Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme in Finnland
Land und Leute
Finnland ist eine Republik und bereits seit 1995 Mitglied der Europäischen Union. Das gesamte Land hat ungefähr so viele Einwohner wie das Ruhrgebiet, nämlich rund 5,2 Mio. Das Land ist industriell hoch entwickelt und modernen Technologien sehr aufgeschlossen. Nirgendwo gibt es so viele Handys und Internetanschlüsse pro Kopf. Da ist es nicht verwunderlich, dass die Finnen im Bereich der Daten- und Kommunikationstechnologie einen Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit haben. Außerdem sind die Maschinenbau- und Metallindustrie sowie die Holzverarbeitung von großer Bedeutung. In Finnland gibt es viele international tätige Konzerne, die attraktive Jobs anbieten. Im internationalen Vergleich der Schüler haben die finnischen Kinder häufig die Nase vorn und deshalb gilt das finnische Schul- und Ausbildungssystem als vorbildlich.
Sowohl finnisch als auch schwedisch sind in Finnland die offiziellen Sprachen. Aber ein Großteil der Bevölkerung beherrscht auch die englische Sprache sehr gut. Dennoch sollte man grundlegende bis gute Kenntnisse der finnischen Sprache besitzen, wenn man dauerhaft dort leben und arbeiten möchte.
Bürger der EU (Kernstaaten)
Für die Dauer von drei Monaten kann sich jeder Bürger des EWR in Finnland aufhalten und entweder einer Beschäftigung nachgehen oder eine Arbeitsstelle suchen. Wer sich mehr als drei Monate in Finnland aufhalten will, muss auch als EU-Bürger eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Der Antrag ist an die örtlichen Polizeidienststellen des Wohnorts in Finnland zu richten. Wer eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, muss einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, ein Passfoto und eine Arbeitsbescheinigung seines Arbeitgebers, gegebenenfalls auch ein ärztliches Attest, vorlegen. Als selbstständiger Erwerbstätiger ist eine Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung oder ein vergleichbarer Nachweis vorzulegen.
Sobald der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingegangen ist, erhält der Berechtigte eine Bescheinigung darüber. Die Entscheidung über die Erteilung einer ersten Aufenthaltserlaubnis muss innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung ergehen. Die Aufenthaltserlaubnis ist entweder befristet auf die Dauer der Arbeitstätigkeit oder sie wird für fünf Jahre ausgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Einreisende für seinen Unterhalt sorgen kann und nicht auf die Sozialhilfe in Finnland angewiesen ist.
EU-Bürger (neue Mitgliedsstaaten)
In Finnland ist die Übergangsfrist bereits abgelaufen. Alle EU-Bürger werden rechtlich gleich behandelt.
Nicht EU-Bürger
Nicht-EU-Bürger müssen, um in Finnland arbeiten zu können, über eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis verfügen. Diese Dokumente müssen bereits vor der Einreise noch im Heimatland bei der finnischen Botschaft oder beim Konsulat beantragt werden. Wer sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, kann sie auch von dort beantragen. Zuerst muss man aber eine Arbeit finden. Die Arbeitgeber haben danach einen Antrag auf Arbeitsgenehmigung zu stellen. Die Arbeitgeber bekommen dann eine Anweisung für ausländische Arbeitnehmer. Diese Dokumente müssen bereits bei Antragstellung im Heimatland bei der Botschaft vorgelegt werden.
Grenzgänger
Die steuerliche Veranlagung von Grenzgängern in Finnland, d.h. in erster Linie derjenigen, die in Nordschweden wohnen und in Finnland arbeiten, ist nicht kompliziert. Grenzgängern wird geraten, sich an das örtliche Finanzamt oder andere Steuerexperten zu wenden, bevor Steuerfragen in Angriff genommen werden.
Generell hat Finnland bei Arbeitnehmern, die dort nicht ihren Wohnsitz haben, nach dem Nordischen Steuerabkommen nicht das Recht, ihn zu dem in Finnland bezogenen Einkommen zu veranlagen. Bei in Finnland selbstständig Tätigen, die nicht dort wohnen, kann Finnland berechtigt sein, das Einkommen daraus zu besteuern.
