Arbeiten in Europa: Allgemeine Informationen
Viele Deutsche träumen von einem Traumjob im sonnigen Italien oder im liberalen Schweden. Gehören Sie auch dazu? Doch die meisten träumen nur, an die Realisierung trauen sich nur wenige. Sicher brauchen Sie viel Energie, Arbeitseinsatz und Durchhaltevermögen, um eine Arbeit in Europa zu finden. Doch die Vorteile eines Auslandsaufenthalts sind groß: Ihre Berufschancen in Deutschland steigen und Sie gewinnen viele Erfahrungen.
| Arbeitsaufnahme |
Sozialsysteme |
| Grundrecht auf Freizügigkeit |
Rentenansprüche |
| Anerkennung von Abschlüssen |
Grenzgänger |
| Jobsuche und Bewerbung |
Expatriates |
| Steuern |
Links |
Arbeitsaufnahme
Das europäische Gemeinschaftsrecht gibt einheitliche Bestimmungen für den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme in anderen EU-Ländern vor. Diese Regelungen werden nur im Detail durch nationale Bestimmungen ergänzt.
EWR
Das europäische Arbeitsrecht ist neben den Ländern der EU auch in Norwegen, Island und Liechtenstein, die mit der EU zusammen den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bilden, gültig. Diese Rechte gelten nur für Personen mit der Staatsbürgerschaft eines EU/EWR-Landes und deren Angehörige. EU-Ausländer mit einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für ein EU-Land unterliegen gesonderten Bestimmungen.
Erweiterung
Die am 01.05.2004 in die Europäische Union aufgenommenen Staaten Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und Slowakische Republik unterliegen teilweise noch besonderen Bestimmungen, teilweise wurden diese bereits aufgehoben: maximal sieben Jahre lang dürfen die EU 15 Staaten die Freizügigkeit der Bürger dieser Staaten einschränken, wenn diese als Arbeitnehmer einreisen wollen. Und auch für die seit Januar 2007 dazugehörigen Länder Bulgarien und Rumänien gelten überwiegend noch beschränkte Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsmärkten der EU-Kernstaaten Die Beschränkungen dürfen jedoch nicht strenger sein als vor dem EU-Beitritt dieser Staaten.
Grundrecht auf Freizügigkeit
Schon seit 1968 gibt es für Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige die Möglichkeit, ohne Einschränkungen eine Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufzunehmen. Dieses Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist inzwischen auch auf andere Personengruppen, wie Studenten und Rentner, ausgedehnt worden.
Für die Einreise und die ersten drei Monate des Aufenthaltes reichen Reisepass oder Personalausweis. Danach besitzt ein Staat das Recht, den weiteren Verbleib an die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu knüpfen. In der Regel haben Sie Rechtsanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis und deren Erteilung ist in den meisten Fällen reine Formsache. Ausnahme sind beispielsweise Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Kann man jedoch einen Arbeitsvertrag oder ein regelmäßiges Einkommen sowie eine Krankenversicherung nachweisen, gibt es keine Probleme. Außerhalb der EU kann das anders aussehen. Informationen zu den einzelnen Ländern finden Sie ebenfalls in diesem Kapitel.
Nicht-EU-Bürger, die in einem EU-Land wohnen und arbeiten, haben durch das Schengener Abkommen Reisefreiheit in der EU. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten und eine Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Land gilt diese Freizügigkeit jedoch nicht. Folglich müssen beispielsweise türkische Staatsbürger, die bisher in Frankreich gelebt haben und nun in Deutschland eine neue Arbeit aufnehmen wollen, sowohl ein Visum, als auch eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen.
Anerkennung von Berufsausbildungen
Eine mögliche Einschränkung der Freizügigkeit ist die unterschiedliche Anerkennung von Berufsausbildungen und Diplomen. Durch das EU-Recht gibt es zwar allgemeine Regeln, in der Praxis ergeben sich jedoch relevante nationale Unterschiede. Für einige Berufe gibt es eigene EU-Richtlinien, die eine gewisse Harmonisierung der Ausbildungen garantieren. Die Ausbildungen von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Pflegeberufen, Apothekern und Architekten benötigen keine speziellen Anerkennung. Für alle anderen reglementierten Berufe müssen Sie im betreffenden Land einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Qualifikationen stellen, auf den Sie innerhalb von vier Monaten eine Antwort erhalten. Für die notwendige Prüfung, können Sie ggf. aufgefordert werden, Arbeitsnachweise vorzulegen oder einen Eignungstest abzulegen. Für nähere Einzelheiten müssen Sie sich an die zuständige Behörde im betreffenden Land wenden.
