzliche Mutterschutz tritt mit Beginn der sechsten Woche vor dem Entbindungstermin ein und endet acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes, bei Früh- und Mehrlingsgeburten nach zwölf Wochen. Sie können aber, wenn Sie wollen, in den sechs Wochen vor der Geburt arbeiten gehen, danach besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Kommt Ihr Baby später auf die Welt, als errechnet wurde, so wird die Frist nach der Geburt nicht verkürzt. Wird das Baby früher als errechnet geboren, dann verkürzt sich die Frist von sechs Wochen vor der Entbindung ersatzlos entsprechend.


Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung darf Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich nicht kündigen. Betroffen von dieser Regelung sind sämtliche Kündigungsformen, also die fristlose Kündigung, Kündigung bei Konkurs oder Änderungskündigungen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber unbedingt über Ihre Schwangerschaft informieren. Nach Erhalt der Kündigung haben Sie zwei Wochen Zeit dafür. Wenn Sie jedoch selbst nicht wussten, dass Sie schwanger sind, können Sie die Mitteilung auch nachholen.

Ausnahmen vom Kündigungsverbot dürfen nur durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Einzelfällen genehmigt werden. Sind Sie unsicher, ob eine Kündigung Ihnen gegenüber zulässig ist oder nicht, sollten Sie sich sofort rechtlichen Rat einholen und ggf. beim Arbeitsgericht Klage dagegen erheben. Sie selbst dürfen natürlich jederzeit auch während oder nach einer Schwangerschaft fristgerecht kündigen.

Besonderer Arbeitsschutz

Als werdende Mutter sind Sie in der Schwangerschaft besonders geschützt, z.B. wenn Sie während Ihrer Arbeit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen (Röntgen), Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe und Erschütterungen oder besonderem Lärm ausgesetzt sind. Diese Tätigkeiten dürfen Ihnen während der gesamten Zeit der Schwangerschaft nicht übertragen werden. Des Weiteren sind Akkordarbeit am Fließband, Arbeiten mit häufigem Beugen und Strecken, Beschäftigung auf Beförderungsmitteln, Arbeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko (z. B. im Gesundheitswesen), stehende Tätigkeiten (mehr als vier Stunden am Tag nach dem fünften Schwangerschaftsmonat) und das regelmäßige Tragen von Lasten über 5 kg verboten. Tabu sind auch Überstunden, Nachtarbeit (zwischen 20.00 und 06.00 Uhr) und Sonn- und Feiertagsarbeit. Bei den zeitlichen Beschränkungen gibt es Ausnahmeregelungen im Gast- und Beherbergungsgewerbe. In den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und in der Stillzeit dürfen Sie bis 22.00 Uhr arbeiten. Außerdem ist auch Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt. Sie haben aber im Anschluss daran Anspruch auf einen freien Tag pro Woche.

Auch stillende Mütter sind besonders geschützt und dürfen nicht mit Gefahrenstoffen, am Fließband oder körperlich schwer arbeiten. Außerdem können sie mindestens 2x täglich jeweils 30 Minuten oder 1x täglich 1 Stunde als Stillzeit nutzen.

Für Bildschirmarbeit gibt es kein generelles Verbot. Haben Sie als werdende Mutter Bedenken, Ihre Tätigkeit am Bildschirm in gleichem Umfang fortzuführen, sollten Sie mit Ihrem Vorgesetzten und dem Betriebsrat reden und ggf. eine individuelle Lösung für den Zeitraum der Schwangerschaft finden.

Werdenden und stillenden Müttern muss der Arbeitgeber während der Pausen (und wenn aus gesundheitlichen Gründen erforderlich auch darüber hinaus) die Möglichkeit einräumen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen.