Gegebenheiten in Finnland

Anerkennung von Abschlüssen
In Finnland entscheidet der Nationale Bildungsrat über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Wer sich um einen Posten im Öffentlichen Dienst oder um eine Stelle bewirbt, für die ein Hochschulabschluss oder der Abschluss eines mindestens dreijährigen postsekundären Bildungsgangs erforderlich ist, benötigt eine Anerkennung des Nationalen Bildungsrats. Für die Beschäftigung im Privatsektor ist eine Anerkennung des Nationalen Bildungsrats normalerweise nicht notwendig, obwohl auch bei Stellen in der freien Wirtschaft eine Entscheidung bezüglich der Vergleichbarkeit von Qualifikationen getroffen werden muss, sofern es sich um einen regulierten Beruf handelt. Im medizinischen Bereich Beschäftigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter, Anwälte und Seeleute benötigen eine besondere Berechtigung zur Berufsausübung. Personen, die ihren Abschluss im Ausland erworben haben, erhalten die Berechtigung zur Berufsausübung von den Behörden, welche die Ausübung des jeweiligen Berufs in Finnland regeln.
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Bürger aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten dürfen in Finnland ohne gesonderte Arbeitserlaubnis arbeiten.
Wer länger als drei Monate in Finnland lebt, braucht eine Aufenthaltsgenehmigung, die Bürgern aus EU-Mitgliedsstaaten, die für ihr eigenes Auskommen sorgen können, problemlos erteilt wird. Der ständige Wohnsitz ist innerhalb einer Woche nach Einreise beim örtlichen Einwohnermeldeamt anzumelden. Personen, die nach Finnland übersiedeln, gelten sofort als in Finnland ansässig, wenn sie mit der Absicht einreisen, sich in Finnland dauerhaft niederzulassen. Im Einwohnermeldeamt kann auch eine Personenkennziffer erworben werden, die beispielsweise für die Lohnsteuerkarte erforderlich ist.
Jobsuche & Bewerbung
Auch in Finnland gibt es Online-Jobbörsen, z.B. www.stepstone.fi. Ansonsten verfügt der Arbeitnehmer für die Stellensuche in Finnland über ähnliche Möglichkeiten wie in den meisten anderen Mitgliedstaaten der Union.
In Finnland gibt es insgesamt 200 Arbeitsämter, über die etwa 70 Prozent aller Stellenangebote vermittelt werden. Um eine Stelle in Finnland zu finden, kann man sich an die staatlichen Arbeitsämter des Herkunftslandes oder Finnlands wenden. Die Arbeitsämter in Finnland sind wie in Deutschland regional aufgebaut. Für Adressen und weitere Information ist das finnische Arbeitsministerium zu kontaktieren.
Das European Employment Services (EURES), das sich auf internationale Stellenvermittlung spezialisiert hat, ist mit allen großen Arbeitsämtern in verschiedenen europäischen Ländern verbunden. Selbstverständlich kann sich der Arbeitnehmer bei allen interessanten Unternehmen und Einrichtungen direkt bewerben oder auf Stellenangebote in der finnischen Presse (allgemeine Zeitungen und Fachpresse) reagieren. Hier lohnt sich z.B. der Blick in die Sonntagsausgabe von "Helsingin Sanomat". Auch private Vermittlungsagenturen sind vorhanden, an die man sich wenden kann. Die Vermittlungsgebühren werden vom Arbeitgeber bezahlt, nicht von Arbeitnehmer.
Auch in Finnland verliert die klassische Papierbewerbung an Bedeutung und immer mehr Unternehmen bieten über ihre Website die Möglichkeit, sich online zu bewerben. Die schriftliche Bewerbung enthält ein Anschreiben mit Angaben zu Qualifikation, Motivation und Persönlichkeit des Bewerbers sowie einen tabellarischen Lebenslauf, der mit der aktuellen/letzten Position beginnt. Angaben zu Hobbies sind durchaus üblich und erwünscht. Dagegen sind umfangreiche Anhänge nicht üblich, Zeugnisse etc. werden bei Bedarf vom Unternehmen nachträglich angefordert. Wer sich unsicher ist, sollte vor Abschicken seiner Bewerbung beim Unternehmen anrufen und erfragen, welche Unterlagen in die Bewerbungsmappe gehören. Jobinterviews verlaufen in Finnland ähnlich wie in Deutschland auch. Allerdings werden die ersten Gespräche häufig telefonisch geführt, um lange Anfahrtswege zu vermeiden.