Jobsuche und Bewerbung
Mit ca. 158 Millionen Beschäftigten ist der europäische Binnenmarkt der größte Arbeitsmarkt der Welt. Von Portugals Ostatlantikküste in Lissabon bis hinauf in skandinavische Regionen können Sie meist ohne Arbeitserlaubnis oder Visum Ihrem Job nachgehen. Allerdings ist es dennoch nicht immer ganz einfach, den Traum vom Job außerhalb der deutschen Grenzen zu realisieren. Sprachbarrieren und Schwierigkeiten bei der Stellensuche und dem Bewerbungsverfahren schrecken viele ab. Doch mit der richtigen Strategie lässt sich der Traum vom Arbeitsplatz unter Palmen durchaus bewerkstelligen.
Stellenangebote
Spanien - dort wollten Sie schon immer einmal arbeiten? Bloß, wie finden Sie im fernen Barcelona einen Job, während Sie hier in Köln am Rhein noch zu Hause sind. Mittlerweile haben sich online Stellenbörsen weltweit etabliert. Dies ist die einfachste Möglichkeit, sich über den Stellenmarkt im Wunschland zu informieren. Links zu den örtlichen Jobboards finden Sie in diesem Kapitel bei den relevanten Länderinformationen sowie mit Klick auf den Stein "International". Internationale Stellenangebote werden ebenfalls in überregionalen deutschen Zeitungen sowie ausländischen Printmedien veröffentlicht. Schauen Sie auch auf die Webseiten international tätiger Unternehmen und Großkonzerne. Häufig werden dort Stellen im Ausland angeboten. Außerdem bietet die Europäische Union mit der EURES-Plattform (European Employment Service) eine umfassende Informationsdatenbank, auf der auch Stellenangebote zu finden sind. Oft sind auch die örtlichen Arbeitsämter bei der Jobsuche im Ausland hilfreich, insbesondere in den grenznahen Gebieten.
Bewerben
Verfassen Sie Ihre Bewerbung in der Landessprache! Dies gilt grundsätzlich und unabhängig von Ihrem Zielland, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt in der Stellenanzeige ausdrücklich etwas anderes. Und somit ist auch schon klar: Egal, wo Sie sich bewerben wollen, Sie sollten die Landessprache zumindest in Grundzügen beherrschen. Dabei ist es sehr hilfreich, klar zu machen, wo Sie die Sprache erlernt haben und in welchem Umfang Sie diese beherrschen. Sind Sie zweisprachig aufgewachsen, haben Sie längere Auslandsaufenthalte hinter sich, haben Sie eine internationale Schule besucht oder Ihre sprachlichen Qualifikationen anderswo erworben? Das Unternehmen, bei dem Sie sich bewerben, will dazu sicherlich mehr wissen als die üblichen Floskeln "beherrsche die Sprache fließend oder verhandlungssicher".
Grundsätzlich verlaufen Bewerbungsverfahren in den anderen europäischen Ländern ähnlich wie in Deutschland. Zu jeder Bewerbung gehört zumindest ein Anschreiben und ein Lebenslauf. Das Unternehmen will wissen, warum gerade Sie der richtige Kandidat sind - gute Selbstvermarktung gilt also überall. In Form und Länge der Bewerbungsunterlagen fangen dann die regionalen Unterschiede an. Selten werden so umfangreiche Bewerbungen gefordert wie in Deutschland. Auch umfangreiche Zeugnisse sind nicht überall gefragt. Dafür ist es in vielen Ländern üblich, Referenzen (sog. Letter of Recommendation) beizufügen oder Personen anzugeben, die auf Nachfrage bereit sind, Referenzen zu geben. Gute Vorbereitung ist die halbe Miete. Wenn Sie sich vorab ein genaues Bild von den landestypischen Gepflogenheiten machen, über Gehaltskonditionen, Arbeitszeit und Ihr Wunschunternehmen Bescheid wissen, können Sie einem Vorstellungsgespräch gelassen entgegen sehen. Schauen Sie in die Informationen zu den einzelnen Ländern, um konkrete Tipps für Ihre Bewerbung zu erhalten.
