Arbeiten in Frankreich
Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme in Frankreich
- Land und Leute
- Bürger der EU (Kernstaaten)
- Bürger der EU (neue Mitglieder)
- Nicht EU-Bürger
- Grenzgänger
Land und Leute
Wer in Frankreich arbeiten möchte, der sollte vor allen Dingen über gute Sprachkenntnisse verfügen, denn die sind für die Arbeitsaufnahme und das Zurechtfinden im Alltag fast immer ein Muss! Trotz der landschaftlichen und kulturellen Vielfalt Frankreichs ist Paris das wirtschaftliche Zentrum des Landes. In seinem Ballungsraum leben über 10 Millionen Menschen. Weitere Wirtschaftszentren sind Lyon, Marseille und Lille.
Deutsche, die sehr gut französisch sprechen, haben keine schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt, müssen sich allerdings gegenüber den französischen Absolventen durchsetzen. Diese haben ihr Studium bereits mit ca. 23 Jahren beendet und profitieren vom gut funktionierenden Netzwerk zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft.
EU-Bürger (Kernstaaten)
Bürger der EU-Kernstaaten, Norwegens, Islands, Zyperns und Malta haben freien Zugang zum französischen Arbeitsmarkt. Um sich in Frankreich aufhalten zu dürfen, ist lediglich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass notwendig. Falls der Arbeitsaufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, muss bei der örtlichen Polizeipräfektur unter Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Selbstständige benötigen zur Beantragung einen Eintrag ihres Gewerbes im Handelsregister.
EU-Bürger (neue Mitgliedsstaaten)
Mit Ausnahme von Zypern und Malta fallen die Bewohner der neuen EU-Mitgliedsstaaten in Frankreich weiterhin unter eine Übergangsfrist. Ein Arbeitssuchender aus diesen Ländern kann nicht spontan zur Arbeitssuche nach Frankreich kommen. Einstellungsinitiativen gehen ausschließlich von französischen Unternehmen aus, die eine Stellenausschreibung vornehmen und Bewerber außerhalb von Frankreich suchen können. Falls die geplante Beschäftigung in der Liste der offenen Berufe aufgeführt ist, steht die Beschäftigungssituation in Frankreich dem nicht entgegen. Solche Berufe sind derzeit beispielsweise Maurer, Dachdecker und Köche. Falls die Beschäftigung nicht in der Liste der offenen Berufe aufgeführt ist, muss der Arbeitgeber mit allen Mitteln nachweisen, dass er das gewünschte Profil auf dem französischen Arbeitsmarkt nicht findet.
Für Aufenthalte von über drei Monaten ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer bei der Ausländerbehörde der Präfektur seines Aufenthaltsorts oder bei der Gemeindeverwaltung vorstellen und eine Ausfertigung des vorgesehenen Arbeitsvertrags, die Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung und ein Reisedokument (Pass oder Ausweis) vorlegen.
Nicht EU-Bürger
Will man als Nicht EU-Bürger in Frankreich arbeiten, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Visum benötigt. Eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis sind zwingend erforderlich und nicht einfach zu bekommen. Weitere Auskünfte erteilen die französischen Botschaften im Heimatland.
Grenzgänger
Unter bestimmten Voraussetzungen (vor allem bei Wohn- und Arbeitsort in Grenznähe und bei täglicher Grenzüberschreitung) werden Grenzgänger zwischen Deutschland und Frankreich ausschließlich im Land des Wohnsitzes besteuert.
Einkommen, die in einem Vertragsstaat ansässige Personen aus einer gewerblichen, kaufmännischen oder freiberuflichen Tätigkeit in einer Grenzregion eines anderen Landes beziehen, unterliegen hingegen nach den von Frankreich abgeschlossenen Steuerabkommen im Prinzip der Besteuerung im Land der Erwerbstätigkeit, wenn der Betreffende dort eine ständige Niederlassung oder feste Geschäftseinrichtung unterhält.
Beziehen Sie Einkünfte in Frankreich, sind jedoch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnhaft, dann müssen Sie bis zum 30. April eines jeden Jahres beim Centre des Impôts des non-résidents eine Erklärung über alle im vorangegangenen Jahr bezogenen Einkünfte einreichen.
