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Arbeiten in Italien

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Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme in Italien

  • Land und Leute       
  • EU-Bürger    
  • Nicht EU-Bürger      

Land und Leute

Das traditionelle Nord-Süd-Gefälle im wirtschaftlichen Bereich besteht nach wie vor. Während in einigen Teilen des stark industrialisierten Nordens nahezu Vollbeschäftigung herrscht, leiden weite Teile im Süden unter hoher Arbeitslosigkeit.

Besonders im Bereich der Informationstechnologie gibt es großen Bedarf an qualifiziertem Personal, aber auch für Arbeitnehmer in Bildung und Erziehung sieht die Lage gut aus. Je nach Branche und angestrebter Position sind gute Englischkenntnisse stärker gefragt als italienische Sprachkenntnisse. Dennoch gibt es nach wie vor viele Italiener, die nur unzureichend englisch sprechen und insofern sind auch italienische Sprachkenntnisse immer von Vorteil.

EU-Bürger

Für sämtliche EU-Bürger und Einwohner des EWR gibt es keine Beschränkungen in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der europäischen Union bedeutet automatisch auch den Erhalt einer Arbeitserlaubnis in Italien. Während früher nach drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung (sog. "carta di soggiorno") erforderlich wurde, benötigen seit dem 11.04.07 EU-Staatsangehörige diese nicht mehr. Es gelten nun die Meldebestimmungen wie für die ansässige Bevölkerung.

Nicht EU-Bürger

Um in Italien arbeiten zu können, benötigt man als Nicht EU-Bürger ein Einreise-Visum, eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis. Um die italienische Grenze zu überschreiten, benötigen Bürger eines Nicht EU-Staates grundsätzlich ein Einreisevisum. Wer eine kurzfristige Arbeit in Italien aufnehmen möchte, benötigt ein Visum für einen Arbeitsaufenthalt (Visto per lavoro). Dieses Visum wird für maximal zwei Jahre erteilt. Für den Erhalt des Visums benötigt man einen Arbeitsnachweis, der auf den Antragsteller ausgestellt und vom Arbeitgeber unterzeichnet sein muss.

Grenzgänger

Grundsätzlich müssen Steuern und Sozialversicherung in Italien gezahlt werden, auch wenn der Arbeitsnehmer außerhalb Italiens wohnt.

Gegebenheiten in Italien

  • Anerkennung von Abschlüssen
  • Aufenthalts- & Arbeitserlaubnis
  • Jobsuche & Bewerbung
  • Arbeitsrecht
  • Gesundheits- & Sozialleistungen

Italien - Arbeiten im Ausland

Anerkennung von Abschlüssen

Im allgemeinen kann man den Beruf, dessen Abschluss man in einem anderen EU-Land erworben hat, auch in Italien ausüben. Eine Ausnahme bilden gewisse reglementierte Berufe, zumeist im medizinischen Sektor. Nähere Informationen dazu sind bei der NARIC-Stelle CIMEA erhältlich.

Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Nach spätestens acht Tagen Aufenthalt in Italien muss ein Nicht-EU-Bürger eine Aufenthaltsgenehmigung für den auf dem Visum vermerkten Zweck beantragen. Dies geschieht bei der Polizeidienststelle, die für den italienischen Wohnort zuständig ist. Zunächst erhält man einen Nachweis, dass die Aufenthaltsgenehmigung beantragt wurde. Nach spätestens acht Tagen erhält man eine Antwort. Wird der Antrag abgelehnt, muss dies in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache geschehen. Die Aufenthaltsgenehmigung ist das wichtigste Dokument für einen Ausländer. Er muss sie ständig bei sich tragen und auf Verlangen vorzeigen.

Falls man den Zweck der Aufenthaltsgenehmigung ändern will, beispielsweise beim Wechsel von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis in die Selbstständigkeit, muss man warten, bis die zuständige Polizeidienststelle eine Rückmeldung vom Arbeitsministerium, Wirtschaftsministerium und vom Innenministerium erhalten hat. Man sollte sich aus diesem Grunde rechtzeitig darüber im Klaren sein, welchen Beschäftigtenstatus man in Italien einnehmen will.

Italien garantiert allen Arbeitnehmern, die nicht Staatsbürger Italiens oder der EU sind, gleiche Rechte auf dem italienischen Arbeitsmarkt. Um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, muss man eine für diesen Zweck beantragte Aufenthaltsgenehmigung beim örtlichen Arbeitsamt vorlegen. Die Arbeitserlaubnis ermöglicht es dem ausländischen Arbeitnehmer jede Art von Vertrag abzuschließen, sich bei der Handelskammer einzutragen oder einer Gewerkschaft beizutreten. Die Arbeit eines ausländischen Arbeitnehmers darf nicht geringer entlohnt werden als die vergleichbare Arbeit eines italienischen Arbeitnehmers. Praktisch darf das Gehalt nicht wesentlich unter dem Durchschnitt des in der Branche üblichen Gehalts liegen.