Gleichbehandlung aller EU-Bürger
Inländer dürfen beim Bewerbungsverfahren anderen EU-Bürgern nicht vorgezogen werden, sofern diese nicht aus den neu beigetretenen Ländern stammen. Letztere müssen dafür anderen Nicht-EU-Bürgern vorgezogen werden, wenn die Stelle explizit mit einem Ausländer besetzt werden soll. Einschränkungen in Bezug auf Nationalität und Wohnort sind in hoheitlichen Bereichen (Polizei, Justiz, Ministerien etc.) jedoch stets gestattet. Dabei muss es sich um eine unmittelbar hoheitliche Aufgabe handeln. Ein Mechaniker, der Polizeiautos wartet, fällt also nicht unter diese Einschränkung.
Steuern
Bisher gibt es kein europäisches Steuerrecht. Damit Personen, die in mehreren Staaten Einkommen erzielen oder in einem Staat arbeiten und in einem anderen Wohnen nicht doppelt zur Kasse gebeten werden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Abkommen sind immer nur zwischen zwei Staaten geschlossen und fallen sehr unterschiedlich aus. Meistens muss das Einkommen in dem Land versteuert werden in dem der Berufstätige sich überwiegend (mehr als 183 Tage im Jahr) aufhält - also dort, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Für Beamte und Selbständige können allerdings andere Regelungen gelten. Arbeitnehmer sollten sich rechtzeitig bei beiden zuständigen Finanzämtern über die exakten Richtlinien erkundigen.
Sozialsysteme
Die Sozialsysteme in den Europäischen Ländern sind sehr unterschiedlich. Teilweise gibt es Pflichtbeiträge für Renten-, Arbeitslosen- oder Krankenkasse. Teilweise werden diese Dinge freiwillig von den Beschäftigten bezahlt oder der Staat kommt dafür auf. So ist beispielsweise in Großbritannien jeder Einwohner kostenlos über den National Health Service krankenversichert. Ein Auslandsaufenthalt soll aber weder zum Verlust von Ansprüchen aus den Sozialkassen führen noch zu doppelten Abgaben. Für die Sozialsysteme gilt grundsätzlich das Territorialprinzip. Dort wo der Arbeitsplatz sich befindet, greifen auch die sozialen Sicherungssysteme. Wer in mehreren Ländern arbeitet, versichert sich im Land seines Wohnortes. Ausnahmen gelten für Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber für bestimmte Zeit ins Ausland versetzt wurden. Diese bleiben in der Regel in ihrer Heimat versichert. (s. Expatriates)
Insbesondere Praktikanten oder Leute, die für wenig Geld im Ausland jobben, liegen meist unterhalb der Sozialversicherungsgrenze. Prüfen Sie, ob Sie sich bei Ihrer heimischen Krankenkasse weiterhin versichern können oder ob die kostenfreie Familienversicherung noch greift. Private Krankenversicherungen gelten meist für Gesamteuropa.
Die in der gesamten Europäischen Union einheitlichen sog. E-Formulare sollten Sie sich gegebenenfalls rechzeitig in Deutschland besorgen, damit Sie diese bei den zuständigen Stellen im Ausland unverzüglich einreichen können. Die Formulare der E-100 Reihe sind für die Krankenversicherung, den Mutterschutz und andere Leistungen der Krankenversicherung, die E-200 Reihe für Leistungen der Rentenversicherung, E-300er für Arbeitslosenversicherung und E-400 Formulare für Familienleistungen. Schrittweise wird zudem gerade die europäische Krankenversichertenkarte eingeführt, welche die E-100 Formulare ablösen wird. In Deutschland ist sie derzeit noch nicht erhältlich.