Mutterschaftsgeld

Das sogenannte Mutterschaftsgeld erhalten Sie von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung, von der gesetzlichen Krankenkasse. Diese zahlt Ihnen maximal 13 Euro pro Tag, wobei die genaue Höhe der Leistungen anhand des durchschnittlichen Einkommens vor dem Mutterschaftsurlaub ermittelt wird. Die Differenz zu Ihrem vorherigen Einkommen bezahlt Ihr Arbeitgeber. Sechs Wochen vor dem Entbindungstermin erhalten Sie von Ihrer Frauenärztin bzw. -arzt eine Bescheinigung, mit der Sie dann bei Ihrer Krankenkasse das Mutterschaftsgeld beantragen können.

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte weibliche Mitglieder. Selbständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des vereinbarten Krankengeldes. Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen können ein Mutterschaftsgeld in Höhe von insg. 210 Euro beim Bundesversicherungsamt beantragen. Wenn Sie Fragen zum Mutterschaftsgeld haben, sollten Sie sich grundsätzlich an Ihre Krankenkasse oder an das Bundesversicherungsamt wenden. (Entsprechende Links finden Sie am Ende des Artikels.)

Elterngeld

Das neue Elterngeld wird unabhängig von Einkommensgrenzen mindestens 12 Monate lang gezahlt und beträgt mindestens 300 und maximal 1.800 Euro monatlich. Wir haben dem Thema ein eigenes Kapitel gewidmet: Elterngeld - wer bekommt wie viel?

Elternzeit

Sie können im Anschluss an die Mutterschutzfrist eine Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) nehmen, bis Ihr Kind drei Jahre alt ist. Ein Jahr kann auch - mit Zustimmung des Arbeitgebers - für die Phase zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag aufgespart werden. Elternzeit ist ausnahmslos in jedem Arbeitsverhältnis möglich, also auch wenn Sie Teilzeit arbeiten, einen befristeten Arbeitsvertrag haben oder geringfügig beschäftigt sind. Bis spätestens sechs Wochen vor Antritt sollten Sie die Elternzeit Ihrem Arbeitgeber schriftlich ankündigen.

Während der Elternzeit bekommen Sie kein Gehalt. Ihr Arbeitgeber ist aber verpflichtet, Ihre Arbeitsstelle "sicherzustellen". Das heißt, dass Sie jederzeit wieder anfangen können zu arbeiten, wenn Sie dies im Vorfeld ankündigen. Sie können sich die Elternzeit mit dem Vater des Kindes teilen. Dabei ist es auch möglich, die Auszeit gleichzeitig zu nehmen, um mehr Dinge zu Dritt unternehmen zu können. Darüber hinaus können Sie im Rhamen der Elternzeit auch bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Dabei können Sie die Teilzeit-Tätigkeit sowohl bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber durchführen, als auch in einer anderen Firma (mit Genehmigung Ihres festen Arbeitgebers). Während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz, auch wenn Sie in dieser Zeit Teilzeit arbeiten. Gegen eine eventuelle Kündigung sollten Sie eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Laut gängiger Rechtsprechung, haben Sie nach Beendigung Ihrer Elternzeit zwar Anspruch auf den Wiedereinstieg, Ihr Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, Ihnen Ihre vorherige Stelle während der Elternzeit frei zu halten. Auch ist er nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Aufgaben während des Erziehungsurlaubs unverändert zu lassen. So sind auch Umorganisationen aufgrund von veränderten Arbeitsabläufen oder veränderter Technik möglich. Allerdings muss er Ihnen eine Ihrer Qualität, Eignung und Erfahrung entsprechende Stelle anbieten.

Elternzeit - unweigerlicher Karriereknick?

Nirgendwo in Europa ist die Elternzeit so lang wie in Deutschland. Aber so schön die gemeinsame Zeit mit dem Sprössling auch ist, eine dreijährige Elternzeit kann sich schnell als Karrierefalle entpuppen. Es ist leider nach wie vor so, dass Frauen nach dieser Auszeit schwer wieder den Einstieg in den Beruf schaffen und im ungünstigsten Fall sogar gekündigt werden. Oft ist die einzige Alternative dann eine Tätigkeit, die nicht ihrer tatsächlichen Qualifikation entspricht oder ein Teilzeitjob, der keine Existenzsicherung ermöglicht. Zudem ist eine dreijährige - bei mehreren Kindern oft auch länger andauernde Unterbrechung - der Berufstätigkeit ein "Minus" bei der Bewerbung. Zu schnell ändern sich die Anforderungen im Job und der Anschluss wird verpasst.