Jobsuche & Bewerbung

Man kann sich auf Stellenanzeigen in Online-Jobbörsen, z.B. www.stepstone.it oder in Zeitungen bewerben. Die größten Tageszeitungen sind "Il Corriere della Sera" und "La Repubblica". Außerdem gibt es große regionale Zeitungen wie "Il Messaggero" in Rom.

Will man sich beim Arbeitsamt (Ufficio di Collocamento) melden, benötigt man das sogenannte Arbeitsbuch (Libretto di Lavoro) beziehungsweise die Bescheinigung, dass man ein Arbeitsbuch beantragt hat. Das libretto di lavoro ist für EU-Bürger beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde (Anagrafe del comune) erhältlich. Bei Antragstellung sind ein gültiges Ausweispapier, die carta di soggiorno (Aufenthaltserlaubnis) bzw. die Bestätigung deren Beantragung sowie eine Kopie des Studien- bzw. Ausbildungsnachweises vorzulegen.
Bezieher von Arbeitslosengeld können dieses bei ordnungsgemäßer Abmeldung beim Einwohnermelde- und Arbeitsamt in Deutschland und Anmeldung innerhalb einer 7-Tagefrist beim italienischen Arbeitsamt für weitere drei Monate über die INPS (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale) beziehen.

Dicke Bewerbungsmappen sind in Italien nicht üblich. Es reicht ein kurzes Anschreiben mit Lebenslauf (ohne Foto) und eventuell wichtige Arbeitsnachweise. Erwähnen Sie auch persönliche Interessen, wenn diese für die angestrebte Position positiv sind. Achten Sie besonders auf das Aussehen Ihrer Bewerbung; Eleganz und Sauberkeit kommen an!

Wenn man persönliche Kontakte zum Wunschunternehmen hat, sollte man diese auf jeden Fall nutzen. Für alle Bewerbungen gilt jedoch: Lassen Sie sich von Funkstille auf Seiten des Unternehmens nicht entmutigen. Bleiben Sie am Ball und haken Sie regelmäßig nach - Hartnäckigkeit kann sich auszahlen.

Arbeitsrecht

Um den Unternehmen mehr Flexibilität und weniger Einschränkungen bei der Arbeitszeitgestaltung und dem Entgelt zu gewähren, gibt es in Italien kaum feste Vorschriften in Bezug auf Lohn, Arbeitszeit und Überstunden. Um so wichtiger ist der Arbeitsvertrag, der in jedem Fall schriftlich geschlossen und sehr sorgfältig geprüft werden sollte. In Italien gibt es zwölf Feiertage, die gewöhnlich besonders vergütet werden, wenn sie auf einen Sonntag fallen.

Gesundheitswesen und Sozialleistungen

Das System der Sozialen Sicherheit in Italien umfasst alle wichtigen Aspekte, wie Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung. Alle in Italien lebenden Menschen haben ein Recht auf diese Sozialleistungen. Will man seinen Anspruch geltend machen, muss man sich nur bei dem für den italienischen Wohnort zuständigen Gesundheitsamt (Unità Sanitaria Locale - USL) anmelden. Im Verhältnis Deutschland/Italien gilt das Beschäftigungslandprinzip, d.h. man muss in dem Land versichert sein, in dem man arbeitet, sofern man nicht in einem Entsendeverhältnis steht.

In Italien gibt es eine gesetzliche Krankenversicherung (Azienda Sanitarie Locali), für die Mitgliedschaft ist ein Wohnsitz erforderlich. Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig mit dem örtlichen USL (Unità Sanitarie Locali)-Büro in Verbindung zu setzen, um einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherzustellen. Ist man privat versichert, sollte man den Umfang des Versicherungsschutzes direkt mit der entsprechenden Versicherung abklären.

Auch für die Rentenversicherung gilt, nach den EU-Verordnungen über die soziale Sicherheit, das Beschäftigungslandprinzip. Der staatliche Rentenversicherungsträger ist die INPS (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale). Dem abhängigen Arbeitnehmer werden alle notwendigen Formalitäten durch den Arbeitgeber abgenommen. Die Rentenbeiträge werden zu zwei Drittel durch den Arbeitgeber aufgebracht und zu einem Drittel vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten. Der Gesamtbetrag der Beiträge wird durch den Arbeitgeber an die zuständigen italienischen Behörden weitergeleitet.

Der selbstständige Beschäftigte muss sich selbst bei dem für seine Berufsgruppe zuständigen Versicherungsträger eintragen lassen. Die Beiträge werden anteilig zum erklärten Jahreseinkommen eingezahlt. Ein Selbstständiger ist nicht gegen Arbeitslosigkeit abgesichert.

Weiterführende Informationen

Online-Jobsuche: www.stepstone.it
Informationen zu Visa und Einreise bei der Italienischen Botschaft: www.esteri.it

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