Rentenansprüche
Haben Sie als Arbeitnehmer in mehreren Ländern in die Rentenkasse eingezahlt, dann erhalten Sie derzeit auch die Renten aus den unterschiedlichen Ländern und zwar jeweils für die Jahre, die Sie dort gearbeitet haben. Waren Sie in drei Ländern berufstätig, bekommen Sie nach Eintritt in das Rentenalter drei Renten. Den Antrag auf die jeweilige Rente müssen Sie in dem entsprechenden Land stellen, nur wenn Sie weniger als ein Jahr in einem Land berufstätig waren, übernimmt das Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben, diese Ansprüche. Natürlich kann es sein, dass das Rentenalter national unterschiedlich ist und Sie aus dem einen Land bereits eine Rente beziehen, aus dem anderen Land aber nicht. Um die Mobilität innerhalb Europas zu vereinfachen, arbeitet die EU an einer Vereinheitlichung der Sozialversicherungs- und Rentensysteme. Zudem werden die Rentensysteme in vielen europäischen Staaten derzeit umstrukturiert, daher sollte man sich immer aktuell erkundigen.
Arbeitnehmer, die im Ausland 'für kleines Geld' jobben und deren Arbeitgeber keine Rentenbeiträge bezahlt, sollten sich darüber klar sein, dass diese Zeiten nicht auf die Rentenansprüche angerechnet werden. Es gibt allerdings die Möglichkeit, freiwillig und aus eigener Tasche in die deutsche Rentenkasse einzuzahlen, um einen Anspruch zu erwerben oder lückenlos beizubehalten.
Grenzgänger
Etliche Arbeitnehmer pendeln täglich oder wöchentlich zwischen Wohnort und Arbeitsplatz über eine EU-Binnengrenze. Als Grenzgänger gilt ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der seine Berufstätigkeit in einem anderen Land als seinem Wohnland ausübt, jedoch mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt. Grenzgänger sind gemeinhin in jenem Land versichert, in dem sie berufstätig sind. Bei vielen anderen Sozialversicherungsangelegenheiten haben sie häufig ein Wahlrecht. Wenden Sie sich für weitere Informationen an das Arbeitsamt vor Ort oder an den EURES.
Ein weiteres Problem sind unterschiedliche Kriterien bei der Gewährung von Leistungen (Invalidität, Rente etc.). Bestimmte Leistungen wie Vorruhestandsregelungen und Zusatzrenten sind nicht exportierbar. Besonders problematisch sind Situationen, in denen die Zuständigkeit von Versicherungsträgern wechselt, beispielsweise bei längeren Erkrankungen von der Krankenkasse des Arbeitslandes zum Arbeitsamt im Wohnland. Hier gibt es Gesetzeslücken, so dass am Ende manchmal keine Versicherung zahlt. Auch bestehen Nachteile bei betrieblichen Leistungen, wie bei dem Verbot, einen Firmenwagen im Wohnortsland zu benutzen. Bei Ehepartnern, deren Einkommen in unterschiedlichen Ländern besteuert werden, können Steuervorteile entfallen (z.B. Ehegattensplitting).
Entsandte Arbeitnehmer - Expatriates
Im Unterschied zu einem Grenzgänger ist ein entsandter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland geschickt worden (z.B. in eine Filiale). Dieser Zeitraum darf für gewöhnlich 12 Monate nicht überschreiten, in Ausnahmefällen sind 24 Monate möglich. Für entsandte Arbeitnehmer, die auch Expatriates genannt werden, besteht die Sozialversicherungs- und Steuerpflicht dort, wo sie angestellt sind.
Für entsandte Arbeitnehmer gibt es jedoch einen Rechtsanspruch auf ein Visum (sogenanntes "Van der Elst" Visum). Mehr Informationen zu Expatriates.
Hilfreiche Links
Länderinformationen und Stellenangebote beim European Employment Service EURES:
Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige beim Bundesverwaltungsamt:
Informationen zu Rentenansprüchen gibt die Bundesversicherungsanstalt in Berlin:
Informationen zur Anerkennung von Abschlüssen in Europa gibt es hier:
Das Raphaels-Werk berät Auswanderer und Rückkehrer und bietet auch Seminare sowie Broschüren an:
Weitere Links finden Sie bei den einzelnen Länderinformationen.
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StepStone, 2007