Gegebenheiten in Frankreich
- Anerkennung von Abschlüssen
- Aufenthalts- & Arbeitserlaubnis
- Jobsuche & Bewerbung
- Arbeitsrecht
- Gesundheitswesen & Sozialleistungen

Anerkennung von Abschlüssen
Bei geregelten Berufen, die durch eine sektorale Richtlinie abgedeckt sind (Ärzte, Krankenpfleger, Zahnärzte, Hebammen, Tierärzte, Apotheker, Architekten), wird der berufsqualifizierende Abschluss anderer EU-Staaten voll anerkannt. Bei jenen geregelten Berufen, die nicht durch eine sektorale Richtlinie abgedeckt sind, ist die Anerkennung des Diploms durch eine offizielle Stelle erforderlich. Dies ist sehr häufig der Fall bei Berufen im Gesundheits- und Rechtswesen, im Bauwesen, im Verkehrswesen usw. Hierfür sollte man sich an die zuständige Dienststelle des jeweiligen Ministeriums oder auch an den Vorstand der betreffenden Berufskammer wenden.
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Bürger, die nicht Staatsbürger eines Landes im Europäischen Wirtschaftsraum sind, sollten schon vor der Ankunft in Frankreich eine Arbeitserlaubnis beantragen. Die Arbeitserlaubnis wird durch die französische Einwanderungsbehörde (Office des Migrations Internationales, OMI) und das französische Arbeitsministerium erteilt. Es wird dringend empfohlen, das Verfahren zur Arbeitserlaubnis bereits im Heimatland abzuschließen, da die Bearbeitungsdauer mindestens sechs bis acht Wochen beträgt. Die Arbeitserlaubnis wird nur dann erteilt werden, wenn der französische Arbeitgeber nachweisen kann, dass der zu besetzende Arbeitsplatz nur von einem Arbeitnehmer außerhalb Frankreichs und des Europäischen Wirtschaftsraums qualifiziert besetzt werden kann. Sollte eine Arbeitserlaubnis erteilt worden sein, ist der Erwerb der Aufenthaltsgenehmigung nicht weiter schwierig, denn die Arbeitserlaubnis ist die wichtigste Voraussetzung für eine Aufenthaltsgenehmigung.
Ohne EU-Staatsbürgerschaft kann ein Mitarbeiter einer Firma, deren Firmensitz außerhalb Frankreichs liegt, für eine maximale Dauer von 18 Monaten nach Frankreich entsandt werden. Dieser Mitarbeiter wird weiterhin durch die Firma am ursprünglichen Anstellungsort bezahlt. Er erhält zwei Dokumente, um seinen Aufenthalt in Frankreich zu legitimieren: zum einen eine begrenzte Aufenthaltsgenehmigung, zum anderen eine provisorische Arbeitserlaubnis. Beide Dokumente haben eine Gültigkeitsdauer von neun Monaten und können einmalig um neun Monate verlängert werden.
Sollte ein ausländischer Arbeitnehmer eine feste Arbeitserlaubnis erhalten, so wird ihm zunächst eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Dies geschieht durch die örtliche Polizeipräfektur. Man legt dort die Dokumente vor, die man bei der Einwanderungsbehörde und dem französischen Arbeitsministerium erhalten hat. Die Aufenthaltsgenehmigung gilt ein Jahr und kann verlängert werden. Nach drei Jahren regulärem und ununterbrochenem Aufenthalt in Frankreich kann eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden. Sie ermöglicht eine frei wählbare Arbeit in Frankreich. Diese Aufenthaltsgenehmigung gilt für 10 Jahre und ist verlängerbar.
Jobsuche & Bewerbung
Initiativbewerbungen sind in Frankreich nicht unüblich. Dennoch lohnt sich ein Blick auf
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Für Bewerbungen sind der Lebenslauf und das Motivationsschreiben wichtig. Der Lebenslauf sollte nach Oberbegriffen geordnet und dann rückwärts-chronologisch aufgebaut sein. Das Beilegen von Zeugniskopien ist nicht üblich. Referenzen spielen kaum eine Rolle, um so mehr aber die Reputation der Hochschule. Falls die eigene Universität oder Ausbildungsstätte eine Kooperation mit einer renommierten französischen Einrichtung hat, sollte das unbedingt erwähnt werden. Ferner achten französische Arbeitgeber sehr auf die Persönlichkeit und die Fähigkeit der Selbstdarstellung.