Deshalb ist es wichtig, sich bereits vor Familienpause über Möglichkeiten des Wiedereinstiegs im Unternehmen zu erkundigen. Haben Sie den Erziehungsurlaub erst einmal angetreten, ist Ihre Verhandlungsposition schlechter. Sie fallen als Arbeitskraft aus, ein Ersatz muss gefunden werden, der dann möglicherweise Ihren optimalen Wiedereinstieg verhindert. Überlegen Sie deshalb, welchen Stellenwert der Beruf für Sie hat. Wenn Sie neben der Familie trotzdem Karriere machen wollen, sollten Sie so früh wie möglich wieder in den Job zurückkehren und auf eine dreijährige Elternzeit verzichten, oder aber sie geschickt mit dem Partner koordinieren. Sprechen Sie mit Ihrem Chef über die Möglichkeiten des Wiedereinstiegs. Die Mehrzahl der Unternehmen kann heute auf die qualifizierte Arbeitskraft von Frauen kaum mehr verzichten - nutzen Sie diese Chance.

Da Sie im Rahmen der Elternzeit bis zu 30 Stunden in der Woche problemlos arbeiten können, können Sie eine Teilzeittätigkeit in Ihrer Firma übernehmen, um fachlich am Ball zu bleiben. Sollte das nicht möglich sein, so denken Sie zumindest darüber nach, hin und wieder eine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung zu übernehmen. Auch wenn der Alltag mit Kind sehr stressig ist, sorgen Sie dafür, dass Sie mit Ihren Kollegen und der Personabteilung in laufendem Kontakt stehen. Bitten Sie darum, dass man Sie über Neuigkeiten in der Firma informiert und zeigen Sie Interesse an der Teilnahme an Seminaren und Fortbildungen. Rechtzeitig vor Ablauf der Elternzeit sollten Sie sich konkrete Gedanken über Ihr Aufgabenfeld machen und eine Kinderbetreuung sicher stellen. Ihrem Chef wird es viel leichter fallen, Sie wieder in den Arbeitsprozess einzubinden, wenn Sie genau wissen, was und wie viel Sie leisten können und zu welchen Zeiten eine Kinderbetreuung gewährleistet ist.

Viele Frauen wollen sich in der Elternzeit beruflich weiter entwickeln oder umorientieren. Auch das ist möglich, wenn Sie die Betreuung Ihres Kindes dabei berücksichtigen. So können Sie die Elternzeit für berufliche Seminare oder ein Studium nutzen. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob er sich an den Kosten beteiligt, denn die Firma kann diese Kosten steuerlich absetzen und sichert gleichzeitig Ihre Qualifikation. Unter bestimmten Umständen (z.B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes) können Sie auch finanzielle Unterstützung von der Agentur für Arbeit erhalten. Erkundigen Sie sich bei der Behörde an Ihrem Wohnort.

Weitere Artikel zum Thema:


Weiterführende Links:

Informationen zum Mutterschutz und Mutterschaftsgeld des Bundesfamilienminsteriums: www.bmfsfj.de
Das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes: www.mutterschaftsgeld.de
Broschüre der Arbeitsagentur, u.a. mit Informationen zu Arbeitslosigkeit und Weiterbildung in der Elternzeit: www.arbeitsagentur.de


© StepStone, 2009
Social Bookmarks
Diese Seite drucken

Seite drucken


 | Datensicherheit  | Kontakt  | Über StepStone  | Wählen Sie eine Sprache aus: DE EN
StepStone.de ist Website des Jahres