Arbeitsrecht
In Finnland wird maximal 8 Stunden am Tag, bzw. 40 Stunden pro Woche gearbeitet. Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung dürfen keine Überstunden verlangt werden, und auch mit Zustimmung maximal 138 Überstunden in vier Monaten, die zudem höher bezahlt werden müssen. Über die geleisteten Arbeitsstunden muss der Arbeitgeber Buch führen. Im ersten Jahr stehen einem Arbeitnehmer zwei Urlaubstage pro Monat zu, ab dem zweiten Jahr zweieinhalb Tage. Urlaubsgeld wird im Normalfall gezahlt.
Arbeitnehmer mit Familien haben in Finnland verschiedene Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit, um sich um kleine Kinder zu kümmern. Es gibt Mutterschaftsurlaub, besonderer Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Erziehungsurlaub, Kinderbetreuungsurlaub sowie eine teilweise oder zeitweilige Freistellung zur Kinderbetreuung. Nach dem Ende einer solchen Freistellung aus familiären Gründen hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung an ihrem/seinem alten Arbeitsplatz bzw. in einer seinem Arbeitsvertrag entsprechenden Position.
Wer in Finnland wohnt, unterliegt mit den gesamten weltweit erzielten Einkünften der Steuerpflicht. Das gilt auch für Kapitalgewinne.
Gesundheitswesen und Sozialleistungen
Aufgabe der gesetzlichen Sozialversicherung ist es, alle unter die Versicherungspflicht fallenden Personen gegen wirtschaftliche Einbußen infolge von Alter, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit und Tod des Familienvorstands abzusichern. Die soziale Sicherheit in Finnland umfasst die Sozialversicherung, die Sozialhilfe sowie die staatlichen Fürsorge- und Gesundheitsdienste.
In Finnland sind in erster Linie die Gemeinden für die Sozial- und Gesundheitsfürsorge zuständig. Soziale Dienste wie Altenpflege, Behindertenbetreuung und Kindertagesstätten sind Aufgabe der kommunalen Sozialämter. Die medizinische Grundversorgung wird zumeist in von einer oder mehreren benachbarten Gemeinden gemeinsam errichteten Gesundheitszentren sichergestellt. Private Gesundheitsdienste ergänzen das Angebot. Die finnische Sozialversicherung umfasst ferner zwei gesetzlich vorgeschriebene Rentensysteme: eine an den Wohnsitz gebundene Volksrente und eine einkommensabhängige Altersrente. Zur Sozialversicherung gehören außerdem Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Die Volksrentenanstalt ist für die Volksrente, für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft und das bei Arbeitslosigkeit fällige Grundtagegeld zuständig.
Für die einkommensgebundenen Altersrenten der Arbeitnehmer und Selbstständigen sind private Rentenversicherungsgesellschaften, Rentenanstalten und Pensionskassen eingerichtet. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer eine Altersrentenversicherung abzuschließen. Der vom Arbeitnehmer zu zahlende Rentenbeitrag wird vom Arbeitgeber einbehalten. Selbstständige müssen sich bei einer Rentenversicherungsgesellschaft versichern. Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, ihre Arbeitnehmer gegen Unfälle und Arbeitslosigkeit zu versichern. Gesetzliche Unfallversicherungen werden von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten.
Bevor die wohnsitzabhängigen sozialen Leistungen in Anspruch genommen werden können, muss man sich in der Regel bei der finnischen Einwohnermeldebehörde registrieren lassen, wo eine persönliche Sozialversicherungsnummer ausgestellt wird. Im örtlichen Büro der Volksrentenanstalt kann der Versicherungspflichtige mittels eines speziellen Vordrucks einen Antrag auf Aufnahme in die Krankenversicherung stellen. Dafür muss man einen Pass oder einen Personalausweis vorlegen. Einmal im Krankenversicherungssystem eingeschrieben, hat man Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Weiterführende Informationen
Informationen des finnischen Arbeitsministeriums für Einwanderer: www.mol.fi
Hinweise und Links der deutschen Botschaft in Helsinki: www.helsinki.diplo.de
Online Jobsuche: www.stepstone.fi
Jobs in Finnland
Zur Jobsuche
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