Arbeitsrecht
Gewerkschaftliche Einflüsse haben das französische Arbeitsrecht stark geprägt. Im Allgemeinen kann man von einer starken Position der französischen Arbeitnehmerschaft ausgehen. Faktoren wie Gehalt und Urlaubsanspruch sind jedoch immer Verhandlungssache und somit können sich die Gespräche von der Zusage bis zum Unterzeichnen des Arbeitsvertrages mitunter lange hinziehen. Der Urlaubsanspruch wird mit einem gesetzlichen Mindestmaß von 2,5 Urlaubstagen pro effektiv gearbeiteten Monat festgelegt. Das heißt pro Jahr stehen jedem Arbeitnehmer 30 Tage oder fünf Wochen zu. Als Arbeitstage gelten alle Wochentage mit Ausnahme von Sonntag und arbeitsfreien Feiertagen. Da dem Arbeitsrecht jedoch meist gewerkschaftliche Regelungen voran stehen, kann man im Allgemeinen mit einem höheren Anspruch an Urlaubstagen rechnen. Zusätzlich gibt es elf gesetzliche Feiertage.
Um der schlechten Arbeitsmarktlage Ende der 90er Jahre aktiv zu begegnen, wurde die Wochenarbeitszeit in Frankreich im Januar 2000 gesetzlich auf 35 Stunden pro Woche festgelegt. Die tariflichen Arbeitszeiten unterscheiden sich kaum von den gesetzlichen Vorgaben. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen, die eine höhere Wochenarbeitszeit gestatten. Es muss jedoch ein besonderer Zeitausgleich geschaffen werden, so dass ein Jahresdurchschnitt von 35 Stunden pro Woche entsteht. Überstunden werden höher entlohnt. Der dynamisch festgelegte Mindestlohn dient dazu, die soziale Schere zu schließen. Der allgemein garantierte, gesetzliche Mindestlohn (SMIC - salaire minimum interprofessionnel de croissance) ist die jedem Arbeitnehmer garantierte Mindestvergütung für eine Stunde tatsächlich geleisteter Arbeit. Er wird von der Regierung entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung einmal jährlich mit Wirkung vom 1. Juli neu festgesetzt.
Gesundheitswesen und Sozialleistungen
Bei längerem Aufenthalt für Arbeit oder Studium, ist der Eintritt in das französische Sozialsystem (Sécurité Sociale) obligatorisch. Für Arbeitnehmer umfasst die Sozialversicherung Leistungen für diverse Fälle: Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Invalidität, Rentenversicherung, Todesfall, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen.
Die Krankenversicherung wird weitgehend durch die Arbeitgeber finanziert. Eine allgemeine Sozialsteuer von 7,5 Prozent wird auf alle Einkommensarten (Grundlage 95 Prozent des Einkommens) erhoben und fließt ebenfalls in die Sozialversicherung. Die Anmeldung zur Krankenkasse übernimmt der Arbeitgeber, auf die Aushändigung der Sozialversicherungskarte sollte man jedoch selber achten. Da die Krankenversicherung nur die Grundversorgung abdeckt und Arzt- und Krankenhauskosten nur zu einem Teil übernimmt (zwischen 60 und 80 Prozent), haben fast 90 Prozent der Franzosen eine Zusatzversicherung. In der Regel wird diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
In Frankreich gibt es die freie Arztwahl. Man muss jedoch auf die Kassenzulassung eines Arztes achten (médecin conventionné), da sonst nur ein geringer Teil der Kosten übernommen werden. Arzt- und Behandlungskosten muss der Patient vorstrecken und sich dann von der Kasse zurückerstatten lassen.
Selbstständige müssen bei der für ihre Berufsgruppe zuständigen Abteilung der Sozialversicherung angemeldet sein. Sie müssen sich binnen 15 Tagen nach der Arbeitsaufnahme in Frankreich ins Handelsregister (registre du commerce) eintragen lassen, um Leistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung in Anspruch nehmen zu können. Außerdem müssen Selbstständige sich innerhalb von zwei Monaten bei der zuständigen Regionalstelle der Sozialversicherung (Caisse mutuelle régionale) melden, die sich dann um die Anmeldung kümmert.
Weiterführende Informationen
Informationen der Französischen Botschaft:
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